177.501
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT).
Art. 2 Geltungs
Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Perso-
Art. 1 bereich
Abs. 1 VLT unter Ausschluss des Führungspersonals. 3 2 Art. 3, 7 Abs. 2 und 4, Art. 7a, 21, 26, 27 und 27a gelten auch für: 4
a. Schulleiterinnen und Schulleiter der Regelschulen;
b. nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen. 3 Für die Schwimmlehrpersonen gilt Art. 28 zusätzlich zu den Bestimmungen gemäss Abs. 2. 5
Art. 3 Zuständiges Departement
Zuständiges Departement ist das Schul- und Sportdepartement.
AS 177.500
Begründung siehe STRB Nr. 1151 vom 19. Dezember 2018 und STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019.
Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
Art. 4 Ausnahmen vom Stellenplan
Folgende Stellen werden nicht im städtischen Stellenplan ausgewiesen und sind nicht stellenwertbildend:
a. Stellen für den freiwilligen Schulsport;
b. Stellen für kommunale Vikariate;
c. Zusatzpensen gemäss Art. 27 VLT, ausser für das Betreuen von Aufgabenstunden und an Tagesschulen für die Auffangzeit am Morgen. 6
Die Stellenschaffung erfolgt im Rahmen des Budgets mit der jeweiligen Anstellung.
B. Arbeitsverhältnis
Art. 5 Form von Verfügungen
Die Form von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 7 .
Verfügungen, die eine Versetzung, eine Freistellung, eine unfreiwillige Lohnreduktion oder eine unfreiwillige Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben, sind von der verfügenden Stelle handschriftlich zu unterzeichnen. Andere Verfügungen können im Auftrag der verfügenden Stelle von der zuständigen Personaladministration faksimiliert unterzeichnet werden.
Art. 6 Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
Die Anstellungsbedingungen bei Anstellungen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag sind im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 VLT festzulegen und müssen mindestens den arbeitsrechtlichen Minimalanforderungen gemäss OR 8 entsprechen.
Art. 5
Abs. 2 Satz 2 sinngemäss.
Art. 7 Anstellungsinstanz a. Zuständigkeit
Die Anstellungsinstanz ist zuständig für:
a. die Anstellung und Festsetzung des Lohns;
b. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss
Art. 9 August 2026.
Abs. 3; c. die Änderung des Beschäftigungsgrads; d. Versetzungen; e. die Ausrichtung von Einmalzulagen; f. die Gewährung von Urlaub; g. die Erteilung eines Verweises; h. die Freistellung; 6 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. 7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 8 SR 220 personals der städtischen Volksschule (AVLT) i. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, einschliesslich Auflösung aus gesundheitlichen Gründen; j. die Entbindung vom Amtsgeheimnis; k. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung unter Vorbehalt von Abs. 4; l. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen gemäss Art. 182 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 9 , sofern nicht die Pensionskasse Stadt Zürich dafür zuständig ist; m. die Durchführung der Mitarbeitendenbeurteilung unter
Art. 4 Vorbehalt von Organisation n. die schri unbefriedige ner Frist zu o. die Anord p. die Bewil Ämter;
Abs. 2 lit. e und Art. 12 Abs. 4 lit. e sstatut 10 ; 11 ftliche Mahnung aufgrund mangelnder Leistung oder nden Verhaltens und die allfällige Ansetzung eir Verbesserung gemäss § 19 Personalgesetz 12 ; 13 nung einer Fachaufsicht; ligung für Nebenbeschäftigungen und öffentliche tung von Auslagen; q. die Vergü tung von positivem Arbeitszeitsaldo; r. die Vergü assnahmen, soweit sie durch Verfügung ergehen. s. weitere M ale Anstellungen gilt Abs. 1 insoweit, als die dort ge- 2 Für kanton gnisse gemäss kantonalem Recht der Schulpflege nannten Befu r das kantonale Recht die gemeindeinterne Zustän- obliegen ode t festlegt. digkeit nich stsetzung der Abfindung oder Lohnfortzahlung bei 3 Für die Fe on in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten Entlassung v hen Volksschule ist die Dienstchefin oder der Dienst- der städtisc ulamts zuständig. 14 chef des Sch werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers 4 Im Übrigen n Betroffenen vorgesetzte Stelle ausgeübt. 15 durch die de rz 2002, AB PR, AS 177.101. 9 vom 27. Mä anuar 2006, AS 412.103. 10 vom 11. J em. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 11 Fassung g eptember 1998, LS 177.10. 12 vom 27. S em. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 13 Fassung g em. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 14 Fassung g em. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 15 Fassung g r städtischen Volksschule (AVLT) personals de
Art. 7a b. Übertragung von Aufgaben
16 1 Personalrechtliche Befugnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 können in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen werden durch:
a. die Präsidien der Kreisschulbehörden an ihnen unterstellte Angestellte;
b. die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher an den Dienstchefinnen und Dienstchefs unterstellte Angestellte. 2 Von der Übertragung ausgenommen sind:
a. Massnahmen, die für die Betroffenen eine unfreiwillige Lohneinbusse bewirken;
b. unfreiwillige Entlassungen aus dem Arbeitsverhältnis;
c. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung;
d. die Entbindung vom Amtsgeheimnis;
e. die Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf über 100 Prozent gemäss Art. 11 Abs. 2;
f. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen;
g. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss
Art. 9
Abs. 3, soweit diese nicht den freiwilligen Schulsport betrifft.
Art. 8 Personaladministration für die Schulkreise
Das Schulamt ist zuständig für folgende Aufgaben der Personaladministration für die in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule:
a. Pflege und Bearbeitung aller Personal- und Lohndaten im entsprechenden Personaladministrationssystem;
b. Lohnberechnungen und Auszahlungen;
c. Vorbereitung und Erstellung von personalrechtlichen Verfügungen für die Anstellungsinstanz;
d. Verkehr mit den Sozialversicherungen, dem Steueramt und der Pensionskasse Stadt Zürich;
e. Absenzenmanagement;
f. Administration von Urlauben;
g. Kostenrückerstattungen; 16 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
h. Berechnung von finanziellen Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis;
i. Führung von dezentralen Personalinformationssystemen;
j. Unterstützung einer einheitlichen Anwendung des Personalrechts.
Im Übrigen erfolgt die Personaladministration in Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde.
Art. 9 Ausbildungsanforderungen
Die Zulassung zur Berufsausübung setzt folgende Ausbildungen voraus:
a. für Fachlehrpersonen mit Spezialauftrag: eine abgeschlossene Berufsausbildung und ausgewiesene Fachkenntnisse im Spezialgebiet;
b. für Lehrpersonen an MKZ: ein Diplom einer vom Verband Zürcher Musikschulen anerkannten Ausbildung. 17
Die Ausbildungsanforderungen für die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports richten sich nach den Vorgaben im Anhang zu diesem Erlass.
Im Einzelfall können gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung für die Zulassung zur Berufsausübung gemäss Abs. 1 und 2 anerkannt werden. Eine Zulassung im Einzelfall erfolgt auch bei nicht in Abs. 1 und 2 genannten Sonderfunktionen, soweit die Zulassung nicht durch kantonales Recht geregelt ist.
Die Zulassung im Einzelfall kann mit Auflagen und Bedingungen sowie mit einer befristeten Anstellung verbunden werden.
Im Übrigen richtet sich die Zulassung zur Berufsausübung nach kantonalem Recht.
Art. 10 Befristete
Bei befristeten Anstellungen für zeitlich begrenzte Auf-
Art. 10 Anstellungen
Abs. 4 VLT wird in der Anstellungsverfügung auf diesen besonderen Grund der Befristung samt Rechtsfolge hingewiesen.
