232.301
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 4 (nachfolgend: VO Solidaritätsbeitrag).
Art. 2 Vollzugstelle
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist zuständig für den Vollzug der VO Solidaritätsbeitrag.
B. Verfahren
Art. 3 Gesuchseinreichung
Berechtigte Personen reichen ihr Gesuch samt Nachweisen gemäss Art. 8 VO Solidaritätsbeitrag beim AZL ein.
Sie verwenden das vom AZL zur Verfügung gestellte Formular.
Art. 4 Glaubhaftmachung
Geeignete Akten und Unterlagen zur Glaubhaftmachung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 VO Solidaritätsbeitrag sind insbesondere:
a. Akten von Heimen;
b. Akten von Vormundschaftsbehörden;
c. Akten von Erziehungs- oder Strafeinrichtungen; 1 AS 101.100
AS 232.300
Begründung siehe STRB Nr. 2112 vom 12. Juli 2023.
vom 5. April 2023, AS 232.300. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag) d. Auszüge aus Gemeinderatsprotokollen; e. Schulzeugnisse; f. Meldekarten der Einwohnerkontrolle. 2 Eine Glaubhaftmachung kann mündlich erfolgen, wenn Akten oder sonstige Unterlagen:
a. zerstört worden sind;
b. nicht mehr auffindbar sind;
c. nie erstellt wurden. 3 Gesuchstellende Personen belegen ihre Bemühungen zur Beschaffung der fehlenden Akten oder Unterlagen gemäss Abs. 2 mit geeigneten Nachweisen.
Art. 5 Unterstützung bei der Beschaffung der Unterlagen
Gesuchstellende Personen können das AZL um Unterstützung bei der Beschaffung der benötigten Akten und sonstigen Unterlagen ersuchen.
Sie reichen zu diesem Zweck dem AZL eine unterzeichnete Vollmacht ein.
Die Unterstützung erfolgt kostenlos.
Art. 6 Unterstützung bei der Gesuchstellung durch Dritte a. Leistungsvereinbarung
Das AZL kann mit Anlauf- und Opferberatungsstellen Leistungsvereinbarungen zur Unterstützung der gesuchstellenden Personen abschliessen.
Das AZL:
a. veröffentlicht eine Liste der Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Abs. 1;
b. entschädigt die Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Leistungsvereinbarung für ihre Unterstützungsleistungen.
Art. 7 b. Inanspruch-
Gesuchstellende Personen können die Anlauf- und
Art. 6 nahme
Abs. 2 lit. a um Unterstützung ersuchen. 2 Die Unterstützung erfolgt kostenlos.
Art. 8 Prüfung der Gesuche
Das AZL prüft prioritär Gesuche von Personen, die:
a. älter als 75 Jahre alt sind; oder
b. nachweislich schwer krank sind.
Im Übrigen prüft es die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)
Art. 9 Externe Fachpersonen
Das AZL kann für die Prüfung von Gesuchen externe Fachpersonen beiziehen.
Art. 10 Auszahlung des Solidaritätsbeitrags
Das AZL kann Solidaritätsbeiträge in Raten ausrichten, wenn die berechtigte Person ein entsprechendes Gesuch stellt.
Art. 11 Rechtsmittel
Gegen die Verfügung des AZL kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.
C. Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2023 in Kraft.