412.103
Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut)
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
3 1 Diese Verordnung ist das Organisationsstatut für die geleiteten Volkschulen in den Schulkreisen. 2 Sie bestimmt insbesondere Organisation, Geschäftsführung, Aufgaben und Kompetenzen der Kreisschulbehörden, der Schulleitungen sowie der Schulkonferenzen und regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern.
Art. 2 Gesamtstädtischer Auftrag zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsentwicklung
4 Die Kreisschulbehörden und die Schulen sind verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung gemäss den gesamtstädtischen Vorgaben der Schulpflege. Sie informieren diese sowie die Vorsteherin oder den Vorsteher des Schul- und Sportdepartements regelmässig über die Erfüllung dieses Auftrags.
B. Kreisschulbehörden 5
Art. 3 Sitzungsteilnahme
6 1 Neben den Mitgliedern gemäss Art. 104 GO nehmen an den Sitzungen der Kreisschulbehörden mit beratender Stimme teil: 7
AS 101.100
Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022).
Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022).
Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026).
a. die Präsidentin oder der Präsident des Kreisfachkonvents;
b. die Vertretungen der Kreisfachgruppen;
c. drei Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen;
d. die Aktuarin oder der Aktuar. 2 Weitere Vertretungen von Lehrpersonen sowie von anderen Vereinigungen und Organisationen können themenbezogen mit beratender Stimme beigezogen werden. 3 Bei der Behandlung von Geschäften, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können zudem Sachverständige eingeladen werden.
Art. 4 Aufgaben und Befugnisse
8 1 Die Kreisschulbehörden üben gemäss Art. 105 GO die Aufsicht über die Schulen ihres Schulkreises aus und erfüllen die ihnen dort übertragenen Aufgaben. Sie sind zusammen mit den Schulleitungen und dem weiteren Schulpersonal für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schulen verantwortlich. Sie orientieren sich dabei am Wohl der Schülerinnen und Schüler und richten ein spezielles Augenmerk auf besondere pädagogische Bedürfnisse. Sie führen Schulbesuche durch und nehmen in Absprache mit den Schulleitungen an Schulkonferenzen und weiteren Veranstaltungen teil. 9 2 Den Kreisschulbehörden obliegen insbesondere:
a. die Abnahme der jährlichen Rechenschaftsregelung der Schulen und die Überprüfung der Erreichung der Ziele;
b. die Genehmigung des Betriebskonzepts der Schulen, des Leitbilds, des Schulprogramms und der Jahresplanung;
c. Aufsicht über die Schulleitungen;
d. in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen Aufsicht über die Lehrpersonen und weiteren Mitarbeitenden der Schule;
e. die Beschlussfassung über die Beurteilung der Schulleitungen. 10
f. (aufgehoben) 11 8 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 9 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 10 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 11 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022).
Art. 5 Rahmenordnung und Geschäftsordnung
12 1 Die Schulpflege setzt für die interne Organisation der Kreisschulbehörden eine Rahmenordnung fest. 2 In einem Behördenerlass bestimmt innerhalb der Rahmenordnung jede Kreisschulbehörde:
a. die Geschäftsordnung;
b. das Führungsmodell;
c. die Stellvertretungsregelung für das Präsidium.
Art. 6 Präsidium der Kreisschulbehörde
13 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde leitet die Gesamtbehörde und führt den Vorsitz in deren Sitzungen. Ihr oder ihm obliegt die oberste Personalführung auf Kreisebene. Sie oder er ist den Schulleitungen vorgesetzt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde definiert in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Geschäftsleitung aufgrund der strategischen Ziele der Schulpflege Jahresziele für den Schulkreis und informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher des Schul- und Sportdepartements einmal jährlich und bei besonderen Vorkommnissen über die Angelegenheiten des Schulkreises. Sie oder er legt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Schul- und Sportdepartements einmal jährlich Rechenschaft über die Erreichung der Jahresziele ab. Im Rahmen des Geschäftsberichts wird auch der Gemeinderat informiert. 3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde entscheidet in den ihr oder ihm gemäss übergeordnetem und städtischem Recht oder durch Beschluss der Kreisschulbehörde übertragenen Geschäften, insbesondere über: 14
a. personalrechtliche Anordnungen betreffend Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende der Schule im Rahmen des anwendbaren Personalrechts; 15
b. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sowie deren Zuteilung in die Schulen;
c. den Mitteleinsatz im Rahmen der dem Schulkreis zugeteilten personellen Ressourcen; 12 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 13 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 14 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 15 Fassung gem. GRB vom 2. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166/2019).
