236.851
Reglement Videoüberwachung Fernwärme
Präambel
Der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements,
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von Gebäuden und Arealen von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ), Fernwärme, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Art. 2 Zweck
Die Videoüberwachung bezweckt insbesondere den Schutz von Personen, Sachen und Gebäuden sowie die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.
Art. 3 Umfang
Folgende Bereiche werden videoüberwacht: 2 Örtlichkeit Überwachter Bereich Heizkraftwerk (HKW) Ein- und Ausfahrten Aubrugg Parkplätze Herzogenmühle 2 Postbüro 8304 Wallisellen Innen- und Aussenbereich des Haupteingangs (Besuchereingang) Innenbereich der beiden Nebeneingänge Holzheizkraftwerk (HHKW) Ein- und Ausfahrten Aubrugg Parkplätze Herzogenmühle 1, 1a Holzlager und Holztransportstelle 2 8304 Wallisellen Energiezentrale Josefstrasse Ein- und Ausfahrten Josefstrasse 205 Parkplätze und Ölabladestation 8005 Zürich Innen- und Aussenbereiche des Haupteingangs
Die Videoüberwachung erfolgt im Dauerbetrieb (24 Stunden / 365 Tage pro Jahr). 1 AS 236.100 2 Mit Einwilligung der Zürich Holz AG. Die Zürich Holz AG ist bis und mit Übergabestelle am Rohrgutförderer (Tubulator) zuständig. Reglement Videoüberwachung Fernwärme
Die Inbetriebnahme neuer und der Rückbau bestehender Videokameras im Rahmen der Reichweite der bestehenden Videoüberwachung muss vorgängig vom Direktor oder der Direktorin ERZ genehmigt werden.
Art. 4 Art
Es werden Tag- und Nachtsichtkomponenten eingesetzt.
Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.
Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
Art. 5 Verantwortung
Die Verantwortung für die Videoüberwachung obliegt dem Direktor oder der Direktorin ERZ.
Art. 6 Einsichtnahme
Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV).
Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 entscheidet der Direktor oder die Direktorin ERZ auf schriftlich begründeten Antrag der gemäss interner Regelung für das Videosystem zuständigen Person über die Einsichtnahme und allfällige vorübergehende Speicherung. Der Antrag enthält die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.
Art. 7 Dokumentation
Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Direktor oder der Direktorin ERZ zuzustellen.
Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt der Einsichtnahme;
b. Einsicht nehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen.
Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 2 beizulegen.
Art. 8 Verwendung
Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV). Reglement Videoüberwachung Fernwärme
Art. 9 Aufbewahrung und Datenlöschung
Die Aufzeichnungen werden spätestens 30 Tage nach der Aufzeichnung überschrieben.
Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen nach Art. 6 ff. In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen zu Beweiszwecken so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.
Art. 10 Sicherheitsmassnahmen
Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf schriftliche Anordnung des Direktors oder der Direktorin ERZ zugegriffen werden.
Art. 11 Kennzeichnung
Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.
Art. 12 Änderungen des Reglements
Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. November 2021 in Kraft.