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Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement)
A. Allgemeines
Art. 1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt gestützt auf § 55 Volksschulgesetz und Art. 24 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) die allgemeine (institutionalisierte) Elternmitwirkung in den Schuleinheiten der Volksschule der Stadt Zürich.
Art. 2 Zweck und Wesen der Elternmitwirkung
Die Elternmitwirkung bezweckt die Kontaktpflege, den regelmässigen Informations- und Meinungsaustausch sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternschaft Sie dient damit der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler, die sich aus dem Erziehungsauftrag der Eltern und dem Bildungs- / Erziehungsauftrag der Schule ergibt.
Die Elternmitwirkung bezieht die Eltern als Gruppe in die Schule ein und beinhaltet Mitarbeit und Mitsprache. Schulorgane und organisierte Elternschaft arbeiten in einem definierten Rahmen zusammen. Es wird so gewährleistet, dass die Elternschaft ihre Anliegen einbringen kann und angehört wird sowie anderseits die Schule für ihre Anliegen an die Elternschaft einen Ansprechpartner hat.
Art. 3 Abgrenzungen
Den Elterngremien stehen keine Aufsichts- und Kontrollfunktionen gegenüber Behörden, Schulleitungen und weiterem Schulpersonal zu.
Bei Personalentscheidungen und methodisch-didaktischen Entscheidungen ist die allgemeine Elternmitwirkung ausgeschlossen.
Die Bewältigung individueller Schulprobleme von einzelnen Schülerinnen und Schülern ist nicht Aufgabe der Elterngremien.
Art. 4 Grundsätze der Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit
Die Eltern können zur Mitarbeit in den Elterngremien nicht verpflichtet werden. Die freiwillige Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich und wird nicht entschädigt.
B. Organisation der Elternmitwirkung
Art. 5 Pflicht zur Bestellung eines Elterngremiums
Jede Schuleinheit bestellt als Teil ihrer Organisation ein Elterngremium, das die Interessen und Anliegen der Elternschaft vertritt.
Sie strebt dabei ein ausgewogen zusammengesetztes Elterngremium an, in dem namentlich die fremdsprachigen Eltern angemessen vertreten sind.
Art. 6 Regelung in Leitbild und Betriebskonzept
Im Rahmen des übergeordneten Rechts und der Vorgaben dieses Reglements verankert die Schuleinheit die Elternmitwirkung in ihrem Leitbild und legt im Betriebskonzept bzw. einer dazugehörigen Geschäftsordnung deren Organisationsform, Ziele, Aufgaben, Kompetenzen etc. fest.
Die Eltern sind in die Erarbeitung dieser Grundlagen in geeigneter Weise einzubeziehen. Die Geschäftsordnung des Elterngremiums bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulpflege.
Art. 7 Grundformen der Organisation
Als Grundformen für die Organisation der Elternmitwirkung stehen den Schuleinheiten zur Verfügung:
a. Elternrat Die Eltern jeder Klasse einer Schuleinheit wählen 1–2 Elterndelegierte in den Elternrat. Der Elternrat wählt einen Vorstand. Die Klassendelegierten koordinieren die Zusammenarbeit der Eltern auf Klassenebene gemeinsam mit den Klassenlehrpersonen.
b. Elternforum Die Eltern einer Schuleinheit bilden zusammen das Elternforum. Das Elternforum wählt einen Vorstand, der das Forum leitet.
c. Elternrunden auf der Sekundarstufe Die Eltern der ersten, zweiten und dritten Sekundarstufe organisieren sich jahrgangsweise in Elternrunden (Elternstammtische).
Die Wahl der Grundform und deren konkrete Ausgestaltung obliegt der Schuleinheit. Im Rahmen der gewählten Struktur können weitere Kontakt-, Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden.
Die Kreisschulpflege kann Schuleinheiten mit besonderen Verhältnissen, insbesondere QUIMS-Schulen, auf Antrag ausnahmsweise und befristet bewilligen, die Elternmitwirkung abweichend von den Grundformen zu organisieren.
Art. 8 Sitzungen der Elterngremien
Die Elterngremien führen regelmässige Sitzungen durch, deren Beschlüsse protokolliert werden.
