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Allgemeine Geschäftsbedingungen der schulischen Betreuung (AGB Schulische Betreuung)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der schulischen Betreuung (AGB Schulische Betreuung) Beschluss der Schulpflege vom 3. März 2026 1 Zweck 1 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die Mo- dalitäten für den Abschluss von Betreuungsvereinbarungen zwi- schen den Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt für kostenpflichtige Betreuungsangebote festgehalten. Sie stüt- zen sich auf Art. 32 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB) und Art. 27 der Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS). Sie präzisieren und ergänzen die folgenden gesetzlichen Rahmenbedingungen: – Volksschulverordnung des Kantons Zürich (VSV) 1 ; – Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) 2 ; – Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB) 3 ; – Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und Sportde- partement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schul kreisen der Stadt Zürich (RO 2013) 4 ; – Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volks- schule (VTS) 5 ; – Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Tages- schulen der städtischen Volksschule (AVTS) 6 . 2 Die vorliegenden AGB gelten für folgende Schulen: 1 vom 28. Juni 2006, LS 412.101. 2 vom 23. März 1988, AS 412.100. 3 vom 12. März 2008, AS 410.130. 4 vom 2. April 2013, AS 177.601. 5 vom 25. September 2022, AS 412.117. 6 vom 7. Februar 2023, AS 412.118.
1.1 Tagesschulen – Betroffene Schulen: Schulen gemäss Anhang zur VTS. – Geltungsbereich: Es gelten sämtliche Bestimmungen der vorliegenden AGB mit Ausnahme der Bestimmungen zur Mit- tagsbetreuung Sekundarstufe Modell B. 1.2 Regelschulen – Betroffene Schulen: Sämtliche Regelschulen einschliesslich Schülerclubs ausser Tagesschulen gemäss Ziff. 1.1. – Geltungsbereich: Es gelten sämtliche Bestimmungen der vor- liegenden AGB mit Ausnahme der Ziff. 2.2, 3.7, 4 und 8.4 (ge- kennzeichnet mit Vermerk «nur Tagesschulen»). 1.3 Städtische Sonderschulen – Betroffene Schulen: Heilpädagogische Schule (HPS), die Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfach- behinderungen Zürich (SKB), die Schule Fokus Sehen (SFS) und Viventa15plus. – Geltungsbereich: Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der vorliegenden AGB, wobei abweichende Bestimmungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des Schul- und Sportde- partements vorbehalten bleiben. – An- oder Abmeldungen werden mit einem Papierformular getätigt, welches in der jeweiligen Sonderschule oder deren Betreuungseinrichtung erhältlich ist und dort wieder einzurei- chen ist. 2 Übersicht über die Betreuungsangebote und Tarife 1 Abhängig von der Schuleinteilung der Schülerin oder des Schülers stehen unterschiedliche Betreuungsangebote zur Ver- fügung. Die Betreuung ist kostenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz besteht nicht. 2 Die Betreuungseinrichtungen sind während der Schulwochen (siehe Ziff. 3.1, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7 und 4) und während der Schul- ferien (siehe Ziff. 3.2 und 3.5) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des Berchtoldstags (2. Januar) an allen Wochen- tagen (Montag bis Freitag) geöffnet (siehe Art. 3 und 4 RO 2013). 3 Es wird zwischen ungebundenen Betreuungsangeboten und gebundener Mittagsbetreuung unterschieden:
2.1 Ungebundene Betreuungsangebote 1 Die Elternbeiträge für die ungebundenen Betreuungsangebote sind in Anhang 3 zur VO KB wie folgt festgelegt: Angebote mit einkommensabhängigen Elternbeiträgen Angebot Betreuungszeit Buchung regulär Buchung spontan Minimal‑ Maximal Minimal‑ Maximal tarif in Fr. tarif in Fr. tarif in Fr. tarif in Fr. Ungebundener 11.55 – max. 4.50 18.00 7.50 21.00 Mittag 1, 2, 6 14.00 Nachmittag 14.00 – 15.30 2.00 20.00 5.00 23.00 Modul 1 1, 2, 7 (Regelschulen) bzw. 14.00 – 16.00 (Tagesschulen) Nachmittag 15.30 – 18.00 2.00 20.00 5.00 23.00 Modul 2 1, 2, 7 (Regelschulen) bzw. 16.00 – 18.00 (Tagesschulen) Abend Modul 2b 18.00 – 19.00 4.00 20.00 nicht nicht (befristeter (Regelschulen möglich möglich Pilotversuch an und Tages den Standorten schulen) Altstetterstrasse, Friesenberg, Riedhof-Pünten) Blockzeit 08.00 – 12.00 3.00 29.00 6.00 32.00 schulfreie Tage 3 Blockzeit 08.00 – 12.00 unentgeltlich unentgeltlich Q-Tage 4 Ganzer Tag wäh- 07.00 – 18.00 10.00 105.00 16.00 111.00 rend Schulferien 5 1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit betrieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unterschreitung der Anmeldefristen. 2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q-Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unter- schreitung der Anmeldefristen. 3 Buchungen Betreuung Blockzeit für schulfreie Tage erfolgen «regulär» einzel- tagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der An- meldefristen. 4 Buchungen Betreuung Blockzeit für Tage mit schulinterner Weiterbildung (Q-Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen. 5 Buchungen für die Schulferien erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit be- trieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
6 Der Tarif für die gebundenen Mittage an Tagesschulen richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS). 7 Für die Sonderschulen legt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements die Modulzeiten separat fest. Angebote mit Einheitstarifen Angebot Betreuungszeit Buchung Buchung regulär spontan in Fr. in Fr. Morgenbetreuung 07.00 – max. 08.15 3.00 6.00 pro Tag 1, 2 Mittagsbetreuung 11.55 – max. 14.00 9.00 3 12.00 Sekundarschule Modell B pro Besuch (nur Regelschulen und Sonderschulen) 1, 2 1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit betrieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unterschreitung der Anmeldefristen. 2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q-Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unter- schreitung der Anmeldefristen. 3 Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage gemäss Art. 10 Abs. 5 VO KB kann der Einheitstarif auf begründetes Gesuch bis auf Fr. 4.50 pro Mittag reduziert werden. 2 Die Nutzung der ungebundenen Angebote wird mittels einer Betreuungsvereinbarung zwischen Schulamt und Eltern / Erzie- hungsberechtigten geregelt. Sämtliche Betreuungsvereinbarun- gen gelten vorbehältlich der Genehmigung durch das Schulamt und der Zuteilungsbestätigung durch die Schule. Sie können durch die Eltern / Erziehungsberechtigten jederzeit unter Einhal- tung der festgelegten Fristen vereinbart, gekündigt oder geän- dert werden. Die entsprechenden Vorgaben sind in Ziff. 3 der vorliegenden AGB geregelt. 3 Die Betreuungszeit am Mittag kann durch die Schule stunden- planbedingt angepasst werden. Eine zeitliche Anpassung hat keinen Einfluss auf den Elternbeitrag. 2.2 Gebundene Mittagsbetreuung in der Tagesschule 1 An den Tagesschulen gelten die Schülerinnen und Schüler automatisch als angemeldet, soweit sie nicht gemäss Ziff. 4.2 abgemeldet werden. Vorbehältlich der Genehmigung durch das Schulamt und der Zuteilungsbestätigung durch die Schule kommt damit automatisch eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt zustande.
