412.150
Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler in der Volksschule der Stadt Zürich
Art. 1 Grundsatz
2 1 Das Schul- und Sportdepartement erhebt ein Schulgeld für auswärtige schul- und nachschulpflichtige Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich einschliesslich der gemeindeeigenen Schulen. 2 Als auswärtig gelten
a. der Sonderschulung zugewiesene Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in einer Gemeinde ausserhalb der Stadt Zürich wohnhaft sind;
b. alle übrigen Schülerinnen und Schüler, die nicht über einen Schulort in der Stadt Zürich im Sinne der kantonalen Volksschulgesetzgebung verfügen.
Art. 2 Schulgeldansätze
Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler sowie Schuljahr wird wie folgt festgesetzt: 3 Schulgeld für auswärtige mit Wohnsitz mit Wohnsitz Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich ausserhalb des Kantons Zürich Fr. Fr. Kindergartenstufe Regelklassen 11 500 11 500 Primarstufe Regelklassen 15 400 15 400 Besondere Klassen 23 100 23 100 Sekundarstufe Regelklassen 18 100 18 100 Besondere Klassen 27 100 27 100 Besondere Schulen 19 900 19 900 Begabtenförderung Universikum Jahreskurse und Halbjahreskurse Universikum, pro Lektion 17 17
Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 2. Juli 2008; Inkrafttreten auf Schuljahr 2008/2009.
Fassung gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013.
Fassung gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. in der Volksschule der Stadt Zürich Schulgeld für auswärtige mit Wohnsitz mit Wohnsitz Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich ausserhalb des Kantons Zürich Fr. Fr. Sonderschulen Heilpädagogische Schule (HPS): Beratung und Unterstützung 160 pro Stunde 160 pro Stunde Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen (SKB): Beratung und Unterstützung 160 pro Stunde 160 pro Stunde Schule Fokus Sehen (SFS): Beratung und Unterstützung 160 pro Stunde 160 pro Stunde Low Vision-Abklärung 160 pro Stunde 160 pro Stunde Viventa15plus: Beratung und Unterstützung 160 pro Stunde 160 pro Stunde Integrierte Sonderschulung Kosten des Kosten des in der Verantwortung der bereitgestellten bereitgestellten Regelschule (ISR) ISR-Settings ISR-Settings Pädagogisches Fachzentrum Zürich Beratung und Unterstützung 160 pro Stunde 160 pro Stunde
Art. 3
(aufgehoben) 4
Art. 3a Leistungsumfang Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe
5 1 Im Schulgeld für die Bereiche Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe sind folgende Leistungen enthalten:
a. Unterricht;
b. die ergänzenden Angebote der Regelklassen, der besonderen Klassen sowie der besonderen Schulen,
c. die integrative Förderung (IF);
d. der Aufnahmeunterricht für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache (DAZ);
e. Therapien (Psychomotorik, Logopädie, Psychotherapie und audiopädagogische Therapie);
f. Angebote der Begabtenförderung während der Unterrichtszeit; 6
g. schulpsychologische Abklärung;
h. schulärztliche, präventive Angebote und Abklärungen; 4 Aufgehoben gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013. 5 Fassung gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013. 6 Fassung gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. in der Volksschule der Stadt Zürich
i. schulzahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen;
j. musikalische Elementarerziehung (MEZ). 2 Im Schulgeld für die Bereiche Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe sind weitere Leistungen nicht enthalten. Darunter fallen insbesondere
a. der Schulwegtransport;
b. die Betreuung/Verpflegung (schulische Betreuungsangebote);
c. die Behandlung in der Schulzahnklinik;
d. der sonstige Unterricht an der Musikschule Konservatorium Zürich.
Art. 3b Leistungsumfang Begabtenförderung Universikum
7 1 Im Bereich Begabtenförderung Universikum umfasst das Schulgeld die Anzahl der Lektionen für einen Jahres- oder einen Halbjahreskurs Universikum (Wahlfachkurse gemäss Kursbeschreibung). 2 Nicht enthalten im Schulgeld sind weitere Leistungen wie insbesondere der Schulwegtransport, die Reisekosten, Übernachtung und Verpflegung sowie Eintrittskosten.
Art. 3c Leistungsumfang Sonderschulen
8 1 Das Leistungsangebot an den Sonderschulen umfasst behinderungsspezifische Sonderschulung, pädagogisch-therapeutische sowie medizinisch-therapeutische Massnahmen, Mittaghort (exklusive Eltern-Verpflegungsbeitrag), schul- und schulzahnärztliche Untersuchungen, Schulreisen, Lager (exklusive Elternbeitrag) sowie schulinterne Transporte. 2 Weitere Leistungen werden bei Inanspruchnahme zusätzlich verrechnet, insbesondere Freifächer, Instrumentalunterricht und freiwilliger Schulsport, Organisation und/oder Durchführung des Transports Wohnort/Schule sowie über das Grundangebot der Sonderschulung hinausgehende Tagesstrukturen.
Art. 4
(aufgehoben) 9
Art. 5 Kostengutsprache und Rechnungsstellung
Die Aufnahme einer auswärtigen Schülerin bzw. eines auswärtigen Schülers in die städtischen Schulen darf in der Regel erst erfolgen, wenn für das Schulgeld eine schriftliche Kostengutsprache der Eltern bzw. der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes oder der Wohnsitzgemeinde oder eines dritten Kostenträgers geleistet worden ist. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1721 vom 14. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 8 Fassung gem. STRB Nr. 1721 vom 14. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 9 Aufgehoben gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. in der Volksschule der Stadt Zürich
Das Schulgeld wird den Eltern oder der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes in Rechnung gestellt, sofern nicht eine Kostengutsprache einer Gemeinde oder eines anderen Kostenträgers vorliegt.
Das Schul- und Sportdepartement legt den Zeitpunkt der Rechnungsstellung fest. Es ist berechtigt, die Bezahlung des vollen jährlichen Schulgelds im Voraus zu verlangen.
Art. 6 Reduktion bei Teilsteuerdomizil der Eltern in der Stadt Zürich
10 Bei Kindern von auswärts wohnenden Eltern mit Teilsteuerdomizil in Zürich wird das Schulgeld nach Vorliegen der Steuerausscheidung im ungefähren Verhältnis der auf die Stadt und die Wohngemeinde entfallenden Steuerfaktoren reduziert, sofern das Schulgeld gemäss übergeordnetem Recht zulasten der Eltern geht.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Das bisherige Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler vom 9. November 1988 mit Änderungen bis 29. November 1995 11 wird aufgehoben. Dieses Reglement wird auf Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft gesetzt. 10 Fassung gem. STRB Nr. 441 vom 22. Mai 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 11 AS 42, 132.