172.350
Organisationsreglement des Hochbaudepartements (OrgR HBD)
Präambel
Der Vorsteher des Hochbaudepartements,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Hochbaudepartements (HBD), soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher festgelegt wird.
Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt auf § 45 Gemeindegesetz 2 .
Für die Dienstabteilungen und das Departementssekretariat besteht je ein separater Anhang.
Art. 2 Geschäftsleitung
Zur Geschäftsleitung des HBD gehören:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher (Vorsitz);
b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
d. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation HBD;
e. die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst.
Zur erweiterten Geschäftsleitung des HBD gehören:
a. die Leiterin oder der Leiter Personal HBD; 1 AS 172.101 2 vom 20. April 2015, LS 131.1.
b. der Departementscontrollerin oder der Departementscontroller;
c. die Leiterin oder der Leiter HBD-IT.
Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers führt das Protokoll.
Die Geschäftsleitung dient als Koordinations-, Informations-, Konsultativ- und als Entscheidungsorgan innerhalb des HBD und legt ihre Organisation in einer Geschäftsordnung fest.
B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
Art. 3 Allgemeines
Die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen.
Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster Linie die Bestimmungen des ROAB.
Art. 4 Rechtsgeschäfte a. rechtsgeschäftliche Befugnisse mit Ermessensspiel räumen
Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausgabenbewilligungsbefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden sind.
Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.
Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau.
Art. 5 b. personalrechtliche Befugnisse
Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des anwendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt.
Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau.
Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse, einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem anwendbaren Personalrecht.
Art. 6 c. finanzhaushaltrechtliche Befugnisse
Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanzhaushaltreglement 3 richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt.
Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau.
Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befugnisse nach dem Finanzhaushaltreglement.
Art. 7 d. rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume
Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Art. 8 Realakte
Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte gemäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz 4 richtet sich nach dem jeweiligen Anhang.
Art. 9 Stellvertretung
Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.
Art. 10 Rolle der vorgesetzten Stelle a. Dienstaufsicht
Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu. 3 vom 5. Februar 2020, AS 611.111. 4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Art. 11 b. Aufgabenzuweisung im Einzelfall
Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.
Art. 12 c. Einbezug
Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder anderer Tätigkeiten, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Tagesgeschäft entfalten können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der Dienstchef einzubeziehen.
Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, deren Auswirkungen die Befugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers überschreiten.
Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforderlich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.
C. Unterschrift
Art. 13 Unterschriftsberechtigung
Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist dafür auch unterschriftsberechtigt.
D. Ausgabenbewilligung
Art. 14 Formen
Ausgaben werden durch Verfügung der berechtigten Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktionsträgers bewilligt.
Einmalige budgetierte Ausgaben bis Fr. 20 000.– sowie die für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit unabdingbaren gebundenen Ausgaben können stattdessen durch Unterzeichnung des Bestell- oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) durch die berechtigte Funktionsträgerin oder den berechtigten Funktionsträger bewilligt werden.
Die Bewilligung kann in einer elektronischen Geschäftsdatenbank erfolgen, sofern die Authentizität und die Integrität der Daten gewährleistet ist. 5 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Hochbaudepartements vom 28. Februar 2023; Inkrafttreten 15. März 2023.
E. Schlussbestimmungen
Art. 15 Veröffentlichung
Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht.
Die Anhänge werden auf der Webseite des HBD veröffentlicht.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Anhänge Anhang 1: Departementssekretariat Anhang 2: Amt für Städtebau Anhang 3: Amt für Hochbauten Anhang 4: Immobilien Stadt Zürich Anhang 5: Amt für Baubewilligungen