Art. 11 Keine Anrechnung an das Vollpensum
Nicht an das Vollpensum gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VLT angerechnet werden Anstellungen als Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports sowie Zusatzpensen, die aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert werden. 17 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
In betrieblich begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz das Gesamtpensum mit Einverständnis der betroffenen Person für längstens ein Jahr auf maximal 104 Prozent erhöhen. Die Pensenerhöhung erfolgt im Umfang, der 100 Prozent überschreitet, befristet und kann nicht verlängert werden.
Art. 12 Berechnung der Dienstjahre für Treueansprüche
Bei der Berechnung der für die Treueansprüche gemäss Art. 21 VLT massgebenden Dienstjahre werden folgende Unterbrüche zwischen Anstellungen, die der VLT unterstehen, an die Dienstjahre angerechnet:
a. Unterbrüche von bis zu 365 Kalendertagen zwischen An-
Art. 10 stellungen gemäss b. Unterbrüch Fällen.
Abs. 4 VLT als Vikarin oder Vikar; e von bis zu 31 Kalendertagen in allen übrigen
Art. 12a Anstellungen ab vollendetem und Altersteilzeit
18 1 Die Anstellung ab dem vollendeten 65. Altersjahr richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personal- 65. Altersjahr rechts. 2 Die Altersteilzeit richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.
C. Rechte und Pflichten der Angestellten
Art. 13 Lohn
Die Regelungen gemäss Art. 19 Abs. 1 – 3 lit. a VLT ergeben sich aus dem Anhang zum vorliegenden Erlass.
Die Entlöhnung für Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags im Rahmen eines Zusatzpensums gemäss Art. 27 VLT richtet sich nach Art. 27.
Vikarinnen und Vikare für Kurzvikariate als Stellvertretung für nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen sowie Vikariate für Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports werden auf Basis eines Lektionenansatzes entlöhnt. Dieser richtet sich für die Kurzvikariate nach Teil C des Anhangs zur kantonalen Lehrpersonalverordnung 19 und für den freiwilligen Schulsport nach dem Anhang zu diesem Erlass.
Die übrigen Vikariate werden sinngemäss nach § 31 der kantonalen Lehrpersonalverordnung entweder auf Basis eines Lektionenansatzes oder im Monatslohn entlöhnt. Die Regelungen ge-
Art. 14 mäss Anhang zu diesem Erlass sowie im Monatslohn bleiben vorbehal personals der städtischen Volk
– 17 bei Vikariaten ten. om 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 18 Fassung gem. STRB Nr. 960 v 412.311. 19 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS sschule (AVLT)
Art. 14 Einstufung a. Neueinstufung
Die Neueinstufung richtet sich sinngemäss nach der kantonalen Lehrpersonalverordnung 20 .
Zusätzlich werden folgende Tätigkeiten zu 100 Prozent angerechnet bei Anstellungen: 21
a. von Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik: die Berufserfahrung als Therapeutin oder- Therapeut in Logopädie oder Psychomotorik;
b. von Lehrpersonen an MKZ:
1. der Unterricht an anderen Musikschulen oder gleichwertigen Schulen,
2. die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgte Berufsausübung als Musikerin oder Musiker, Theaterpädagogin oder Theaterpädagoge.
Art. 15 b. Verzicht auf Neueinstufung bei Lehrpersonen der städtischen Volksschule
Bei Anstellungen von Lehrpersonen der städtischen Volksschule wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung verzichtet:
a. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung eine weitere Anstellung als nach kantonalem oder nach kommunalem Recht beschäftigte Lehrperson der städtischen Volksschule, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen.
b. Bestehen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.
c. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegt eine solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen.
d. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegen mehrere solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.
Verfügt eine bisherige Anstellung gemäss Abs. 1 über eine andere Lohnkategorie als jene, für die die neue Anstellung erfolgt, wird hinsichtlich der Einstufung dieser bisherigen Anstellung auf die Lohnstufe abgestellt, die sich aus dem entsprechenden Lohnkategorienwechsel gemäss kantonalem Lehrpersonalrecht ergibt. 20 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. 21 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
Art. 16 c. Verzicht auf Neueinstufung beim Therapiepersonal
Bei Anstellungen von Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung verzichtet:
a. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung eine weitere Anstellung als Therapeutin oder Therapeut für Logopädie oder Psychomotorik an der städtischen Volksschule, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen.
b. Bestehen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.
c. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegt eine solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen.
d. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegen mehrere solche aber nicht mehr als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.
Art. 17 d. Verzicht auf Neueinstufung bei Lehrpersonen an MKZ
Bei Anstellungen von Lehrpersonen an MKZ wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung verzichtet:
a. Liegt im Zeitpunkt der Anstellung eine Anstellung als Lehrperson an MKZ nicht länger als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen.
b. Liegen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a nicht länger als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.
Art. 18 e. Freiwilliger Schulsport
Für die Einstufung der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports gelten die Vorgaben in der Spalte «Ausbildung» im Anhang zu diesem Erlass.
Art. 14 – 17 sind nicht anwendbar.
Art. 19 Mitarbeitendenbeurteilung
Die Bestimmungen der kantonalen Lehrpersonalverordnung 22 über die Mitarbeitendenbeurteilung gelten sinngemäss für alle der VLT unterstehenden Personalgruppen mit Ausnahme der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports. 22 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
Art. 20 Lohnentwicklung
Die Bestimmungen der kantonalen Lehrpersonalverordnung 23 über die Lohnerhöhung und die Rückstufung gelten sinngemäss für die der VLT unterstehenden Personalgruppen mit Ausnahme der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.
Gewährt der Kanton Zürich keine Lohnerhöhungen für die nach kantonalem Recht beschäftigten Lehrpersonen, gilt dies auch für Personalgruppen gemäss Abs. 1, sofern der Stadtrat nichts anderes bestimmt.
Art. 21 Vergütung von Auslagen
Die Vergütung von besonderen Auslagen namentlich für dienstliche Anlässe, Veranstaltungen, Feiern und damit zusammenhängende Geschenke richtet sich nach dem Reglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement) 24 .
Die Schulpflege kann für bestimmte Auslagen, die den Angestellten der städtischen Volksschule in Ausübung ihrer Tätigkeit anfallen, Pauschalspesen festlegen. Für Angestellte von MKZ obliegt diese Kompetenz deren Dienstchefin oder Dienstchef.
Im Übrigen richtet sich die Vergütung von Auslagen nach kantonalem Recht.
Art. 22 Unbezahlter Urlaub
Ein unbezahlter Urlaub darf grundsätzlich längstens ein Jahr dauern.
Ein während des Schuljahres beginnender unbezahlter Urlaub kann ausnahmsweise bis zum Ende des nächsten Schuljahres gewährt werden.
Der unbezahlte Treueurlaub richtet sich nach Art. 21 VLT.
Im Übrigen richtet sich der unbezahlte Urlaub nach kantonalem Recht.
Art. 23 Berufsauftrag an MKZ a. Arbeitszeit und Tätigkeitsbereiche der Lehrpersonen
Im Rahmen eines Vollpensums erteilt eine Lehrperson an MKZ während des Semesters in der Regel 28 Wochenlektionen Unterricht. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich diese Anzahl anteilmässig.
Für den Tätigkeitsbereich Unterricht werden pro Wochenlektion 58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Die verbleibende Nettoarbeitszeit wird in der Regel zu 6 / 14 auf den Tätigkeitsbereich Schule, zu 5 / 14 auf den Tätigkeitsbereich Zusammenarbeit und zu 3 / 14 auf den Tätigkeitsbereich Weiterbildung angerechnet. 23 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. 24 vom 10. April 2002, AS 177.150. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
Die Direktorin oder der Direktor von MKZ erlässt Richtlinien zur Anrechenbarkeit von Arbeitszeit sowie zu deren Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Sie oder er kann in besonderen Fällen von der zu erteilenden Anzahl Wochenlektionen gemäss Abs. 1 sowie von der Verteilung der Nettoarbeitszeit gemäss Abs. 2 abweichen.