d. Ausgaben im Rahmen der von der Schulpflege gemäss Art. 102 Abs. 2 GO übertragenen Ausgabenbefugnisse mit Ausnahme des Globalkredits der Schulen; 16
e. die Zuteilung der Schulleitungen, der Lehrpersonen und der weiteren Mitarbeitenden in die einzelnen Schulen;
f. Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler, soweit sie gemäss kantonalem Recht der Schulpflege obliegen, nach Konsultation der Schulleitung;
g. die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen, soweit sie gemäss kantonalem Recht der Schulpflege obliegen; und
h. die Zuweisung der Schulräume und Bewilligung der Benutzung von Schulanlagen zu ausserschulischen Zwecken. 4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde kann Kompetenzen für die Nutzungsvergabe gemäss Abs. 3
lit. h an die Schulleitungen delegieren. Vorbehalten bleibt Art. 65 der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ; AS 412.100).
Art. 7
(aufgehoben) 17
C. Schulen 18
Art. 8 Allgemeines
19 1 Als Schule gilt eine Organisationseinheit, die durch die Kreisschulbehörde als solche bestimmt und bezeichnet wird. 20 2 Ihr gehören die Bereiche Unterricht, Betreuung und Hausdienst an. 3 Die Organe einer Schule sind die Schulleitung und die Schulkonferenz. 4 Die Schulen organisieren sich im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst und erlassen dazu ein Betriebskonzept. 16 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 17 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 18 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 19 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 20 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
Art. 9 Auftrag
21 1 Die Schulen erfüllen ihren Lehr-, Bildungs- und Betreuungsauftrag gemäss kantonalen und kommunalen Vorgaben. 2 Die Kreisschulbehörden erteilen den Schulen nach den Vorgaben der Schulpflege einen Auftrag zur kontinuierlichen Entwicklung mit periodischer Evaluation und Anpassung. Dieser bezieht sich insbesondere auf folgende Handlungs- und Wirkungsfelder: 22
a. Lehren und Lernen (insbesondere Unterrichtsvorbereitung, didaktische Gestaltung, differenzierte Förderung und Unterstützung, Lehr- und Lernanforderungen, Leistungen von Schülerinnen und Schülern, Sozialkompetenz);
b. Lebensraum Schule (insbesondere Schulklima, Umgang mit Problemen und Konflikten, Gesundheitsförderung und Prävention, Arbeitsplatz Schule, Schulleben, Betreuung, Zusammenwirken von Unterricht und Betreuung);
c. Schulmanagement (insbesondere Leitung der Schule, Beratung und Unterstützung, Personalführung und -entwicklung);
d. Kooperationen (insbesondere Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, Zusammenarbeit mit den Schulgesundheitsdiensten, dem Sportamt und der Musikschule Konservatorium Zürich, Aussenkontakte); und
e. Betrieb und Infrastruktur (insbesondere Raumbewirtschaftung). 3 Im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung erarbeitet jede Schule unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Vorgaben ein Leitbild und ein Schulprogramm. Das Schulprogramm enthält die für die nächsten Jahre festgelegten Ziele und die zur Umsetzung vorgesehenen Massnahmen.
