444.130
Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG
I. Pflichten der Schauspielhaus Zürich AG
Art. 1
Die Schauspielhaus Zürich AG, nachstehend Gesellschaft genannt, verpflichtet sich zum Betrieb eines Sprechtheaters in Zürich, insbesondere im Schauspielhaus am Pfauen und im Kulturzentrum Schiffbau. Sie strebt dessen vielfältige Benützung für öffentliche Aufführungen an und stellt es gegen angemessenes Entgelt nach Möglichkeit auch Dritten zur Verfügung.
Aufführungen ausserhalb des Schauspielhauses und des Kulturzentrums Schiffbau haben ebenfalls unter der Bezeichnung «Schauspielhaus Zürich» zu erfolgen.
Art. 2
Das Mietverhältnis für das Theatergebäude am Pfauen wird zwischen der Stadt Zürich und der Gesellschaft in einem separaten Vertrag geregelt. 2
Art. 3
Die Gesellschaft verpflichtet sich zu einer Spielzeit von mindestens 9 Monaten.
Art. 4
Pro Spielzeit sind mindestens 32 Vorstellungen, welche aus dem gesamten Spielplan der betreffenden Spielzeit und verteilt auf die verschiedenen Wochentage (ohne Samstage) ausgewählt werden, zu besonders günstigen Eintrittspreisen durchzuführen.
Der Kartenverkauf für die Vorstellungen mit reduzierten Eintrittspreisen erfolgt wie derjenige für die Vorstellungen mit nicht reduzierten Eintrittspreisen. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, gewisse Einschränkungen vorzunehmen, beispielsweise die Zahl der Karten pro Person zu beschränken oder die Kartenabgabe an Gruppen einzuschränken.
Art. 5
Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Schülerinnen und Schüler der Volks-, Berufs- und Mittelschulen geeignete Veranstaltungen durchzuführen. Sie verpflichtet sich ferner, den städtischen und kantonalen Schulbehörden sowie Besucherinnen 1 AS 43, 548.
Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. und Besuchern unter 20 Jahren Karten mit reduzierten Eintrittspreisen für die regulären Vorstellungen zur Verfügung zu stellen. 2 Über die Art der besonderen Veranstaltungen, die Zahl und Auswahl der geschlossenen Vorstellungen sowie der regulären Vorstellungen wird mit der kantonalen Bildungsdirektion und den städtischen Schulbehörden eine Vereinbarung getroffen. Die Entschädigungen werden von diesen Instanzen direkt der Gesellschaft ausgerichtet, zuzüglich zu den Leistungen gemäss
Art. 8
Art. 6
3 1 Sowohl der Voranschlag der Gesellschaft als auch das Rahmenbudget für die darauf folgende Spielzeit sind dem Stadtrat bis zum 15. Mai zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Bei der Erstellung des Voranschlags und des Rahmenbudgets ist grundsätzlich ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis anzustreben. Allfällige Überschüsse sind einer Ausgleichsreserve zuzuweisen; Verluste sind durch eine Aufwandsreduktion oder Entnahme aus der Ausgleichsreserve abzutragen.
Art. 7
Die Jahresrechnung ist unmittelbar nach erfolgter Revision dem Stadtrat und der zuständigen Direktion des Kantons Zürich vorzulegen, und die von der Revisionsstelle verfassten Berichte sowie die Bücher sind zur Verfügung zu halten.
Art. 7a
4 Die Gesellschaft hat der Stadt Zürich auf Anfrage hin sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese mit den notwendigen Unterlagen zu belegen. II. Pflichten der Stadt Zürich
Art. 8 Ge-
5 1 Die Stadt Zürich verpflichtet sich, die Gesellschaft kalenderjährlich mit einem Betriebsbeitrag in der Höhe von Fr. 36 734 200.– (Stand 1. April 2026 inkl. Beitrag an Kinder- und Jugendangebote für das Junge Schauspielhaus von Fr. 350 000.–), aufgeteilt auf zwölf Monatsraten, zu unterstützen. 6 2 Zusätzlich subventioniert die Stadt Zürich die Miete für das bäude am Pfauen in der Höhe von Fr. 3 520 000.– (Stand 1. Januar 2013). 3 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 4 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 5 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 6 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.
Art. 9 April
7 1 Der Betriebsbeitrag nach Art. 8 wird jeweils per 1. analog dem Teuerungsausgleich des städtischen Personals zum Indexstand per Ende Februar an die gemäss dem Zürcher Index der Konsumentenpreise eingetretene Teuerung angepasst. 2 Eine negative Entwicklung des Indexwerts führt nicht zu einer Beitragsreduktion. Negative Indexwerte werden in den Folgejahren bis zu deren Kompensation mit positiven Indexwerten verrechnet. 3 Der Wert per 1. Januar 2013 wird auf –0,7 festgelegt und entspricht der durchschnittlichen Teuerung von 2009 bis 2012. 4 Der Stadtrat entscheidet über die Höhe der Anpassung des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 1. Weist die letzte Jahresrechnung der Stadt einen Bilanzfehlbetrag aus, kann er dauerhaft ganz oder teilweise auf die Anpassung verzichten, sofern diese Massnahme auch für die Löhne des städtischen Personals ergriffen wurde.
Art. 10
8 1 Ändert sich die massgebende Skala der Versicherungskasse für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Jahresbeitrag auf diesen Zeitpunkt hin entsprechend an.
Art. 8 chend der Veränd gepasst.
Abs. 2 wird vom Stadtrat entspreerung des Mietzinses gemäss Mietvertrag an-
Art. 10a
9 1 Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent. 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 4 Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent.
Art. 10b
10 1 Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 7 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 8 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 9 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 10 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent.
Art. 10c
11 Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag. III. Vertretung der öffentlichen Hand
Art. 11
Stadt und Kanton Zürich sind berechtigt, gestützt auf Art. 762 OR zusammen 5 Mitglieder in den 9-köpfigen Verwaltungsrat abzuordnen. Bei einer allfälligen Vergrösserung des Verwaltungsrates ist ihr Anspruch auf die Mehrheit zu wahren.
Der Stadtrat von Zürich kann 3 Mitglieder in den Verwaltungsrat abordnen. Eines davon wird als Vertreterin bzw. Vertreter des Personals des Schauspielhauses auf dessen Vorschlag abgeordnet.
Der Kanton Zürich kann 2 Mitglieder in den Verwaltungsrat abordnen.
Der Stadtrat bezeichnet aus dem Kreis der städtischen Abgeordneten eine Delegierte oder einen Delegierten der Stadt, welche oder welcher insbesondere die Einhaltung dieses Vertrages überwacht.
Art. 12
Gesamtarbeitsverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen sind dem Stadtrat zur Stellungnahme vorzulegen. IV. Einführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Dieser Subventionsvertrag ersetzt den früheren vom 2. März 1988. 12 Er tritt auf den 1. August 2000 in Kraft.
Art. 14
Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Monaten jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden. Seitens der Stadt kann der Stadtrat die vorsorgliche Kündigung erklären, doch bedarf diese der Genehmigung des Gemeinderates. Zwischen dem Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates und dem Ablauf des Subventionsvertrages muss ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren liegen.
Vorbehalten bleibt die vorzeitige Auflösung des Subventionsvertrages aus wichtigen Gründen. 11 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 12 AS 39, 467.
Art. 15
Im Falle der Liquidation der Schauspielhaus Zürich AG ist ein allfälliger Überschuss, nach Tilgung aller Schulden und nach Rückzahlung höchstens des Nominalbetrages der Aktien an die Aktionäre, der Stadt Zürich zuzuwenden. Diese hat ihn für die Förderung kultureller Bestrebungen im Bereich des Theaters zu verwenden.