2 Die gebundene Mittagsbetreuung ergibt sich auf Grund der Profileinteilung (Anwesenheit über Mittag an Tagen mit Nach- mittagsunterricht). 3 Sie werden mit einem Einheitstarif von Fr. 6.00 pro Mittag ver- rechnet. Reduktionsmöglichkeiten richten sich nach Ziff. 8.4. 4 Abmeldungen und Wiederanmeldungen durch die Eltern / Er- ziehungsberechtigten sind bei der gebundenen Mittagsbetreu- ung im Rahmen von Ziff. 4.2 semesterweise möglich. 2.3 Ergänzende Betreuung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung 1 Für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung, die Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, die das Betreuungs- grundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz (VSG) 7 ergänzen, gelten die Angebote und Tarife gemäss diesen AGB. Abwei- chende Bestimmungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements bleiben vorbehalten. 2 Die ergänzende Betreuung kann in einer Regelschule, in einer städtischen Sonderschule oder durch einen Drittanbieter erfol- gen. Die vorliegenden AGB gelten nicht, wenn die Betreuung durch einen Drittanbieter erfolgt und die Betreuungsvereinba- rung direkt zwischen dem Drittanbieter und den Eltern / Erzie- hungsberechtigten abgeschlossen wird. 3 Eltern / Erziehungsberechtigte melden den Bedarf nach ergän- zender Betreuung während der Schulwochen und für die Schul- ferien bei der Kreisschulbehörde der Wohnadresse an. 4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde legt auf Grund einer Bedarfsabklärung durch die Fachbereichsleitun- gen ISR der Kreisschulbehörde einen geeigneten Anbieter und Ort der Betreuung, einen allfälligen Transport sowie nötigenfalls längere Fristen für eine spätere Ferienbetreuung als Bestandteil der Betreuungsvereinbarung fest, die den Eltern / Erziehungsbe- rechtigten zum Abschluss unterbreitet wird. 5 Die Betreuungsvereinbarung hängt vom Bestand einer Son- derschulzuweisung ab. Bei einer Anpassung des Settings einer Sonderschulung kann die Betreuungsvereinbarung von den El- tern / Erziehungsberechtigten jederzeit gekündigt oder jederzeit im Voraus auf den 1. des Kalendermonats angepasst werden. 6 Auf das Betreuungsgrundangebot gemäss § 36 VSG sind diese AGB nicht anwendbar. 7 vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
3 Arten der ungebundenen Betreuungsangebote Das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich stellt ver- schiedene Arten von ungebundenen Betreuungsangeboten zur Verfügung (siehe Art. 30 VO KB und Art. 4 lit. d VTS). Die Ange- bote sind in den nachfolgenden Unterkapiteln einzeln erläutert. 3.1 Betreuungsangebote während der Schulwochen (Morgenbetreuung, Mittagsbetreuung, Nachmittagsbetreuung Module 1 und 2) lers stehen während der Schulwochen Betreuungsangebote am Morgen vor dem Schulunterricht, über Mittag sowie am Nach- mittag zur Verfügung. 2 Die entsprechenden Betreuungsvereinbarungen gelten unbe- fristet. 3 Für Änderungen gelten die folgenden Fristen: – Änderung des 30 Tage vor dem 1. eines Betreuungsumfangs: Kalendermonats – Änderung oder Kündigung Bis 2. Juli vor Schuljahres- des Betreuungsumfangs ende auf Anfang neues Schuljahr: – Kündigung: 30 Tage vor dem letzten Besuchstag – Wie wird eine Änderung Entweder online mit einer Bu- oder Kündigung mitgeteilt? chung über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Papierformular «Betreuungs- vereinbarung», welches in der jeweiligen Betreuungsein- richtung erhältlich ist und dort wieder einzureichen ist. 4 Als Änderung gilt jegliche Anpassung der Betreuungsverein- barung, sofern weiterhin ungebundene oder gebundene Betreu- ungsangebote in Anspruch genommen werden. Als Kündigung gilt ein Verzicht auf sämtliche Betreuungsleistungen. Wenn es die betrieblichen Umstände zulassen, kann die Leitung Betreuung bei einer von den Eltern / Erziehungsberechtigten gewünschten Verschiebung der Betreuungstage (z. B. Dienstag statt Donners- tag) oder bei einer Erhöhung der Betreuungstage pro Woche
(z. B. von 2 auf 3 Tage) die oben genannte Änderungsfrist ver- kürzen; Änderungen müssen jedoch zwingend auf den 1. eines Kalendermonats erfolgen. 5 Für den Fall einer gleichzeitigen Anmeldung zu einem Unter- richtsangebot von Musikschule Konservatorium Zürich (gemäss Schulprospekt «das Angebot»), zu Schulsportkursen des Sport- amts (gemäss Schulprospekt «Fit und Ferien») bzw. Sportkursen der jeweiligen Fachstelle Sport und Bewegung der Schulkreise, zu einem Kurs in Heimatlicher Sprache und Kultur oder zu weite- ren von der Schulleitung bezeichneten schulischen Förder- oder Therapieangeboten kann die betroffene Betreuungsvereinba- rung jederzeit im Voraus auf den 1. des Kalendermonats – der dem Kurs- bzw. Angebotsbeginn folgt – für den entsprechenden Zeitraum reduziert werden. 6 Die Leitung Betreuung kann eine Umteilung in ein anderes Betreuungsangebot der Schule vornehmen, sofern betriebliche Gründe oder die Zusammensetzung der Kindergruppen dies er- fordern (gemäss Art. 8 Abs. 1 RO 2013). 7 Die Betreuungsvereinbarung für die Betreuungsangebote wäh- rend der Schulwochen erlischt bei einem Übertritt in eine andere Schule der Stadt Zürich, in eine Kantonsschule, in eine Sonder- schule oder in eine Privatschule sowie mit der Beendigung der Schulpflicht in der Volksschule der Stadt Zürich ohne Kündigung. Bei einem Wegzug aus der Stadt Zürich erlischt die Betreuungs- vereinbarung ohne Kündigung per Abmeldedatum. 3.2 Betreuung während der Schulferien 1 Während der Schulferien der Volksschule der Stadt Zürich wird eine Ferienbetreuung angeboten. In der Ferienbetreuung kön- nen nur ganze Tage gebucht werden. Die Betreuungsvereinba- rung für die Ferienbetreuung ist auf die jeweilige Feriendauer befristet. Anmeldungen für die Betreuung während der Schulfe- rien sind maximal bis zu einem Jahr im Voraus möglich. 2 Nach der Anmeldung teilt die Leitung Betreuung der Schule die Schülerin oder den Schüler einer Betreuungseinrichtung zu. Je nach Anzahl der Anmeldungen ist auch eine Zuteilung in eine Betreuungseinrichtung einer anderen Schule möglich. Die Zuteilungsbestätigung erfolgt direkt durch die Schule an die El- tern / Erziehungsberechtigten. 3 Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten den Betrieb der Fe- rienbetreuung erheblich stört, können gemäss Ausschlussver- fahren der Kreisschulbehörde von der Betreuung ausgeschlos- sen werden (Art. 4 Abs. 3 RO 2013).