Art. 10 Globalkredit
23 1 Die Schulen erhalten aus dem Budget des Schul- und Sportdepartements einen Globalkredit zur selbstständigen Verwaltung, der sich insbesondere auf folgende Teilbereiche bezieht: 24
a. Material;
b. Veranstaltungen (Klassenlager, Schulreisen, Exkursionen, Sporttage, Projektwochen usw.); 21 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 22 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 23 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 24 Fassung gem. GRB vom 2. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166/2019).
c. Weiterbildung;
d. Personalveranstaltungen;
e. Projekte;
f. institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung; und
g. weitere Teilbereiche gemäss Vorgaben der Schulpflege im Rahmen des Auftrags der Schule (Art. 9). 2 Im Rahmen der Teilbereiche gemäss Abs. 1 können aus dem Globalkredit auch Dienstleistungen von Schulpersonal sowie von Drittpersonen finanziert werden. Diese Dienstleistungen unterstehen in der Regel dem anwendbaren Personalrecht oder dem Auftragsrecht. Der Stadtrat regelt die Entschädigungsansätze und weitere Einzelheiten. Er kann dabei insbesondere hinsichtlich der Entschädigungsansätze und des Entschädigungsanspruchs bei Ausfall der Tätigkeit vom anwendbaren Personalrecht abweichende Bestimmungen erlassen. 3 Die Schulen können innerhalb des ihnen zugewiesenen Globalkredits Übertragungen vornehmen. 25 4 Die Höhe des Globalkredits ist begrenzt durch das Budget des Schul- und Sportdepartements und richtet sich nach einheitlichen und transparenten Vorgaben, die von der Schulpflege festgesetzt werden. 5 Das Schul- und Sportdepartement weist jeweils auf Beginn des Kalenderjahres die aufgrund dieser Vorgaben berechneten Globalkredite den Schulen zu. 6 Das Controlling obliegt dem Präsidium der Kreisschulbehörde, das dabei die von der Schulpflege vorgegebenen Standards berücksichtigt. 7 Die Schulleitung informiert über die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen Rechenschaftslegung differenzierend nach den Teilbereichen gemäss Abs. 1.
D. Schulleitungen
Art. 11 Bestellung und Stellvertretung
26 1 Das Präsidium der Kreisschulbehörde bestellt pro Schule eine Schulleitung. 27 25 Fassung gem. GRB vom 2. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166/2019). 26 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 27 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 2 Die Schulleitung besteht in der Regel aus einer oder zwei Personen. 3 Bei längeren Abwesenheiten gemäss Lehrpersonalverordnung (LPVO; LS 412.311) richtet sich die Stellvertretung der Schulleitung nach der dort enthaltenen Regelung. 4 Bei kürzeren Abwesenheiten bestimmt die aus einer Person bestehende Schulleitung ihre Stellvertretung; im Fall einer aus mehreren Personen bestehenden Schulleitung vertreten sich diese gegenseitig.
Art. 12 Kompetenzen und Aufgaben
28 1 Soweit die Aufgaben der Schule nicht anderen Gremien übertragen sind, werden diese von der Schulleitung wahrgenommen oder delegiert. 2 Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie ist die Ansprechstelle bei Konflikten. Sie informiert regelmässig die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde. 3 Die Schulleitung kann bei der Kreisschulbehörde und Konferenz der Schulleitungen Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen. 4 Der Schulleitung obliegen insbesondere: 29
a. Steuerung und Sicherung von Qualitätsprozess und Qualitätszyklus;
b. die administrative und personelle Führung der Schule;
c. regelmässige Besuche in den Klassen und in den Fachbereichen;
d. die Mitwirkung und Antragstellung bei Personalgeschäften des Präsidiums der Kreisschulbehörde;
e. die Beurteilung der Lehrpersonen und der weiteren Mitarbeitenden der Schule; 30
f. das Festlegen der Stundenpläne; 31
g. Vertretung der Schule gegen aussen; 28 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 29 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 30 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 31 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022).
