421.142
Bestimmungen zur Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen der Fachschule Viventa
Präambel
Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,
Art. 1 Anwendbarkeit der GebO Schulanlagen
Die Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen der Fachschule Viventa richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen) 2 .
Art. 2 Abweichungen
Abweichend von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GebO Schulanlagen obliegt der Erlass von Vollzugsbestimmungen zu den Richtlinien für Verwaltungsparkplätze 3 der Dienstchefin oder dem Dienstchef der Fachschule Viventa.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 1. August 2022 in Kraft.
AS 681.100
vom 30. September 2015, AS 421.140.
vom 8. Januar 1997, AS 722.140.