4 Für die Ferienbetreuung gelten folgende Fristen: Anmeldefrist: – 30 Tage vor dem 1. Ferientag, entweder online mit einer Bu- chung über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Pa- pierformular «Betreuungsvereinbarung», welches in der je- weiligen Betreuungseinrichtung erhältlich ist und dort wieder einzureichen ist. – Für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schü- lern mit Sonderschulzuweisung kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde im Einzelfall eine verlängerte Anmeldefrist von bis zu 3 Monaten festge- legt werden. Kündigungsfrist: Die Anmeldung ist mit dem Ablauf der Anmel- defrist verbindlich. Es ist keine Änderung oder Kündigung der Betreuungsvereinbarung seitens der Eltern / Erziehungsberech- tigten möglich. Einzig bei gleichzeitiger Anmeldung für eine Fe- rienaktivität der Schulkultur, ZSF-Ferienlager, Wintercamp und Feriensportkurs des Sportamts (gemäss Schulprospekt «Fit und Ferien») kann die vom Kurs betroffene Betreuungsvereinbarung jederzeit für den entsprechenden Zeitraum reduziert werden. Bei Meldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten an das Postfach, 8027 Zürich) erfolgt ein Erlass des Elternbeitrags für den entsprechenden Zeitraum. 3.3 Mittagsbetreuung Sekundarschule Modell B (nur Regelschulen und Sonderschulen) lers steht in Sekundarschulen das Betreuungsangebot «Mittags- betreuung Sekundarschule Modell B» während der Schulwochen zur Verfügung. Hier besteht für die Eltern / Erziehungsberechtig- ten nach erfolgter «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) die Möglichkeit, die Schülerin oder den Schüler unbefristet für die Mittagsbetreuung zum Einheitstarif von Fr. 9.00 anzumelden. Es gelten die unter Ziff. 3.1 genannten Änderungs- und Kündigungs- fristen. 2 Wenn es die betrieblichen Umstände zulassen, besteht zu- sätzlich die Möglichkeit, sich beim Betreuungspersonal oder der Leitung Betreuung kurzfristig zum Mittagessen anzumelden. Im Falle einer solchen kurzfristigen Anmeldung («Besuch spontan») gilt der Einheitstarif von Fr. 12.00. Mit der «Registrierung Betreu- ung» oder später mittels Formular «Betreuungsvereinbarung» bestätigen die Eltern / Erziehungsberechtigten, dass sie mit den
kurzfristigen Anmeldungen durch die Schülerin oder den Schü- ler einverstanden sind und die Bezahlung der anfallenden Kos- ten übernehmen. Die Erfassung der Mittagessen erfolgt durch die Schule. 3.4 Betreuung an unterrichtsfreien Tagen 1 Als unterrichtsfreie Tage gelten die mit der Ferienplanung fest- gelegten schulfreien Tage Knabenschiessen-Montag, Gründon- nerstag, Freitag nach Auffahrt und Sechseläuten-Montag (schul- freie Tage gemäss § 32 Abs. 2 Volksschulverordnung [VSV]), der Freitagnachmittag vor den Weihnachtsferien sowie die schulspe- zifischen Weiterbildungen (Q-Tage). Letztere werden individuell von den Schulen festgelegt und geplant. 2 Während der in Abs. 1 genannten unterrichtsfreien Tage ste- hen dieselben Betreuungsangebote wie während der Tage mit Unterricht sowie eine Betreuung während der Blockzeit zur Ver- fügung. Die Angebote können einzeltagweise nach Angebot und Tarif gemäss Ziff. 2.1 gebucht werden. Für die Anmeldung der Betreuung an unterrichtsfreien Tagen wird für jeden einzelnen Tag eine individuelle Betreuungsvereinbarung benötigt. 3 Für die Anmeldung der Betreuung an unterrichtsfreien Tagen gilt (vorbehältlich einer spontanen Buchung, siehe Ziff. 3.5) eine Anmeldefrist von 30 Tagen im Voraus, entweder online mit einer Buchung über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Pa- pierformular «Betreuungsvereinbarung», das in der Betreuungs- einrichtung erhältlich ist. 4 An den schulfreien Tagen Knabenschiessen-Montag, Grün- donnerstag, Freitag nach Auffahrt und Sechseläuten-Montag während der Schulwochen ist die Betreuung während der Block- zeit kostenpflichtig (siehe Ziff. 2.1). 5 An Tagen mit schulspezifischen Weiterbildungen (Q-Tage) während der Schulwochen ist die Betreuung während der Block- zeit unentgeltlich. Aus organisatorischen Gründen wird von der Schule der Betreuungsbedarf an diesen Tagen bei den El- tern / Erziehungsberechtigten abgeklärt. 6 In Abhängigkeit von der Anzahl der zu betreuenden Schüle- rinnen und Schüler können an unterrichtsfreien Tagen einzelne Betreuungseinrichtungen geschlossen bleiben. In diesem Fall erfolgt eine Umteilung innerhalb der Schule oder in eine nahe gelegene Schule. 7 Eine Anmeldung für die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen setzt eine Registrierung (siehe Ziff. 6.1) voraus.
3.5 Spontane Buchungen der Betreuungsangebote 1 Sofern es die betrieblichen Voraussetzungen der Schule er- lauben, besteht die Möglichkeit von spontanen Buchungen von Betreuungsangeboten an einzelnen Tagen während der Schul- wochen sowie der Schulferien. 2 Spontane Buchungen ermöglichen, einzelne Betreuungsange- bote ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen, und erfolgen ein- zeltagweise. Für diese Buchungen gelangt ein höherer Tarif als bei den regulären Buchungen zur Anwendung (siehe Ziff. 2.1). Eine spontane Buchung ist verbindlich und kann nicht zurückge- zogen werden. Sie ist frühstens 30 Tage vor dem Betreuungsan- gebot, für das die Buchung erfolgen soll, möglich. 3 Unter welchen Voraussetzungen eine Buchung als spontan gilt, richtet sich nach Ziff. 2.1. 4 Der Entscheid über eine Aufnahme obliegt der Leitung Betreu- ung der zuständigen Schule und wird aufgrund der vorhandenen Ressourcen/Kapazität sowie der betrieblichen Voraussetzungen gefällt. 5 Eine spontane Buchungsanfrage muss über die zuständige Be- treuungseinrichtung der Schule eingereicht werden und hat mit- tels Formular «Betreuungsvereinbarung» oder per E-Mail an die Leitung Betreuung der zuständigen Schule zu erfolgen. 6 Eine Anmeldung für eine spontane Buchung eines Betreuungs- angebots setzt eine Registrierung Betreuung (gemäss Ziff. 6.1) voraus. 3.6 BeFrei-Angebote lers stehen während der Schulwochen besondere Betreuungs- und Freizeitangebote (BeFrei-Angebote) zur Verfügung. 2 Die Schule schreibt die BeFrei-Angebote aus und legt den An- meldetermin fest; sie definiert die entsprechenden Prozesse. 3 Die Anmeldung für ein BeFrei-Angebot erfolgt semesterweise; bei BeFrei-Angeboten, die länger als ein Semester dauern, ist für jedes Semester eine neue Anmeldung erforderlich. 4 Die Aufnahme in ein BeFrei-Angebot erfolgt gemäss Entscheid der Leitung Betreuung; es besteht kein Rechtsanspruch auf Auf- nahme.
5 An einzelnen Schulen bestehen BeFrei-Angebote von privaten Drittanbietern. Ziff. 5.4 ist auf diese Angebote nicht anwendbar. Die Aufsicht liegt bei der Schule. 6 Auf Kindergarten- und Primarstufe finden BeFrei-Angebote im Rahmen der Nachmittagsbetreuung Module 1 und 2 statt. Die Teilnahme setzt eine entsprechende Anmeldung für diese Mo- dule voraus. Es wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. Unabhängig vom Besuch eines BeFrei-Angebots richtet sich eine allfällige Kündigung von Modul 1 oder 2 nach Ziff. 3.1. 7 Auf der Sekundarstufe finden BeFrei-Angebote entweder am Mittwochmittag im Rahmen der ungebundenen Mittagsbe treuung oder als separates Angebot losgelöst von der Buchung eines anderen Betreuungsangebots statt. 8 Wird das BeFrei-Angebot gemäss Abs. 7 im Rahmen der unge- bundenen Mittagsbetreuung besucht, setzt die Teilnahme eine entsprechende Anmeldung für diese Mittagsbetreuung voraus. Es wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. Unabhängig vom Besuch eines BeFrei-Angebots richtet sich eine allfällige Kündigung der Mittagsbetreuung nach Ziff. 3.1. 9 Wird das BeFrei-Angebot gemäss Abs. 7 als separates Ange- bot besucht, erfolgt die Anmeldung nach der «Registrierung Be- treuung» (gemäss Ziff. 6.1) online über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Formular «Betreuungsvereinbarung». Pro angebrochene Stunde wird ein Einheitstarif von Fr. 5.00 verrech- net. 3.7 Andere Freizeitangebote der Schule für Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler (nur Tagesschule) lers können in Sekundarschulen, die kein BeFrei-Angebot (ge- mäss Ziff. 3.6) haben, während der Schulwochen andere kosten- pflichtige Freizeitangebote der Schule am Nachmittag genutzt werden. Pro angebrochene Stunde wird ein Einheitstarif von Fr. 5.00 verrechnet. 2 Die Anmeldung für die entsprechenden Freizeitangebote er- folgt nach der «Registrierung Betreuung» (gemäss Ziff. 6.1) on- line über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Formular «Betreuungsvereinbarung». Es gelten die Änderungs- und Kün- digungsfristen gemäss Ziff. 3.1.
4 Gebundene Mittagsbetreuung während der Schulwochen (nur Tagesschule) 4.1 Allgemeines 1 An den Tagesschulen gelten die Schülerinnen und Schüler für die gebundenen Mittage automatisch als angemeldet, soweit die Eltern / Erziehungsberechtigten sie nicht davon abmelden. 2 Vorbehältlich der Genehmigung durch das Schulamt und der Zuteilungsbestätigung durch die Schule kommt bei fehlender Abmeldung automatisch eine «Betreuungsvereinbarung» zwi- schen den Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt zustande. 3 Die Schülerin oder der Schüler verbleibt auch bei einer Abmel- dung in derselben Schule. 4 Anzahl und Wochentage der gebundenen Mittagsbetreuung ergeben sich auf Grund der Schulstufe: – Kindergarten 1: keine gebundenen Mittage. – Kindergarten 2: zwei gebundene Mittage (Montag und Freitag). – Primarstufe 1–4: drei gebundene Mittage (Montag und Freitag sowie – je nach Profil – Dienstag [Profil A] oder Donnerstag [Profil B]). – Primarstufe 5–6: vier gebundene Mittage (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag). – Sekundarstufe 1–3: vier gebundene Mittage (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag). 5 Die Profilzuteilung (Profil A oder B) wird durch die Kreisschul- behörde spätestens mit der Klassenzuteilung und dem Stunden- plan schriftlich mitgeteilt (Art. 12 AVTS). Sie gilt in der Regel für die ganze Primarschulzeit (Art. 9 Abs. 2 VTS); spätere Profilum- teilungen aus betrieblichen Gründen bleiben vorbehalten. Ab Erhalt der Mitteilung kann gegen die Profilzuteilung innert fünf Tagen beim Präsidium der Kreisschulbehörde Einsprache erho- ben werden (Wiedererwägungsgesuch). Der Entscheid des Prä- sidiums der Kreisschulbehörde kann mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden (siehe Art. 6 Reglement über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich 8 ). 8 vom 26. Mai 2009, Zuteilungsreglement, AS 412.130.
6 Die gebundene Mittagsbetreuung wird mit einem Einheitstarif von Fr. 6.00 pro Mittag verrechnet, unabhängig davon, ob am Mit- tag Unterricht in Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) stattfindet. 7 In Einzelfällen kann die gebundene Mittagsbetreuung durch Drittanbieter erfolgen. In diesem Fall werden die Eltern / Erzie- hungsberechtigten vor dem 2. Juli durch die Kreisschulbehörde informiert. 4.2 Abmeldung 1 Eine Abmeldung von sämtlichen gebundenen Mittagen sowie auf Primarstufe (1.– 6. Klasse) von einem gebundenen Mittag an einem Wochentag oder auf Sekundarstufe je nach Modell der Schule an einem oder an zwei Wochentagen und entspre- chende Wiederanmeldungen sind semesterweise möglich. 2 Abmeldungen und Wiederanmeldungen gelten ab dem zweiten Kindergarten und während der ganzen Primarschulzeit unbefris- tet bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Austritt aus der Tages- schule. 3 Beim Übertritt in die Sekundarstufe ist eine erneute Abmeldung erforderlich; während der Sekundarstufe gilt Abs. 2 sinngemäss. 4 Die Abmeldung oder Wiederanmeldung erfolgt für das Herbst- semester bis spätestens 2. Juli, für das Frühlingssemester bis spätestens 30. November. 5 Wird eine Schülerin oder ein Schüler neu einer Tagesschule zugeteilt oder ändern sich während des Schuljahres Anzahl oder Wochentage der gebundenen Mittage, kann eine Abmel- dung auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu 10 Tagen nach der entsprechenden formellen Mitteilung erfolgen. 6 In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium der Kreis- schulbehörde Abmeldungen und Wiederanmeldungen ausser- halb der regulären Fristen bewilligen. 7 Die Eltern nehmen eine Abmeldung oder Wiederanmeldung in- nert den Fristen gemäss Abs. 4 und 5 online über «Mein Konto» oder schriftlich an die Schule vor. 8 Gesuche um Bewilligung einer Abmeldung oder Wiederanmel- dung ausserhalb der regulären Fristen gemäss Abs. 6 richten die Eltern schriftlich an das Präsidium der Kreisschulbehörde.
4.3 Verhältnis gebundene und ungebundene Betreuung 1 Mit dem Eintritt einer Schülerin oder eines Schülers in eine Ta- gesschule (Ziff. 1.1) und mit einer Ausweitung der gebundenen Betreuung infolge Stufenanstiegs (Ziff. 4.1 Abs. 4) reduziert sich der Betreuungsumfang für die ungebundene Mittagsbetreuung gemäss bisheriger Betreuungsvereinbarung entsprechend, so- weit keine Abmeldung von den gebundenen Mittagen erfolgt ist. Die ungebundene Betreuung wird insoweit durch die gebundene Betreuung ersetzt. Die Eltern / Erziehungsberechtigten werden darüber jeweils spätestens mit der Klassenzuteilung und dem Stundenplan informiert. 2 Die Betreuungsvereinbarung für die gebundene Mittagsbetreu- ung erlischt bei Austritt aus der Tagesschule, namentlich bei einem Wegzug aus der Stadt Zürich, bei einem Übertritt in eine Regelschule der Stadt Zürich, in eine Kantonsschule, in eine Sonderschule oder in eine Privatschule sowie mit der Beendi- gung der Schulpflicht in der Volksschule der Stadt Zürich ohne Kündigung (siehe Ziff. 4.2 Abs. 2 und 3). 5 Weitere Bestimmungen 5.1 Aufsicht 1 Während der vereinbarten Betreuungszeit liegt die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler unter Vorbehalt von Ziff. 5.4 beim Schulpersonal. Abwesenheiten der Schülerin oder des Schülers sind durch die Eltern / Erziehungsberechtigten zu mel- den. Die Schulleitung legt die entsprechenden Ansprechstellen und Prozesse fest. 2 Je nach Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers kann die Leitung Betreuung der Schule mit den El- tern / Erziehungsberechtigten mögliche selbstständige Aktivitä- ten schriftlich vereinbaren (Zusatzvereinbarung). 5.2 Ausschluss Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten den Betreuungsbe- trieb erheblich stört, können gemäss Ausschlussverfahren der Kreisschulbehörde von der Betreuung ausgeschlossen werden (Art. 8 Abs. 2 RO 2013 und Art. 32 Abs. 2 AVTS). Die entspre- chende Betreuungsvereinbarung erlischt ohne Kündigung per Ausschlussdatum.
5.3 Wegbegleitung 1 Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zwischen Unterrichtsort und Betreuungseinrichtung liegt beim Schulpersonal, die Verantwortung für den Weg zwischen Wohnort und Unterrichtsort bzw. Betreuungseinrichtung bei den Eltern / Erziehungsberechtigten. 2 Für allfällige Gesuche um Schulwegerleichterung gilt das Reg- lement über die Organisation und Finanzierung von Schulweg erleichterungen und von Personentransporten im Rahmen des Unterrichtes an der Volksschule und an den Sonderschulen so- wie im Rahmen des Hortbetriebes (Transportreglement) 9 . 3 Für den Besuch von Freizeitkursen (siehe Ziff. 5.4) kann die Leitung Betreuung mit der Kursanbieterin oder dem Kursanbie- ter, unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten, die Übergabe bzw. die Wegbegleitung vereinbaren. Es besteht dar- auf kein Rechtsanspruch. 5.4 Besuch von Freizeitkursen anderer städtischer Organisationseinheiten sowie von Privaten 1 An einzelnen Schulen stehen während der Schulwochen am Nachmittag Freizeitkurse anderer städtischer Organisationsein- heiten (bspw. Schulsportkurse des Sportamts und Unterrichts- angebote von Musikschule Konservatorium Zürich) und von privaten Drittanbietern (einschliesslich Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur) sowie während der Ferienwochen unter- tags Ferienaktivitäten der Schulkultur und Feriensportkurse des Sportamts zur Verfügung. Es besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der betriebli- chen Möglichkeiten während der vereinbarten Betreuungszeit die entsprechenden Freizeitkurse zu besuchen. 2 Die Rechnungsstellung für die bestehenden Betreuungsan- gebote gemäss Betreuungsvereinbarung an die Eltern / Erzie- hungsberechtigten erfolgt unabhängig von der Nutzung der Frei- zeitkurse. Allfällige durch den Freizeitkurs bedingte zusätzliche Kosten werden den Eltern / Erziehungsberechtigten direkt durch den Drittanbieter verrechnet. 3 Die Aufsichtspflicht liegt während der Nutzung der Freizeitkurse beim Anbieter. Der Weg zu den Freizeitkursen liegt unter Vorbe- halt von Ziff. 5.3 Abs. 3 in der Verantwortung der Eltern / Erzie- hungsberechtigten. Sie entscheiden mit der Anmeldung, ob der Weg von der Betreuungseinrichtung zum Freizeitkurs dem Kind 9 vom 19. September 2007, AS 410.110.
zumutbar ist. Allfällig notwendige Transportkosten in diesem Zu- sammenhang sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten zu tragen. Fällt ein Freizeitkurs aus, besteht nur mit entsprechender Betreuungsvereinbarung Anrecht auf schulische Betreuung. 5.5 Nichtbeanspruchung des Betreuungsangebots 1 Der Elternbeitrag für die angemeldeten Betreuungstage wird grundsätzlich auch bei Nichtbeanspruchung der Betreuung in Rechnung gestellt. 2 Bei schulbedingten Abwesenheiten von der Betreuung von fünf und mehr Tagen Dauer (z. B. Klassenlager, Projektwoche) und bei Dispensation vom Schulunterricht von mehr als 30 Kalendertagen erfolgt eine Reduktion des Elternbeitrags. Dafür ist eine Meldung durch die Schulleitung an das Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) erforderlich. 3 Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von über 14 Kalender- tagen Dauer erfolgt bei Meldung durch die Eltern / Erziehungs- berechtigten an das Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) rückwirkend eine ent- sprechende Reduktion des Elternbeitrags. Es ist ein Arztzeug- nis erforderlich. Bis und mit dem 14. Kalendertag erfolgt keine Reduktion. 4 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Schulunterricht aus Krankheitsgründen fern, so darf sie/er während dieser Zeit auch nicht die gebundenen und ungebundenen Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. 5 Es besteht kein Anspruch, das Essen nach Schulschluss mit- zunehmen. 6 Korrespondenz zwischen Eltern / Erziehungs berechtigten, Schule und Schulamt 6.1 Registrierung Betreuung 1 Voraussetzung für das Zustandekommen einer Betreuungs- vereinbarung zwischen Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt gemäss Ziff. 2 und damit für die Nutzung eines Betreuungsangebots ist eine persönliche Registrierung mittels dem Formular «Registrierung Betreuung». Dieses ist als Origi- nal (ausgefülltes Blankoformular) oder in Form der unterzeich- neten Originalquittung (Formularausdruck) bei der Anmeldung über die städtische Webseite https://www.stadt-zuerich.ch/ betreuung-portal an das Schulamt der Stadt Zürich (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) einzureichen.