Art. 24 b. Lektionendauer
Bei Lehrpersonen der Musikalischen Grundausbildung (MGA) und des Gruppenunterrichts dauert die Lektion 45 Minuten.
Bei Lehrpersonen, die Individualunterricht (Einer-, Zweier- und Staffelunterricht) ausserhalb des Stundenplanrasters der Volksschule in Lektioneneinheiten von unterschiedlicher Dauer unterrichten, entspricht eine Wochenlektion 52,75 Minuten.
Art. 25
(aufgehoben) 25
Art. 26 Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags a. Verhältnis von Grundanstellung und Zusatzpensum
Als Grundanstellung gilt eine selbstständige Anstellung bei der Stadt Zürich, die sich nach der VLT oder dem kantonalen Lehrpersonalrecht richtet. Sie kann mit einem Zusatzpensum gemäss Art. 27 VLT ergänzt werden.
Ein Zusatzpensum kann in eine kommunale Grundanstellung derselben Anstellungsinstanz integriert werden, wenn für dieses die gleichen Anstellungsbedingungen wie für die Grundanstellung gelten.
Andernfalls erfolgt für das Zusatzpensum eine kommunale Zusatzanstellung. Diese kann jeweils befristet erfolgen. Die Zusatzanstellung setzt zwingend den Bestand einer Grundanstellung voraus; bei nachträglichem Wegfall erlischt sie ohne Kündigung.
Art. 27 b. Entlöhnung des Zusatzpensums
Für Zusatzpensen, die aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert werden, richtet sich die Entlöhnung nach Art. 6 Dienstleistungsreglement 26 .
Für Zusatzpensen an den Sonderschulen sowie an MKZ gilt Art. 6 Dienstleistungsreglement sinngemäss, wobei für MKZ an Stelle der Schulleitung deren Dienstchefin oder Dienstchef tritt.
Im Übrigen gelten Einreihung und Einstufung für die Entlöhnung der Grundanstellung auch für die Entlöhnung des Zusatzpensums. Bei mehreren Grundanstellungen ist jene Grundanstellung massgebend, die zum Zusatzpensum in einem engeren Sachzusammenhang steht. 25 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 26 vom 3. Dezember 2015, AS 412.102. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
Art. 27a Meldepflicht bei privater Beziehung
27 Die Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei privater Beziehung richtet sich nach Art. 151 bis –151 quater AB PR 28 .
D. Schwimmlehrpersonen
Art. 28 Zuständigkeitsregelung
Für die nach kantonalem Recht beschäftigten Schwimmlehrpersonen gilt – gestützt auf § 13 Volksschulgesetz 29 und RRB Nr. 600/2017 – folgende vom Volksschulgesetz und vom Lehrpersonalgesetz 30 abweichende Sonderregelung:
a. Für die personelle, fachliche und administrative Führung der Schwimmlehrpersonen ist gesamtstädtisch das Sportamt zuständig.
b. An Stelle der Schulpflege im Sinne des kantonalen Rechts
bzw. der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde tritt die Dienstchefin oder der Dienstchef des Sportamts.
c. An Stelle der Schulleitung tritt die Bereichsleitung Schwimmsport des Sportamts.
Die Sonderregelung gemäss Abs. 1 findet auch auf gemeindeeigene Vikarinnen und Vikare, die Schwimmunterricht erteilen, Anwendung.
Die Schulpflege genehmigt die Eckdaten des Berufsauftrags für die Schwimmlehrpersonen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 29 Übergangsregelung zur Einreihung und Einstufung der Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik
Amtierende Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Einreihung in die Lohnkategorie IV und mit einer der nachfolgend genannten Ausbildungen bleiben bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Zürich in der Lohnkategorie IV (LR 12.01) eingereiht:
a. Diplom als Regelklassenlehrperson und eine Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder
b. altrechtliche schweizerische Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder 27 Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 28 vom 27. März 2002, AS 177.101. 29 vom 7. Februar 2005, VSG, LS 412.100. 30 vom 10. Mai 1999, LPG, LS 412.31. personals der städtischen Volksschule (AVLT)
c. andere gleichwertige Ausbildung zu einer altrechtlichen schweizerischen Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung (wie beispielsweise eine EDK-anerkannte ausländische Master-/Universitätsausbildung).
Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden im Falle eines Wiedereintritts in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages weiterhin in die Lohnkategorie IV eingereiht. Die bisherige Stufe wird übernommen.
Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden bei einem Wechsel der Anstellung von einer Gemeinde des Kantons Zürich in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages in die Lohnkategorie IV eingereiht, sofern sie in der anderen Gemeinde in die Lohnkategorie IV eingereiht waren. Die bisherige Stufe wird nicht übernommen.
In den übrigen Fällen erfolgt die Einreihung unabhängig von der Ausbildung in die Lohnkategorie III (LR 10.01) gemäss Anhang zu diesem Erlass. Die Einstufung richtet sich nach Art. 14 und 16.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (ASVL) vom 12. Juni 2002;
b. Reglement über den Lohn der Lehrpersonen an Musikschule Konservatorium Zürich (Lohnreglement MKZ) vom
9. Juli 2003;
c. Reglement über die Entschädigungen für Verwaltungstätigkeiten der Lehrer an der Volksschule und den Berufsschulen vom 5. Oktober 1977;
d. Entschädigung und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit im Bereich Kindergarten / Volksschule / Städtische Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog) vom
3. April 1991.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. personals der städtischen Volksschule (AVLT) Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 18. März 2026 31
Führungspersonal
Das Führungspersonal gemäss Art. 2 Abs. 1 AVLT in der Fassung mit Änderungen bis 25. September 2024 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision gemäss den Bestimmungen über die Versetzung in das städtische Personalrecht (PR) 32 überführt.
Der Lohn wird gemäss Art. 56 PR neu festgelegt.
Führt die Festlegung zu einem tieferen Lohn, gelten Art. 56 bis Abs. 3 und 4 PR sinngemäss.
Die bis zum Überführungszeitpunkt erworbenen Dienstjahre werden angerechnet. 2. Lektionenansatz Vikariate gemäss Anhang AVLT Beginnen Vikariate auf der Kindergartenstufe an den Sonderschulen von Lehrpersonen ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision, gelten für diese die Lektionenansätze nach bisherigem Recht. 31 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 32 vom 6. Feburar 2002, AS 177.100. AVLT (Anhang) Anhang 33 Therapien Bereich (Logopädie und Sonderschulen und Pädagogisches Regelschule Psychomotorik) Fachzentrum (PFZ) Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VLT Art. 1 Abs. 1 lit. a Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 VLT Ziff. 2 VLT Sprache und Kultur (HSK) Lehrperson für Kurs in heimatlicher Kindergartenstufe (Sonderschulung) Lehrperson für Einzelunterricht Lehrperson Forschungszentrum Begabtenförderung (BBF) und Fachperson Begabungs- und Back to School Lehrperson für Angebot Lehrperson Förderstufe 1 als Zweitsprache, DAZ) und Aufnahmeklassen (Deutsch Lehrperson für Aufnahmeunterricht Kindergartenstufe Psychomotorik Therapeutin oder Therapeut Logopädie Therapeutin oder Therapeut Punktschriftlehrperson Mobilitätstrainer Mobilitätstrainerin oder Rollstuhltrainer Rollstuhltrainerin oder Spezialfunktion wie Fachlehrperson mit Lehrperson Viventa15plus PFZ Lehrperson SKB | SFS | HPS | Funktion / Fach Primarstufe Sekundarstufe Primarstufe Kindergartenstufe Sekundarstufe Primarstufe schulstufenunabhängig Sekundarstufe Primarstufe Sekundarstufe Sekundarstufe Primarstufe Kindergartenstufe Schulstufe ohne Diplom in SHP mit Diplom in SHP ohne Diplom in SHP mit Diplom in SHP ohne Diplom in SHP mit Diplom in SHP ohne Diplom in SHP mit Diplom in SHP ohne Diplom in SHP mit Diplom in SHP ohne Diplom in SHP mit Diplom in SHP ohne Diplom in SHP mit Diplom in schulischer Heilpädagogik (SHP) massgebendes Diplom / Ausbildung Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO Ausbildung III III IV V III IV III IV IV III III gemäss Art. 29 AVLT Übergangsbestimmung Vorbehalten bleibt III IV III IV V IV V III IV III IV (Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT) LPVO und Festlegung der Prozente Einreihung in die Lohnkategorie der Lohnkategorie 10.01 10.01 12.01 12.02 10.01 11.01 10.01 11.01 12.01 10.01 10.01 10.01 12.01 10.01 12.01 12.02 12.01 12.02 10.01 12.01 10.01 11.01 (LR) Lohnreglement Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. a Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. g Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. h Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. c Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. g Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. h Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. c Lektionenansatz Vikariate 33 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. AVLT (Anhang) Bereich Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VLT Kursleiterin und Kursleiter Funktion / Fach schulstufenunabhängig Gruppe 6 Schulstufe dossier sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur oder Pädagogische Ausbildung sur dossier Gruppe 1 Kursleiter im freiwilligen Schulsport der Stadt Zürich mindestens fünf Jahre Tätigkeit als Kursleiterin oder und dossier sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur oder Pädagogische Ausbildung sur dossier Gruppe 2 dossier sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur und Pädagogische Ausbildung sur dossier Gruppe 3 Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse und anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung und Sportspezifische Ausbildung sur dossier Gruppe 4 Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse und anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung und Kursleiter im freiwilligen Schulsport der Stadt Zürich mindestens fünf Jahre Tätigkeit als Kursleiterin oder und Sportspezifische Ausbildung sur dossier Gruppe 5 Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse und anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung und sportspezifische Ausbildung sur dossier und Pädagogische Ausbildung sur dossier massgebendes Diplom / Ausbildung Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO Ausbildung Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (50 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs.1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (60 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (70 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (80 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (90 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Ferienwochen) der Basis mit Diplom und 4 (100 % Lektionenansatz Vikariat auf Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i (Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT) LPVO und Festlegung der Prozente Einreihung in die Lohnkategorie der Lohnkategorie (LR) Lohnreglement Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (50 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (60 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (70 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (80 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (90 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (100 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Lektionenansatz Vikariate AVLT (Anhang) Bereich MKZ Kursleiterinnen und Kursleiter Art. 1 Abs. 1 lit. b des freiwilligen Schulsports VLT Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VLT Grossformation Leiterin oder Leiter einer Lehrperson mit Spezialfunktion: Lehrperson Junior Coach Kursbegleiter Kursbegleiterin und Kursassistent Kursassistentin und Funktion / Fach schulstufenunabhängig schulstufenunabhängig schulstufenunabhängig Ausbildung als «1418coach» gemäss den Vorgaben des Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i schulstufenunabhängig schulstufenunabhängig Gruppe 2 Schulstufe gleichwertige Ausbildung als Junior Coach sur dossier oder kantonalen Sportamts der Kursleiterin oder des Kursleiters dossier für ausführende Tätigkeiten gemäss Richtlinien Sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur Gruppe 1 gemäss Richtlinien der Kursleitung. dossier für dispositive und ausführende Tätigkeiten Sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur massgebendes Diplom / Ausbildung Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO Ausbildung Tätigkeit und der Gruppengrösse abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Schul- und Sportdepartements, Vorsteherin oder des Vorstehers des maximal 134 % gemäss Vorgaben der III III Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (5 % Lektionenansatz Vikariat auf der Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (20 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (30 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (40 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i (Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT) LPVO und Festlegung der Prozente Einreihung in die Lohnkategorie der Lohnkategorie 10.01 10.01 (LR) Lohnreglement Tätigkeit und der Gruppengrösse abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Schul- und Sportdepartements, Vorsteherin oder des Vorstehers des maximal 134 % gemäss Vorgaben der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (5 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (20 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (30 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) (40 % Lektionenansatz Vikariat auf der Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i Lektionenansatz Vikariate