Sie laden in der Regel die Schulleitung zu ihren Plenumssitzungen und bei Bedarf auch für Vorstandssitzungen oder andere Besprechungen ein. Bei Bedarf können sie bei der Schulleitung den Beizug weiterer Schulpersonalvertretungen und beim Aufsichtskommissions-Präsidium den Beizug von Schulpflegemitgliedern beantragen.
Die Schulleitung und die weiteren Vertretungen, die an Sitzungen der Elterngremien teilnehmen, haben beratende Stimme. Die Schulleitung kann sich durch eine geeignete andere Person des Schulpersonals vertreten lassen.
Art. 9 Beizug von Elternvertretungen in die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz zieht bei der Behandlung von Anliegen und Vorschlägen der Elternschaft eine Vertretung des Elterngremiums mit beratender Stimme bei. Im Übrigen kann das Betriebskonzept unter Beachtung der Grenzen der Elternmitwirkung (Art. 3) einen weitergehenden Beizug von Elternvertretungen mit beratender Stimme an der Schulkonferenz vorsehen.
C. Mitwirkungsmöglichkeiten
Art. 10 Informationsaustausch
Die Elterngremien werden von der Schulleitung regelmässig über Aktuelles, Projekte und Veränderungen im Schulbereich informiert. Sie informieren ihrerseits die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über ihre Arbeit.
Art. 11 Aufgaben
Die Elterngremien vertreten Anliegen und Vorschläge der Elternschaft in der Schuleinheit und sind Ansprech-, Diskussions- und Vernehmlassungspartner der Schulorgane. Sie sind in den Planungsprozess der Schuleinheit einbezogen und lassen sich namens der Elternschaft zu den ihnen unterbreiteten Geschäften vernehmen. Sie tragen zur Förderung der Schulhauskultur bei.
Im Einzelnen können die Elterngremien insbesondere in folgenden Bereichen mitwirken und die professionelle Arbeit der Schule unterstützen: – Anhörung beim Leitbild und Schulprogramm sowie bei betrieblichen Fragen wie Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung – Einbezug in den Feedbackprozess der schulinternen Qualitätssicherung – Mitwirkung bei Projekten – Unterstützung bei Schulveranstaltungen (z. B. Projektwoche, Sporttag, Schulbesuchstag, Schulfeste) – Koordination der Elternmithilfe (z. B. Schulwegsicherung, Betreuungsangebote, Aufgabenhilfe, Pausenkiosk, Home- – Förderung der Elternbildung (z. B. Organisation von Veranstaltungen zu Schul- und Erziehungsfragen wie Lernen, Ernährung, Sucht, Sexualität, Grenzen setzen, Berufwahl, Gewalt) – Unterstützung der Integration von Familien ausländischer Herkunft
D. Finanzielles
Art. 12 Unkostenbeitrag im Globalkredit
Der Globalkredit der Schuleinheiten enthält gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) einen jährlich neu festzulegenden Betrag für die in der betreffenden Schuleinheit entstehenden Kosten der Elternmitwirkung (Porti, Kopien, Büromaterial, Getränke bei Versammlungen, Auslagen für Veranstaltungen, Entschädigungen für Übersetzungen etc.). Entgelte werden keine ausgerichtet.
Art. 13 Mitbenützung der Schulinfrastruktur
Die Schuleinheiten stellen den Elterngremien für ihre Zusammenkünfte kostenlos Schulräumlichkeiten zur Verfügung. Auch kann ihnen die kostenlose Benützung weiterer Schulinfrastruktur gestattet werden, soweit dadurch der unmittelbare Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Art. 14 Zuständigkeit der Schulleitung
Die Schulleitung entscheidet über die Zuweisung der Schulinfrastruktur und der Mittel aus dem Globalkredit an die Elterngremien.
Die Elterngremien können bei der Schulleitung Kredite für von ihnen organisierte Veranstaltungen oder andere Aktivitäten beantragen. Sie haben über die Verwendung zugewiesener Gelder Rechenschaft abzulegen.
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 15 Inkraftsetzung
Dieses Reglement wird grundsätzlich auf Schuljahr 2007/08 in Kraft gesetzt.
Art. 16 Übergangsordnung
Die Schuleinheiten sind verpflichtet, ab Schuljahr 2007/08 mit dem Aufbau der allgemeinen Elternmitwirkung an ihrer Schule zu beginnen, und müssen eine diesem Reglement entsprechende Elternmitwirkungs-Organisation bis spätestens auf Beginn des Schuljahres 2009/10 eingerichtet haben.