2 Eine Anmeldung für ein Betreuungsangebot gemäss Ziff. 2.1 kann gleichzeitig mit der «Registrierung Betreuung» oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 3 Nach erfolgter Anmeldung nimmt die Leitung Betreuung der Schule die Zuteilung der Schülerin oder des Schülers in die Betreuungseinrichtung vor. Die Eltern / Erziehungsberechtig- ten erhalten eine Zuteilungsbestätigung. Bei Eintritt auf das neue Schuljahr erfolgt die Zuteilungsbestätigung in der Regel zeitgleich mit der Klassenzuteilung und dem Stundenplan. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz (Art. 2 VO KB). 4 Die «Registrierung Betreuung» und Anmeldung können aus technischen Gründen maximal ein Jahr vor dem gewünschten Eintrittsdatum erfolgen. Falls aus betrieblichen Gründen eine Betreuung ab dem gewünschten Eintrittsdatum nicht möglich ist, kann die Schule ein späteres Eintrittsdatum festlegen. Die War- tezeit bis zum Eintrittsdatum beträgt maximal 6 Monate nach dem gewünschten Eintrittsdatum. 5 Für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung müs- sen die Eltern / Erziehungsberechtigten den Bedarf nach ergän- zender Betreuung während der Schulwochen und der Schulferien mit dem Formular «Betreuungsbedarf» bei der Kreisschulbe- hörde der Wohnadresse anmelden. 6 Die auf der «Registrierung Betreuung» durch die Eltern / Er- ziehungsberechtigten gemachten Angaben stehen dem Betreu- ungspersonal und der Verwaltung zur Verfügung. 6.2 Rechnungs- und Korrespondenzadresse 1 Der in der «Registrierung Betreuung» unter Rechnungs- und Korrespondenzadresse aufgeführte Elternteil / Erziehungsbe- rechtigte gilt als Debitor (Schuldner) für Forderungen aus der Betreuungsvereinbarung. Diese Person / Partei erhält die ent- stehenden Rechnungen sowie die damit verbundene Korres- pondenz seitens des Schulamts. Falls eine andere Person / Par- tei die Rechnung bzw. die Betreuungskosten übernimmt, ist eine schriftliche Bestätigung derselben beizulegen. 2 Nur die unter Rechnungs- und Korrespondenzadresse angege- bene Person / Partei ist befugt, die Betreuungsanmeldung anzu- passen bzw. zu kündigen. Betreuungsvereinbarungen sind stets von dieser Person / Partei zu unterzeichnen.
3 Bei rechtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eltern ist die Registrierung grundsätzlich durch denjenigen Elternteil vorzu- nehmen, bei welchem das in der Stadt Zürich wohnhafte Kind gemäss kommunalem Einwohnerregister niedergelassen ist (siehe Ziff. 8.1 Abs. 3). 4 Anpassungen der Rechnungs- und Korrespondenzadresse sind mit dem Formular «Registrierung Betreuung» umgehend dem Postfach, 8027 Zürich) zu melden. 6.3 Anmeldung, Änderung und Kündigung mit Papier formular 1 Bei einer Anmeldung, Änderung und Kündigung mit Papier- formular gilt zur Fristberechnung das Abgabedatum in der Schule / Betreuungseinrichtung bzw. der Poststempel bei Zustel- lung per Post. 2 Mit der Abgabe / Zustellung in Papierform ist die Anmeldung, Änderung und Kündigung verbindlich. 6.4 Anmeldung, Änderung und Kündigung mit elektronischer Betreuungsvereinbarung 1 Mit der Eröffnung eines «Mein Konto»-Accounts (zentraler Zugang zu Online-Dienstleistungen der Stadt Zürich für Pri- vatpersonen) und der Angabe einer E-Mail-Adresse in der «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) besteht – zusätzlich zu den Papierformularen – die Möglichkeit der elektronischen Änderung / Kündigung der Betreuungsangebote während der Schulwochen (siehe Ziff. 3.1 und 3.3), der Ab- und Wiederan- meldung für die gebundenen Mittage (TS) (siehe Ziff. 4.2) sowie der elektronischen Anmeldung für die Betreuung während der Schulferien (siehe Ziff. 3.2) und der Betreuung an unterrichts- freien Tagen (siehe Ziff. 3.4). Die entsprechenden Informationen zur Nutzung der elektronischen Betreuungsvereinbarung finden Eltern / Erziehungsberechtigte unter www.stadt-zuerich.ch/de/ bildung/volksschule/betreuung. 2 Keine elektronische Betreuungsvereinbarung steht für spon- tane Besuche bei den Sekundarschulen mit Mittagsbetreuung Sekundarschule Modell B (siehe Ziff. 3.3), für die städtischen Sonderschulen (siehe Ziff. 1.3) und für spontane Buchungen der Betreuungsangebote (siehe Ziff. 3.5) zur Verfügung.
3 Zur einmaligen Identifikation der unterschriftslosen elektro- nischen Nutzung der elektronischen Betreuungsvereinbarung über «Mein Konto» dienen der «Identifikationscode», der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Kindes. Durch die einmalige Eingabe des Identifikationscodes in «Mein Konto» wird die Anwendung aktiviert. Der Identifikationscode wird nach der «Registrierung Betreuung» dem unter der Rechnungs- und Kor- respondenzadresse aufgeführten Elternteil / Erziehungsberech- tigten auf dem Postweg zugestellt. Der Identifikationscode ist für unberechtigte Drittpersonen unzugänglich aufzubewahren. Eine erforderlich gewordene Anpassung des Identifikationscodes (bspw. bei Verlust, Einsicht von Drittperson) ist mit dem Formu- lar «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) umgehend dem Postfach, 8027 Zürich) zu melden. 4 Nach dem Absenden der elektronischen Betreuungsvereinba- rung (Änderung oder Kündigung der Betreuung während der Schulwochen sowie Anmeldung für die Ferienbetreuung und für die unterrichtsfreien Tage) wird eine Benachrichtigung verschickt und die Eingangsbestätigung in «Mein Konto» abgelegt. Diese gilt ausgedruckt oder als PDF als Nachweis für die Fristwahrung. Nach der Zuteilung durch die Schule und der Prüfung durch das Schulamt wird eine Benachrichtigung verschickt und die Zutei- lungsbestätigung in «Mein Konto» abgelegt. Mit der Zuteilungs- bestätigung ist die elektronische Anmeldung, Änderung und Kündigung verbindlich. Über die in «Mein Konto» eingehenden Eingangs- und Zuteilungsbestätigungen erfolgt jeweils eine elek- tronische Benachrichtigung an die registrierten E-Mail-Adressen aus der «Registrierung Betreuung» und der «Mein Konto»-Re- gistrierung. Die Eingangs- und Zuteilungsbestätigungen stehen befristet für maximal 5 Jahre in «Mein Konto» zur Verfügung. 5 Aktuelle Änderungen / Kündigungen ersetzen allfällige bereits vorgenommene Änderungen / Kündigungen, welche in der Zu- kunft liegen, auch wenn diese bereits per Zuteilungsbestätigung bestätigt wurden. Falls trotz einer aktuelleren Änderung an sol- chen künftigen Änderungen festgehalten werden soll, sind diese erneut elektronisch zu erfassen. 6 Neben der elektronischen Anpassung / Anmeldung können bei Bedarf die entsprechenden Papierformulare in der Betreuungs- einrichtung oder bei der Leitung Betreuung bezogen werden.
