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Richtlinien für den Bezug von Jokertagen an der Volksschule der Stadt Zürich
Präambel
Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz,
Art. 30 gestützt auf lit. b GO 2 beschliesst: eignetes For den Schullei
Volksschulverordnung (VSV) 1 und Art. 94 Abs. 2 , amt stellt für die Mitteilung der Jokertage ein ge- 1. Das Schul mular zur Verfügung. twortung für die Kontrolle von Jokertagen liegt bei 2. Die Veran tungen. tage können nur pro Schuljahr bezogen werden, 3. Die Joker ne Jokertage verfallen. Jeder bezogene Joker- nicht bezoge ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unter- tag gilt als hrend eines Halbtags stattfindet. richt nur wä leitung kann anordnen, dass bei besonderen 4. Die Schul n wie insbesondere Besuchstagen, Sportta- Schulanlässe onen, Schulreisen, Klassenlagern und Projekt- gen, Exkursi Jokertage bezogen werden können. wochen keine erinnen und Schüler sind gemäss Anweisungen 5. Die Schül onen zur Nacharbeit (Nachholung des ver- der Lehrpers rrichtsstoffes) verpflichtet. passten Unte htlinien treten auf den 1. August 2018 in Kraft. 6. Diese Ric
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