h. Förderung des Informations- und Meinungsaustausches mit den Eltern und mit deren organisierten Vertretungen;
i. Förderung und Koordination der Weiterbildung des Teams und seiner Mitglieder;
j. Mitwirkung bei Schullaufbahnentscheiden;
k. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen;
l. die Bewilligung von Absenzen von Schülerinnen und Schülern gemäss kantonalem Recht sowie das Einfordern von Arztzeugnissen bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Unterricht;
m. Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler gemäss kantonalem Recht und nach Konsultation der betroffenen Lehrpersonen;
n. die Verwaltung der der Schule zugeteilten Mittel und Ressourcen, insbesondere Ausgabenbewilligungen sowie Anstellungen im Rahmen des Globalkredits;
o. die Raumbewirtschaftung der Schule gemäss gesamtstädtischen Vorgaben und im Rahmen der gemäss Art. 6 Abs. 4 übertragenen Befugnisse;
p. Leitung der Sitzungen der Schulkonferenz;
q. die jährliche Rechenschaftslegung zuhanden der Kreisschulbehörde und der Vorsteherin oder des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements. 5 Unter Mitwirkung der Schulkonferenz obliegen der Schulleitung im Weiteren:
a. Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule;
b. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlagern, Schulreisen sowie von gemeinsamen Schulveranstaltungen.
c. (aufgehoben) 32
d. (aufgehoben) 33
e. (aufgehoben) 34 32 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 33 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 34 Aufgehoben gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 6 Die Schulpflege erlässt in diesem Rahmen ein Pflichtenheft für Schulleitungen. Sie kann dabei bewilligen, dass die Kreisschulbehörden in ihren Geschäftsreglementen die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen auf verschiedene Führungsebenen aufteilen. 7 Soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert, haben die Schulleitungen das Recht, in die Akten der Kreisschulbehörde, namentlich in die Personaldossiers der Mitarbeitenden ihrer Schule, Einsicht zu nehmen.
Art. 13 Begründung und Neubeurteilung von Verfügungen
35 1 Verfügungen der Schulleitungen müssen nicht schriftlich begründet werden. 2 Sie erlangen Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Kreisschulbehörde verlangt wird.
Art. 14
(aufgehoben) 36
Art. 15
(aufgehoben) 37
Art. 16 Konferenz der Schulleitungen
38 1 Alle Schulleitungen des Schulkreises bilden die Schulleitungskonferenz. Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde hat den Vorsitz. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Kreisfachkonvents nimmt an der Schulleitungskonferenz mit beratender Stimme teil. 39 3 Drei von ihr bezeichnete Delegierte der Schulleitungskonferenz nehmen an den Sitzungen der Kreisschulbehörde mit beratender Stimme teil. 4 Die Schulpflege bestimmt die Aufgaben der Schulleitungskonferenz in einem Pflichtenheft. 35 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 36 Aufgehoben gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 37 Aufgehoben gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 38 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 39 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026).
E. Schulkonferenzen
Art. 17 Grundsatz
Jede Schule 40 bildet eine Schulkonferenz.
Die Zugehörigkeit zur Schulkonferenz beinhaltet Mitsprache, Mitbestimmung, insbesondere das Stimmrecht in den Sitzungen, und die Verpflichtung zur Mitarbeit.
Art. 18 Zusammensetzung
41 1 Der Schulkonferenz gehören an:
a. die Schulleitung sowie Lehrpersonen der Volksschule mit einem Anstellungsverhältnis im Umfang des von der Volksschulverordnung (VSV; LS 412.101) festgelegten Mindestpensums in der betreffenden Schule. Enthält das kantonale Recht keine Regelung, gelten als Mindestpensum für Lehrpersonen 10 Wochenlektionen in der betreffenden Schule; und
b. die Leitungen Betreuung, die Hortleiterinnen und Hortleiter, die Fachpersonen Betreuung sowie die Leitungen Hausdienst und Technik mit einem Anstellungsverhältnis von mindestens 40 Prozent in der betreffenden Schule. 2 Mitarbeitende mit geringeren Pensen sowie weitere Personen, die regelmässig an der Schule tätig sind, können jeweils auf Beginn und für die Dauer eines Schuljahres auf Antrag mit beratender Stimme in die Schulkonferenz aufgenommen werden.
Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen
42 1 Der Schulkonferenz obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausübung des Antragsrechts für die Bestellung der Schulleitung durch das Präsidium der Kreisschulbehörde;
b. Nominierung aller Vertretungen der Schule in anderen Gremien;
c. die Beschlussfassung über das Betriebskonzept, das Leitbild, das Schulprogramm und die Jahresplanung zur Genehmigung zuhanden der Kreisschulbehörde. 2 Die Schulkonferenz kann bei der Kreisschulbehörde Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen. 40 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 41 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 42 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
Art. 20 Einberufung und Organisation
43 1 Für die Einberufung und Organisation der Sitzungen und weiterer Anlässe der Schulkonferenz ist die Schulleitung verantwortlich. Sitzungen sind in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit und zu Randzeiten der Betreuung so anzusetzen, dass alle Fachbereiche teilnehmen können. Auf Begehren eines Drittels aller Mitglieder der Schulkonferenz ist ebenfalls eine Sitzung einzuberufen. 2 Die Teilnahme ist für die Mitglieder der Schulkonferenz obligatorisch. Abwesende haben sich bei der Schulleitung im Voraus schriftlich zu entschuldigen. Die Schulleitung kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von Betreuungseinrichtungen, Hausdiensten und von Teilzeitarbeitenden Sonderregelungen für die betroffenen Mitarbeitenden bewilligen.
Art. 21 Beschlussfassung
Die Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stichentscheid, wobei eine aus mehreren Personen bestehende Schulleitung zu Beginn einer Sitzung jeweils den Vorsitz und den Stichentscheid zuweist. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Es wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Wahlen werden auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt.
Art. 22
(aufgehoben) 44
F. Partizipation der Schülerinnen und Schüler so-
Art. 23 Partizipation der Schülerinnen und Schüler
46 1 Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. 2 Die Schulpflege erlässt die Grundsätze für eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache (Partizipation) der Schülerinnen und Schüler. 47 3 Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler im Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten. 43 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 44 Aufgehoben durch GRB vom 2. Oktober 2019; Inkraftsetzung 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166/2019). 45 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 46 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 47 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
Art. 24 Institutionalisierte Elternmitwirkung
48 1 Die Schulpflege erlässt die Grundsätze für die institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung in den Schulen. In diesen Grundsätzen ist die Anhörung der Eltern oder einer Vertretung der Eltern bei der Erarbeitung des Schulprogramms zu gewährleisten und können weitergehende Elternmitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ausgeschlossen von der Elternmitwirkung sind personelle und methodisch-didaktische Entscheidungen. 49 2 Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die institutionalisierte Elternmitwirkung im Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten. 3 Der Globalkredit enthält einen angemessenen Betrag an die im Zusammenhang mit der institutionalisierten Elternmitwirkung entstehenden Kosten. Es werden keine Entgelte für die Mitarbeit der Eltern entrichtet.
G. Schlussbestimmungen
Art. 25 Ausführungsbestimmungen
Die Schulpflege kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen. 50
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Art. 36–46 (Kreisschulpflegen und Schulpräsidenten) der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März 1988 werden aufgehoben.
Art. 27 In-Kraft-Treten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 51 Er kann die Bestimmungen gestaffelt in Kraft setzen und weitere Übergangsbestimmungen erlassen. 48 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015 (STRB Nr. 587/2015). 49 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 50 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 51 Inkraftsetzung auf den Schuljahresbeginn 2006/2007, ausgenommen Art. 12 Abs. 4 lit. c und lit. f (STRB Nr. 351 vom 29. März 2006). Art. 12 Abs. 4 lit. c und lit. f in Kraft gesetzt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (STRB Nr. 758 vom 27. Juni 2007).