6.5 Korrespondenz 1 Die Korrespondenz mit der in der Rechnungs- und Korres- pondenzadresse aufgeführten Person / Partei erfolgt durch das Schulamt in der Regel in Papierform. Die Korrespondenz sei- tens der Schule erfolgt bei Nutzung der elektronischen Betreu- ungsvereinbarung grundsätzlich über den städtischen Online- Service «Mein Konto» sowie per E-Mail. 2 Die Angabe einer E-Mail-Adresse bei der «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) sowie die Eröffnung eines «Mein Konto»-Accounts (zentraler Zugang zu Online-Dienstleistungen der Stadt Zürich für Privatpersonen) ist für die Nutzung der elek- tronischen Betreuungsvereinbarung obligatorisch. 3 Mit der Angabe der E-Mail-Adresse stimmen die Eltern / Er- ziehungsberechtigten der unverschlüsselten E-Mail-Korrespon- denz durch die Schule an die entsprechende Adresse zu. Von der E-Mail-Korrespondenz ausgenommen sind besonders sen- sible Personendaten. 4 Mitteilungen in Bezug auf die elektronische Betreuungsverein- barung sind im städtischen Online-Service «Mein Konto» ab- rufbar. Benachrichtigungen über solche Mitteilungen in «Mein Konto» werden an die registrierte E-Mail-Adresse gemäss «Re- gistrierung Betreuung» versandt. Weicht diese E-Mail-Adresse von der registrierten E-Mail-Adresse des «Mein Konto»-Accounts ab oder wird die Anwendung der elektronischen Betreuungsver- einbarung mittels desselben Identifikationscodes in mehreren «Mein Konto»-Accounts aktiviert, erfolgt auch an diese E-Mail- Adressen eine entsprechende Benachrichtigung zu sämtlichen Anmeldungen, Änderungen und Kündigungen. 5 Bei einer Weitergabe des Identifikationscodes (siehe Ziff. 6.4 Abs. 3) sowie der Aktivierung der Anwendung der elektronischen Betreuungsvereinbarung in mehreren «Mein Konto»-Accounts obliegt die Verantwortung sowie die Haftung als Debitor bei der in der «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.2) gemeldeten Rechnungs- und Korrespondenzadresse. 6 Eine Änderung der registrierten E-Mail-Adresse ist mit dem For- mular «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) umgehend dem Postfach, 8027 Zürich) zu melden. 7 Wird bei der «Registrierung Betreuung» keine E-Mail-Adresse angegeben und kein «Mein Konto»-Account durch die Eltern / Er- ziehungsberechtigten eröffnet, erfolgt sämtliche Korrespondenz zwischen Eltern / Erziehungsberechtigten, Schule und Verwal- tung in Bezug auf die Betreuungsvereinbarungen in Papierform (siehe Ziff.
6.3).
6.6 Weitere Angaben zu Schülerinnen und Schülern sowie Eltern / Erziehungsberechtigte 1 Es besteht für Eltern / Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, mit der elektronischen Betreuungsvereinbarung (siehe Ziff. 6.4) einzelne Stammdaten der Schülerin oder des Schülers einzuse- hen bzw. diese mit weiteren Kontaktangaben der Eltern / Erzie- hungsberechtigten zu ergänzen und dies dem Betreuungsper- sonal / der Leitung Betreuung der Schule mitzuteilen. 2 Als Stammdaten gelten die gemäss Personenmeldeamt hinter- legten Elternteile der Schülerin oder des Schülers, die Rech- nungs- und Korrespondenzadresse gemäss Ziff. 6.2 und die E-Mail-Adresse gemäss Ziff. 6.4. Es werden beide Elternteile angezeigt, unabhängig, ob diese in einem gemeinsamen oder getrennten Haushalt leben, wo das Kind angemeldet ist, wem das Sorgerecht zusteht und ob allfällige Trennungsurteile beste- hen. 3 Als weitere Angaben gelten Telefonnummern der Eltern / Erzie- hungsberechtigten sowie zusätzliche Informationen zur Betreu- ung der Schülerin oder des Schülers (bspw. Abholen von Kin- dern durch Eltern / Erziehungsberechtigte). 4 Die bei der Anwendung der elektronischen Betreuungsverein- barung angezeigten Standardzeiten der Betreuungsangebote beziehen sich auf die maximale Dauer des Angebots. Je nach Schule und Stundenplan kann die Dauer der Betreuung davon abweichen. Eine zeitliche Anpassung hat keinen Einfluss auf den Elternbeitrag. 5 Informationen, welche bei Unkenntnis zu einer akuten Gefähr- dung von Leib und Leben führen könnten (bspw. bei Lebensmit- telunverträglichkeiten), sind der Leitung Betreuung der Schule ausdrücklich und frühzeitig schriftlich mitzuteilen. 6 Die gemachten Angaben stehen dem Betreuungspersonal und sämtlichen für die entsprechende Schülerin oder den entspre- chenden Schüler mittels Identifikationscode freigeschalteten «Mein Konto»-Accounts (siehe Ziff. 6.4 Abs. 3 und Ziff. 6.5 Abs. 5) bis zum Widerruf bzw. zur Anpassung durch die Eltern / Erzie- hungsberechtigten zur Verfügung. 7 Rechnungsstellung der Elternbeiträge 7.1 Rechnungsstellung und Inkasso 1 Die Betreuungskosten werden monatlich in Rechnung gestellt und tageweise auf Basis der geltenden Betreuungsvereinbarun- gen verrechnet.
2 Wird die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, erfolgt eine erste Mahnung. Bei jeder weiteren Mahnung wird Verzugszins von 5 % und eine Mahngebühr von Fr. 20.00 erhoben. Der Verzugszins ist ab dem Tag der Fälligkeit der Rechnung geschuldet (Verfalltag). 3 Bei einem finanziellen Engpass besteht die Möglichkeit, mit dem Schulamt der Stadt Zürich eine Ratenzahlung über einen begrenzten Zeitraum zu vereinbaren. 7.2 Ausschluss und Wiederanmeldung 1 Die zweite und jede weitere Mahnung für nicht bezahlte Rech- nungen kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Be- treuung verbunden werden. 2 Wird der fällige Betrag trotz Androhung des Ausschlusses aus der Betreuung innert der angesetzten Nachfrist nicht beglichen, erfolgt der Ausschluss aus der Betreuung und die damit verbun- dene Auflösung der Betreuungsvereinbarung mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende des Folgemonats. 3 Eine erneute Anmeldung für die Betreuung ist grundsätzlich erst nach Bezahlung sämtlicher fälligen Beträge möglich. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements auf Empfehlung des Präsidiums der Kreisschulbehörde eine Wiederanmeldung auch in Fällen mit nicht bezahlten Beträgen zulassen. 8 Subventionen 1 Für gewisse Betreuungsangebote können Subventionen bean- tragt werden. Liegt kein Subventionsantrag bzw. keine gültige Bestätigung des Beitragsfaktors vor, wird der Maximaltarif in Rechnung gestellt. 2 Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Vorgaben und zur Berechnung des Elternbeitrags sind unter www.stadt-zuerich.ch/ de/bildung/volksschule/betreuung/subventionen abrufbar. Auf dieser Seite steht ein Online-Rechner zur unverbindlichen Be- rechnung von Elternbeiträgen zur Verfügung. 8.1 Berechnung des Beitragsfaktors 1 Voraussetzung für den Bezug von Subventionen ist ein vom Schulamt bestätigter und gültiger Beitragsfaktor. Dieser gilt für alle Kinder im gleichen Haushalt. Zur Festlegung des Beitrags- faktors ist ein Subventionsantrag einzureichen.
