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Risiko- und Versicherungsreglement der Stadt Zürich (RVR)Stadtrats

177.260

Vom 17. Dez. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/177-260/de/risiko-und-versicherungsreglement-der-stadt-zurich-rvr-stadtrats

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Zürich
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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

177.260

Risiko- und Versicherungsreglement der Stadt Zürich (RVR)Stadtrats

Art. 1

Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 68 lit. m der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 mit den seitherigen Änderungen sowie auf den Stadtratsbeschluss Nr. 1587 vom 19. Dezember 2007 wird folgendes Reglement erlassen.

Art. 2

Zweck Geregelt werden die Risikopolitik und der Versicherungsschutz der Stadtverwaltung in den Bereichen Vermögens-, Sach- und Personenversicherungen (ohne Pensionskasse und obligatorische Unfallversicherung).

Art. 3 Stif-

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Stadtverwaltung Zürich, die tung Wohnungen für kinderreiche Familien in der Stadt Zürich und die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich.

Der Geltungsbereich kann erweitert werden. Risiko- und Versicherungspolitik der Stadt Zürich

Art. 4

Grundsätze Die Risiko- und Versicherungspolitik der Stadt Zürich basiert auf einer ganzheitlichen, strukturierten Bewältigung der Risiken unter Berücksichtigung der Schadenpotenziale, der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Risikofähigkeit der Stadt Zürich.

Art. 5

Risikobewältigungsstrategie In der Bewältigung der Risiken folgt die Stadt dem Prinzip

  1. Vermeiden

  2. Vermindern

  3. Finanzieren

Art. 6

Vermeiden und vermindern von Risiken Den Organisationseinheiten der Stadt obliegt es, Risiken aufgrund einer systematischen Risikoanalyse möglichst zu vermeiden oder zu vermindern. Finanzieren von Risiken

Art. 7

Grundsätze

Die Stadt trägt im Rahmen ihrer Risikofähigkeit die finanziellen Folgen von Schadenereignissen weitgehend selbst. Risiken mit einem geringen Schadenpotenzial werden nicht extern versichert.

Davon ausgenommen sind gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Versicherungen.

Art. 8

Risikofinanzierung Die Finanzierung der Risiken ist wie folgt gewährleistet: – – Selbstbehalt bzw. Eigenbehalt – – Eigenversicherung – – Alternative Risikofinanzierung – – Externe Versicherung

Art. 9

Selbstbehalt bzw. Eigenbehalt Die Stadt schliesst in der Regel Versicherungen mit einem hohen Selbstbehalt ab. Die Organisationseinheiten tragen einen angemessen Anteil des Schadens selbst (Eigenbehalt).

Art. 10

Eigenversicherung

Eigenversicherungen werden nach versicherungstechnischen Grundsätzen im Rahmen der Risikofähigkeit gestaltet.

Die Versicherungsbedingungen werden zwischen den versicherten Organisationseinheiten und dem Kompetenzzentrum Risiko- und Versicherungsmanagement (RVZ) vertraglich vereinbart.

Art. 11

Alternative Risikofinanzierung RVZ kann eine alternative Risikofinanzierung anbieten, in welcher das Risiko durch regelmässige Kapitaleinlagen vorfinanziert wird. Die Versicherungsbedingungen werden zwischen den versicherten Organisationseinheiten und RVZ vertraglich vereinbart.

Art. 12

Externe Versicherung - Pauschalversicherung Die versicherten Risiken werden in einem Risikoraster dargestellt und pauschal versichert. Die Versicherung deckt den jährlichen kumulierten Schadenaufwand bis zu einer festgelegten Obergrenze (ohne Eigenbehalte der Organisationseinheiten). Der darüber hinausgehende Schadenaufwand wird nicht extern versichert.

Art. 13

Externe Versicherung - Einzelversicherungen In begründeten Einzelfällen können separate Verträge abgeschlossen werden.

Art. 14

Allgemeine Reserve Zu Lasten der allgemeinen Reserven der RVZ werden unter Anwendung von Art. 15 folgende Kosten abgedeckt: – – Die Differenz zwischen dem Eigenbehalt und dem gesamtstädtischen Jahresselbstbehalt. – – Die Versicherungsprämien für die Pauschalversicherungen

Art. 15

Sonderrechnungen Den mit eigenen Erträgen finanzierten Gemeindebetrieben und Betriebsrechnungsstellen mit Sonderrechnungen werden Risikobeiträge für das durch die Stadt übernommene Risiko und für die Prämien externer Versicherungen in Rechnung gestellt.

Art. 16

Finanzielle Eckwerte Eigenbehalt Organisationseinheit 20 000 Franken Versicherungsdeckung Los Haftpflicht 10 bis 100 Mio. Franken Versicherungsdeckung Los Sachrisiken 10 bis 100 Mio. Franken Leistungsauftrag

Art. 17

Grundsätzliches RVZ bietet insbesondere Leistungen im Bereich Risiko- und Versicherungsmanagement an.

