413.460
Reglement über die Beiträge für die Integrationskurse für Erwachsene an der Fachschule Viventa
Präambel
Die Schulkommission für die Fachschule Viventa,
A. Gegenstand
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt das Erheben von Beiträgen für die städtischen Integrationskurse für Erwachsene an der Fachschule Viventa.
B. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz
Art. 2 Schulgeld
Der Beitrag für eine Lernende oder einen Lernenden (Schulgeld) beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs pro Semester: Fr. 600.–;
b. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene pro Schuljahr: Fr. 1800.–;
c. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis pro Schuljahr: Fr. 1200.–.
Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des jeweiligen Kurses auf Gesuch hin das Schulgeld herabsetzen oder darauf verzichten.
Art. 3 Anmeldegebühr
Die Anmeldegebühr beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs: Fr. 50.–;
b. für die Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis: Fr. 100.–. 1 AS 413.430 an der Fachschule Viventa
Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt erst nach Eingang der Zahlung.
Die Anmeldegebühr ist geschuldet, auch wenn die Anmeldung zurückgezogen wird.
Sie wird nicht an das Schulgeld angerechnet.
Art. 4 Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen
Die Pauschale für Unterrichtsmaterial, abgegebene persönliche Lehrmittel und Exkursionen beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs pro Semester: Fr. 50.–;
b. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene pro Schuljahr: Fr. 150.–;
c. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis pro Schuljahr: Fr. 100.–.
Art. 5 Zahlungsmodalitäten
Das Schulgeld und die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen werden den Lernenden wie folgt in Rechnung gestellt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs zu Beginn des Kurses;
b. für die Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis je die Hälfte jeweils zu Beginn eines Semesters.
Die Direktorin oder der Direktor kann die Zulassung zum Unterricht von einem Zahlungsnachweis abhängig machen oder Lernende, die die Beiträge gemäss Abs. 1 trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.
Art. 6 Abbruch eines Kurses a. Deutsch- und Orientierungskurs
Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des Deutsch- und Orientierungskurses abmelden, ist das Schulgeld geschuldet.
Erfolgt der Abbruch während des Semesters, bleiben das Schulgeld und die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet.
Art. 7 b. Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis
Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters eines Integrationskurses Berufsorientierung für Erwachsene oder Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis abmelden, ist die Hälfte des jeweiligen Schulgelds geschuldet.
Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben je die Hälfte des jeweiligen Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet. an der Fachschule Viventa
Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle Beitrag des jeweiligen Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet.
Art. 8 Gebühren für verlorene Dokumente
Gebühren für verlorene Dokumente werden wie folgt erhoben:
a. für den Ersatz eines Schulausweises: Fr. 20.–;
b. für die Kopie eines verlorenen Zeugnisses oder Kompetenznachweises: Fr. 50.–.
C. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz
Art. 9 Zulassung
Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich werden nur zugelassen, wenn freie Plätze vorhanden sind.
Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht zugelassen.
Art. 10 Kostengutsprache
Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich bringen bei der Anmeldung eine Kostengutsprache der Gemeinde des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle über folgende Beiträge des jeweiligen Kurses bei:
a. das Schulgeld gemäss Art. 2;
b. die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen gemäss Art. 4;
c. den Gemeindebeitrag gemäss Art. 11.
Die Beiträge gemäss Abs. 1 werden der Gemeinde des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle wie folgt in Rechnung gestellt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs zu Beginn des Kurses;
b. für die Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis je die Hälfte jeweils zu Beginn eines Semesters.
Art. 11 Gemeindebeitrag
Der Gemeindebeitrag beträgt:
a. für den Deutsch- und Orientierungskurs pro Semester: Fr. 3000.–;
b. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene pro Schuljahr: Fr. 12 000.–; an der Fachschule Viventa
c. für den Integrationskurs Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis pro Schuljahr: Fr. 6000.–.
Art. 12 Anmeldegebühr
Die Anmeldegebühr gemäss Art. 3 Abs. 1 wird den Lernenden in Rechnung gestellt.
Im Übrigen gilt Art. 3 sinngemäss.
Art. 13 Abbruch eines Kurses a. Deutsch- und Orientierungskurs
Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des Deutsch- und Orientierungskurses abmelden, ist das Schulgeld sowie der Gemeindebeitrag geschuldet.
Erfolgt der Abbruch während des Semesters, bleiben das Schulgeld, der Gemeindebeitrag und die Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet
Art. 14 b. Integrationskurse Berufsorientierung für Erwachsene und Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis
Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters eines Integrationskurses Berufsorientierung für Erwachsene oder Berufsorientierung für Erwachsene mit Praxis abmelden, ist die Hälfte des jeweiligen Schulgelds sowie des Gemeindebeitrags geschuldet. Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben je die Hälfte des jeweiligen Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet. 3 Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle Beitrag des jeweiligen Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der Gebühren für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel und Exkursionen geschuldet.
Art. 15 Zulassung zum Unterricht
Für die Zulassung zum Unterricht gilt Art. 5 Abs. 2 sinngemäss.
Art. 16 Verlorene Dokumente
Für die Gebühren für verlorene Dokumente gilt Art. 8 sinngemäss.
D. Schlussbestimmung
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.