2 Nach erfolgter Einreichung des Subventionsantrags erfolgt eine provisorische Berechnung des individuellen Beitragsfak- tors. Diese basiert auf der neuesten definitiven Steuerrechnung bzw. einer Steuersimulation aufgrund von aktuellen eingereich- ten Einkommens- und Vermögensunterlagen (siehe Art. 11 VO KB). Diese Berechnung ist durch die Eltern / Erziehungsberech- tigten zu prüfen und zu bestätigen. Danach wird der Beitrags- faktor durch das Schulamt definitiv und schriftlich bestätigt. Der definitive Beitragsfaktor ist jeweils für ein Jahr gültig. 3 Subventionen können nur bei Wohnsitz oder Schulort in der Stadt Zürich beantragt werden (Art. 17 VO KB). Bei rechtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eltern wird das Einkommen / Ver- mögen desjenigen Elternteils herangezogen, bei dem das in der Stadt Zürich wohnhafte Kind gemäss kommunalem Einwohner- register niedergelassen ist (Art. 11 VO KB). 4 Ohne Subventionsantrag und bis zur Ausstellung einer Bestä- tigung des Beitragsfaktors wird der Maximaltarif in Rechnung gestellt. Elternbeiträge werden nicht rückwirkend subventioniert. 8.2 Verlängerungsantrag und Verfall der Subventionen 1 Vor Ablauf der Beitragsfaktorperiode wird den Eltern / Erzie- hungsberechtigten zur Verlängerung der Subventionen automa- tisch das bereits ausgefüllte Formular zugestellt. Dieses ist zu prüfen, zu unterschreiben und dem Schulamt innert der angege- benen Frist zurückzusenden. Bei einer Abweichung der Einkom- mens- und Vermögenssituation um mehr als 20 % nach oben oder nach unten sind dem unterschriebenen Formular für eine Neuberechnung die aktuellen Einkommens- und Vermögens- nachweise beizulegen. 2 Mit dem Wegzug aus der Stadt Zürich fallen die Subventionen ab dem Umzugsdatum weg, sodass der Maximaltarif zu bezah- len ist. 8.3 Gesuch um Reduktion des Elternbeitrags für ungebundene Betreuungsangebote 1 Gemäss Art. 16 VO KB besteht für einkommensabhängige Betreuungsangebote sowie gemäss Art. 10 Abs. 5 VO KB und Bst. A Ziff. 2 von Anhang 3 zur VO KB für das Angebot Sekun- darschule Modell B die Möglichkeit, bei einer nachweislich be- legten wirtschaftlichen Notlage ein Gesuch um Reduktion des Beitragsfaktors bzw. des Elternbeitrags einzureichen. Dabei gel- ten folgende Kriterien:
– Die monatlichen Ausgaben (Grundbedarf nach SKOS-Richtli- nien inklusive Elternbeitrag) übersteigen das effektive monat- liche Nettoeinkommen. – Bei Unterstützung durch die Sozialhilfe muss eine Unterstüt- zungsbestätigung der entsprechenden Sozialdienststelle vor- liegen. – Es erfolgt keine Berücksichtigung von Schuldenabzahlungs- raten; es ist keine Reduktion zugunsten anderer Gläubiger (z. B. Kleinkreditschulden) möglich. – Vermögenswerte werden bei der Prüfung berücksichtigt. – Eine Reduktion kann nur im Rahmen einer Neuberechnung aufgrund der aktuellen Einkommenssituation (Steuersimula- tion) erfolgen. – Eine Anpassung des Beitragsfaktors bzw. des Elternbeitrags erfolgt innerhalb der Beitragsperiode und gilt längstens bis zum Ablauf der regulären Periode. – Eine Reduktion ist höchstens bis zum geltenden Minimaltarif des gebuchten Betreuungsangebots bzw. beim Angebot Se- kundarschule Modell B bis Fr. 4.50 pro Mittag möglich. 2 Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuch um Re- duktion des Elternbeitrags an die Abteilung Schulische Betreu- ung, EBB, Parkring 4, 8027 Zürich, einzureichen: – Monatsbudget (Aufstellung mit den gesamten monatlichen Einnahmen und Ausgaben); – dazugehörende Belegkopien (aktuelle Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenprämien, Telefon, Versicherun- gen usw.); – Belege, welche Auskunft über das gesamte Vermögen ge- ben. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepar- tements kann den Elternbeitrag in begründeten Härtefällen ganz oder teilweise erlassen (Art. 9 VVZ). Das Verfahren richtet sich nach Ziff. 8.4 Abs. 4. 8.4 Gesuch um Reduktion des Elternbeitrags für die gebundene Mittagsbetreuung (nur Tagesschule) 1 Ist bei der gebundenen Mittagsbetreuung (siehe Ziff. 4) der Ein- heitstarif höher als der entsprechende Tarif für die ungebundene Mittagsbetreuung mit anwendbarem Beitragsfaktor, kann eine
Reduktion des Elternbeitrags für die gebundenen Mittage bean- tragt werden (Art. 19 Abs. 2 VTS). 2 Das entsprechende Gesuch ist schriftlich und unter Beibrin- gung einer am Abgabedatum gültigen Beitragsfaktor-Bestäti- gung an das Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) zu richten. 3 Der genehmigte reduzierte Elternbeitrag für die gebundene Mittagsbetreuung richtet sich nach dem jeweils gültigen Bei- tragsfaktor. Führt eine Anpassung des Beitragsfaktors während des Schuljahres dazu, dass der daraus resultierende einkom- mensabhängige Elternbeitrag den Einheitstarif von Fr. 6.00 über- steigt, kommt der Einheitstarif zur Anwendung. 4 In begründeten Härtefällen kann der Elternbeitrag auf Antrag der Eltern teilweise oder vollumfänglich erlassen werden; die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdeparte- ments entscheidet über den Antrag auf Empfehlung des Präsi diums der Kreisschulbehörde. 8.5 Bescheinigung bezahlter Elternbeiträge Jeweils bis Ende März werden durch die Abteilung Schulische Betreuung, EBB, die im vergangenen Kalenderjahr bezahlten Elternbeiträge für Schülerinnen und Schüler, welche das 14. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, bescheinigt. Die Beschei- nigung erfolgt gesamthaft (inkl. Lebenshaltungskosten wie bei- spielsweise die Verpflegungskosten). 9 Schlussbestimmungen 9.1 Anpassung der AGB Bei Anpassungen der AGB werden die Eltern / Erziehungsbe- rechtigten mit einer gültigen Betreuungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von 30 Tagen (Ziff. 3.1) schriftlich informiert. 9.2 Inkrafttreten 1 Die vorliegenden AGB treten am 1. Mai 2026 im Hinblick auf den Zeitraum ab Schuljahr 2026/27 (ab 1. August 2026) in Kraft. 2 Sie ersetzen die Fassung dieser AGB vom 4. März 2025. 25