Art. 18

Risikomanagement Das Risikomanagement umfasst die nachfolgenden Leistungen: – – Koordinationsstelle – – Beratung in allen Belangen des Risikomanagements – – Erarbeitung eines gesamtstädtisch verbindlichen Risikoerfassungsmodells – – Unterstützung der Organisationseinheiten bei der Risikoanalyse – – Führung einer zentralen Übersicht der Risikobewertungen der Organisationseinheiten

Art. 19

Versicherungsmanagement Das Versicherungsmanagement umfasst folgende Leistungen: – – Versicherungsvertragsmanagement – – Schadenabwicklung – – Beratung – – Versicherungen für das Personal

Art. 20

Versicherungsvertragsmanagement

Das Versicherungsvertragsmanagement beinhaltet folgende Dienstleistungen: – – Durchführung von Ausschreibungen – – Aktive Bewirtschaftung der Versicherungspolicen – – Festlegung der Budgetierungsvorgaben – – Interne und externe Verrechnung von Prämien – – Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen mit den angeschlossenen Organisationseinheiten

Vom Vertragsmanagement ausgenommen sind Bauversicherungen sowie die Versicherungsdeckung, welche durch die Pensionskasse der Stadt Zürich, die Unfallversicherung Stadt Zürich, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die kantonalen Gebäudeversicherungen erbracht wird.

Als Versicherungsnehmer wird jeweils RVZ genannt. Als Prämienzahler wird bei nicht gesamtstädtischen Versicherungslösungen die betroffene Organisationseinheit aufgeführt.

Art. 21 Or-

Schadenabwicklung RVZ bietet im Bereich Schadenabwicklung folgende Dienstleistungen an: – – Koordination von Schadenfällen zwischen den betroffenen ganisationseinheiten und den Versicherungs-Gesellschaften – – Unterstützung bei der Schadenerfassung und -meldung – – Zentrales Controlling über die Schadenfälle

Art. 22

Beratung RVZ bietet verschiedene Beratungsdienstleistungen rund um das Thema Versicherungen inkl. Information der Organisationseinheiten in geeigneter Form über das Versicherungswesen durch die Abgabe von Merkblättern und Formularen an.

Art. 23

Versicherungen für das Personal Für das Personal der versicherten Organisationseinheiten können kollektive Versicherungen abgeschlossen werden.

Art. 24

Verwaltungskosten

RVZ erhebt Verwaltungskosten auf den vereinbarten Versicherungen (Eigenversicherung) und Prämienzuschläge auf den mit Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Verträgen (Externe Versicherung).

Erhebliche Zusatzaufwendungen und Dienstleistungen werden den versicherten Betrieben und Personen kostendeckend in Rechnung gestellt. Zuständigkeiten

Art. 25

Grundsätzliches Die Zuständigkeiten richten sich im Grundsatz nach der Geschäftsordnung des Stadtrates.

Art. 26

Stadtrat Zuständigkeiten Stadtrat: – – genehmigt das Risiko- und Versicherungskonzept und beschliesst über dessen Umsetzung – – erlässt Vorgaben für das Risikomanagement und die Risikofinanzierung – – entscheidet über die zu versichernden Risiken einschliesslich der Höhe von Eigenbehalt und Selbstbehalt sowie der Pauschalversicherungssumme – – entscheidet über die Vergabe der Pauschalversicherung und der externen Schadenerledigungsdienstleistungen – – entscheidet über die Höhe und die Verwendung der Reserven RVZ – – entscheidet über die Weiterverrechnung von Risikobeiträgen.

Art. 27

Vorsteherin bzw. Vorsteher des Finanzdepartements Vorsteherin bzw. Vorsteher des Finanzdepartements: – – ist zuständig für die Umsetzung des Versicherungskonzeptes – – entscheidet über den Abschluss von externen Versicherungen (im Rahmen der Kompetenzen nach Geschäftsordnung des Stadtrates) – – entscheidet über Fälle gemäss Artikel 31.

Art. 28

Organisationseinheiten Organisationseinheiten: – – führen regelmässig Risikoanalysen durch und dokumentieren die Ergebnisse zuhanden RVZ – – sind zuständig für die Vermeidung und Verminderung erkannter Risiken. Sie führen in eigener Verantwortung geeignete Massnahmen zur Schadenprävention durch – – sind verantwortlich für die Erledigung von Schadenfällen sowie für die Schadenmeldung – – sorgen für die Budgetierung und die vorgegebene Kontierung der Eigenbehalte und der Schadenzahlungen.

Art. 29

Kommission für Versicherungen

Die Kommission für Versicherungen steht dem Stadtrat für Grundsatzfragen als beratendes Organ zur Verfügung.

Der Kommission gehören an:

  1. a) Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Finanzdepartements (Vorsitz)

  2. b) Eine Vertretung pro Departement der Stadtverwaltung

  3. c) Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin des Finanzdepartements

  4. d) Der Leiter oder die Leiterin RVZ

  5. e) Eine Vertretung der Finanzverwaltung

Die Mitglieder der Kommission für Versicherungen werden vom Stadtrat gewählt. Das Sekretariat führt RVZ. Besondere Bestimmungen

Art. 30

Vermögensanlagen Das Vermögen von Versicherungen Stadt Zürich wird in einem verzinslichen Kontokorrent bei der Stadt geführt.

Art. 31

Behördenmitglieder und Angestellte Schäden, welche Behördenmitgliedern oder Angestellten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Funktion entstehen, können ganz oder teilweise den allgemeinen Reserven belastet werden. Schlussbestimmungen

Art. 32

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement Versicherungen Stadt Zürich (StRB Nr. 1821 vom 11. Dezember 2002), der Stadtratsbeschluss über die Betriebshaftpflicht für die Stadtverwaltung Zürich (StRB Nr. 1628 vom 23. November 2005) und alle weiteren diesem Reglement widersprechenden Erlasse aufgehoben.