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Pflichtenheft für die Schulleitungskonferenzen der Schulkreise
Art. 1 Grundsatz
Die Schulleitungen des Schulkreises bilden die Schulleitungskonferenz gemäss Art. 16 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut). Die Schulleitungskonferenz ist dem Schulpräsidium unterstellt.
Die Konferenz dient der Information, Instruktion und Koordination der Schulleitungen im Schulkreis. Sie berät die ihr von den Schulpräsidien unterbreiteten Geschäfte, bereitet Führungsentscheide vor und wirkt dabei insbesondere im Schulentwicklungsprozess des Schulkreises mit. Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Schuleinheiten, pflegt den Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern und unterstützt diese in ihrer Führungstätigkeit in den Schuleinheiten.
Art. 2 Zusammensetzung
Der Schulleitungskonferenz gehören alle Schulleitungen der Schuleinheiten des Schulkreises an. Besteht die Schulleitung einer Schuleinheit aus mehreren Personen, ordnet sie eine Person an die Sitzungen der Schulleitungskonferenz ab. Die Präsidentin/der Präsident des Kreiskonvents nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Konferenz wird vom Schulpräsidium geleitet. Dieses bezeichnet die weiteren Behördenmitglieder oder Angestellten, die von Seiten der Kreisschulpflege als beratende Fachpersonen den Sitzungen beiwohnen. Mit der Protokollführung beauftragt das Schulpräsidium das Aktuariat oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Kreisschulpflege.
Die Konferenz kann weitere Personen ständig oder zur Behandlung bestimmter Geschäfte mit beratender Stimme beiziehen. 1 Inkraftsetzung auf Beginn Schuljahr 2006/2007. Pflichtenheft für die Schulleitungskonferenzen der Schulkreise
Art. 3 Aufgaben
Die Schulleitungskonferenz bearbeitet Alltagsthemen und setzt sich mit Schulentwicklung, Qualitätssicherung und pädagogischen Fragen auseinander.
Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: – sie ist eine Diskussionspartnerin der Kreisschulpflege namentlich in Schul- und Organisationsentwicklungsfragen – sie sorgt für eine adäquate Umsetzung von Aufträgen des Schulpräsidiums – sie sorgt für die kohärente Umsetzung des QEQS im Schulkreis – sie formuliert Aufträge an Gremien und Projektgruppen – sie fördert und unterstützt schulhausspezifische Entwicklungen – sie initiiert und ermöglicht spezifische Weiterbildung – sie unterstützt ihre Mitglieder bei ihrer Aufgabe als Schulleitung – sie sorgt für ein zweckmässiges Informationskonzept und setzt dieses um – sie schafft die Verbindung und sichert den Austausch zwischen den einzelnen Schuleinheiten und der Kreisschulpflege – sie setzt Rahmenbedingungen für administrative und organisatorische Abläufe.
Art. 4 Einberufung und Organisation der Sitzungen
Die Einberufung und Organisation der Sitzungen obliegt dem Schulpräsidium. Dieses erlässt die Einladung, mit welcher die Traktandenliste unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gegeben wird, und leitet die Sitzungen.
Die Sitzungen finden in der Regel monatlich statt. Bei Bedarf beruft das Schulpräsidium weitere Sitzungen ein. Auf Begehren eines Drittels der Schulleitungen des Schulkreises ist ebenfalls eine Sitzung einzuberufen.
Die Teilnahme an den Sitzungen gehört zum Berufsauftrag der Schulleitung und ist obligatorisch. Bei Verhinderung aus zwingenden Gründen ist die Entschuldigung dem Schulpräsidium vor der Sitzung, oder wenn dies nicht möglich ist, spätestens sieben Tage danach schriftlich mitzuteilen. Pflichtenheft für die Schulleitungskonferenzen der Schulkreise
Art. 5 Beschlussfassung
Das Schulpräsidium bezeichnet die Geschäfte, die es der Konferenz zur Beschlussfassung vorlegt. Die Abstimmungen haben für die Kreisschulpflege konsultativen Charakter.
Es wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Wahlen werden auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 6 Besondere Wahlen und Geschäfte
Bei den Wahlen der/des Abgeordneten der Schulleitungskonferenz im Vorstand des städtischen Konvents der Schulleitungen sowie der Schulleitungs-Vertretungen im Plenum und in der Geschäftsleitung der Kreisschulpflege tritt das Schulpräsidium in den Ausstand. Es kann auch bei weiteren besonderen Angelegenheiten der Schulleitungen in den Ausstand treten.
Art. 7 Erlass eines Geschäftsreglements
Im Rahmen des Organisationsstatuts und dieses Pflichtenhefts kann die Schulleitungskonferenz ihre Organisation und Abläufe in einem eigenen Reglement näher regeln. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulpflege.