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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

232.301

Vom 12. Juli 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/232-301/de/ausfuhrungsbestimmungen-zur-verordnung-solidaritatsbeitrag-an-opfer-von-fursorgerischen-zwangsmassnahmen-und-fremdplatzierungen-vor-1981-ab-vo-solidaritatsbeitrag

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

232.301

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 4 (nachfolgend: VO Solidaritätsbeitrag).

Art. 2 Vollzugstelle

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist zuständig für den Vollzug der VO Solidaritätsbeitrag.

B. Verfahren

Art. 3 Gesuchseinreichung

Berechtigte Personen reichen ihr Gesuch samt Nachweisen gemäss Art. 8 VO Solidaritätsbeitrag beim AZL ein.

Sie verwenden das vom AZL zur Verfügung gestellte Formular.

Art. 4 Glaubhaftmachung

Geeignete Akten und Unterlagen zur Glaubhaftmachung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 VO Solidaritätsbeitrag sind insbesondere:

  1. a. Akten von Heimen;

  2. b. Akten von Vormundschaftsbehörden;

  3. c. Akten von Erziehungs- oder Strafeinrichtungen; 1 AS 101.100

AS 232.300

Begründung siehe STRB Nr. 2112 vom 12. Juli 2023.

vom 5. April 2023, AS 232.300. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag) d. Auszüge aus Gemeinderatsprotokollen; e. Schulzeugnisse; f. Meldekarten der Einwohnerkontrolle. 2 Eine Glaubhaftmachung kann mündlich erfolgen, wenn Akten oder sonstige Unterlagen:

  1. a. zerstört worden sind;

  2. b. nicht mehr auffindbar sind;

  3. c. nie erstellt wurden. 3 Gesuchstellende Personen belegen ihre Bemühungen zur Beschaffung der fehlenden Akten oder Unterlagen gemäss Abs. 2 mit geeigneten Nachweisen.

Art. 5 Unterstützung bei der Beschaffung der Unterlagen

Gesuchstellende Personen können das AZL um Unterstützung bei der Beschaffung der benötigten Akten und sonstigen Unterlagen ersuchen.

Sie reichen zu diesem Zweck dem AZL eine unterzeichnete Vollmacht ein.

Die Unterstützung erfolgt kostenlos.

Art. 6 Unterstützung bei der Gesuchstellung durch Dritte a. Leistungsvereinbarung

Das AZL kann mit Anlauf- und Opferberatungsstellen Leistungsvereinbarungen zur Unterstützung der gesuchstellenden Personen abschliessen.

Das AZL:

  1. a. veröffentlicht eine Liste der Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Abs. 1;

  2. b. entschädigt die Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Leistungsvereinbarung für ihre Unterstützungsleistungen.

Art. 7 b. Inanspruch-

Gesuchstellende Personen können die Anlauf- und

Art. 6 nahme

Abs. 2 lit. a um Unterstützung ersuchen. 2 Die Unterstützung erfolgt kostenlos.

Art. 8 Prüfung der Gesuche

Das AZL prüft prioritär Gesuche von Personen, die:

  1. a. älter als 75 Jahre alt sind; oder

  2. b. nachweislich schwer krank sind.

Im Übrigen prüft es die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)

Art. 9 Externe Fachpersonen

Das AZL kann für die Prüfung von Gesuchen externe Fachpersonen beiziehen.

Art. 10 Auszahlung des Solidaritätsbeitrags

Das AZL kann Solidaritätsbeiträge in Raten ausrichten, wenn die berechtigte Person ein entsprechendes Gesuch stellt.

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen die Verfügung des AZL kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

C. Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2023 in Kraft.