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Reglement Videoüberwachung Eingangsschleuse Gebäude ALBIS

236.820

Vom 5. Mai 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/236-820/de/reglement-videouberwachung-eingangsschleuse-gebaude-albis-haupteingang

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

236.820

Reglement Videoüberwachung Eingangsschleuse Gebäude ALBIS (Haupteingang)

Präambel

Der Vorsteher des Finanzdepartements,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung (Bild und Ton) der Eingangsschleuse ins Gebäude ALBIS (Haupteingang).

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung dient der Kontrolle des Zutritts in das Gebäude ALBIS via Haupteingang.

Art. 3 Umfang und Art der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung erfolgt 7×24 Stunden. Sie wird beim Betreten des Haupteingangsbereichs automatisch in Betrieb genommen (Bewegungsmelder). Die Videoüberwachung liefert Livebilder in die Sicherheitslogen und zeichnet Bilder gemäss Art. 6 auf.

Art. 4 Einsichtnahme

Den Mitarbeitenden der Sicherheitsloge stehen die Video­bilder live zur Verfügung.

Videoaufzeichnungen der Bilder dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV).

Auf die Videoaufzeichnungen haben die Direktorin oder der Direktor der OIZ, die oder der OIZ-Betriebsverantwortliche des Rechenzentrums ALBIS und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung IT-Security und Risk Zugriff.

Die Einsichtnahme wird von der Direktorin oder dem Direktor der OIZ angeordnet.

Über die Einsichtnahme wird ein schriftlicher Bericht zuhanden der Direktorin oder des Direktors erstattet. 1 AS 236.100 Reglement Videoüberwachung Eingangsschleuse Gebäude ALBIS (Haupteingang)

Art. 5 Verwendung der Videoaufzeichnungen

Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).

Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die Direktorin oder der Direktor der OIZ.

Kopien oder Auszüge dürfen nur auf Veranlassung der Direktorin oder des Direktors erstellt werden.

Art. 6 Aufbewahrung und Datenlöschung

Die Videobilder werden ereignisgesteuert über Bewegungsmelder aufgezeichnet und für 17 Tage gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht oder überschrieben.

Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung nach Art. 5. Die Videoaufnahmen dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 7 Sicherheitsmassnahmen

Aufzeichnungen und Übermittlungen der Bilder erfolgen codiert. Die Videoanlagen weisen keinen Fernanschluss auf und können nur vor Ort bedient werden.

Die Überwachungszeiten sowie die Zugriffe auf Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert oder geloggt. Die Protokolldaten sowie die Dokumentation gemäss Art. 4 Abs. 5 werden ein Jahr lang aufbewahrt.

Zugriffe auf die Protokolldaten veranlasst ausschliesslich die Direktorin oder der Direktor der OIZ.

Art. 8 Kennzeichnung

Auf die Videoüberwachung wird durch Piktogramme vor Ort hingewiesen.

Art. 9 Änderungen des Reglements

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement Videoüberwachung Eingangsschleuse Gebäude ALBIS (Haupteingang) vom 19. Februar 2018 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.