551.122
Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieser Erlass regelt die Grundsätze des Bedrohungsmanagements.
Art. 2 Zweck
Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Verhinderung schwerer Gewalttaten. Eskalations- oder Gefährdungspotenzial soll frühzeitig erkannt, eingeschätzt und mit den geeigneten Massnahmen entschärft werden.
Art. 3 Zuständigkeit
Die Stadtpolizei Zürich betreibt eigenständig ein Bedrohungsmanagement. Sie wirkt im Kantonalen Bedrohungsmanagement mit.
B. Bedrohungsmanagement
Art. 4 Melderecht
Jede Person kann der Stadtpolizei Meldung erstatten, wenn bei einer Person Anzeichen für ein Eskalations- oder Gefährdungspotenzial vorliegen.
Art. 5 Vorprüfung
Die Stadtpolizei überprüft eingegangene Meldungen daraufhin, ob eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen werden soll.
Vorfälle von Häuslicher Gewalt kann sie ohne entsprechende Meldungen daraufhin überprüfen, ob eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen werden soll.
Die Kriterien für die Vorprüfung finden sich im Anhang zu diesem Reglement. Für die Vorprüfung können auch wissenschaftliche Analyseinstrumente eingesetzt werden. 1 LS 551.1 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 663 vom 30. August 2017.
Art. 6 Gefährdungseinschätzung
Die Stadtpolizei kann für die Gefährdungseinschätzung wissenschaftliche Analyseinstrumente einsetzen und die kantonale Fachstelle für Forensisches Assessment (FFA) zur Unterstützung beiziehen.
Sie erhebt die für die Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen. Insbesondere kann sie
a. Polizeiliche Vorakten beiziehen;
b. Auskünfte bei gefährdeten Personen, Verwaltungsstellen, Institutionen oder Unternehmen einholen;
c. Gespräche mit gefährdenden Personen führen;
d. Auskünfte von Personen einholen, die Hinweise zur Gefährdungssituation geben können;
e. Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen auswerten.
Die Gefährdungseinschätzung ist fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Art. 7 Massnahmen
Liegt ein Gefährdungspotenzial vor, ergreift die Stadtpolizei die verhältnismässigen Massnahmen. Insbesondere kann sie
a. die gefährdete Person oder eine geeignete Vertretung einer Behörde instruieren, Verhaltensweisen und -veränderungen der gefährdenden Person der Stadtpolizei zu melden (passive Beobachtung);
b. die ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen regelmässig auf Verhaltensweisen und -veränderungen der gefährdenden Person überprüfen (aktive Beobachtung);
c. eine geeignete Privat- oder Fachperson darum ersuchen, den Kontakt zur gefährdenden Person zu halten und Verhaltensweisen und -veränderungen der Stadtpolizei zu melden (Monitoring);
d. gefährdende Personen direkt auf ihr Verhalten ansprechen, Hilfeleistung zur Bewältigung von Konfliktsituationen anbieten oder sie an geeignete Stellen vermitteln und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen einer Missachtung informieren (Gefährderansprache);
e. gefährdete Personen beraten oder für sie geeignete Schutz- und Unterstützungsmassnahmen organisieren;
f. allfällige Waffen oder gefährliche Gegenstände sicherstellen;
g. zur Installation von Hilfs- oder Schutzmassnahmen andere Behörden oder Institutionen mit einbeziehen.
Bei Vorliegen von Gefahr in Verzug trifft die Stadtpolizei umgehend die notwendigen polizeilichen Massnahmen.
C. Datenbearbeitung
Art. 8 Geschäftskontrolle und POLIS
Die Stadtpolizei bearbeitet und verwaltet die Informationen des Bedrohungsmanagements in elektronischer Form. Informationen in Papierform können als temporäre Arbeitsinstrumente geführt werden und sind so rasch als möglich zu vernichten.
Sie führt die Informationen des Bedrohungsmanagements in einer eigenen elektronischen Geschäftskontrolle und in einer themenspezifischen Datenbank des kantonalen Datenbearbeitungs- und Informationssystems POLIS.
Art. 9 Führung und Löschung der Geschäftsfälle
Ergibt die Vorprüfung gemäss Art. 5, dass keine Gefährdungseinschätzung durchgeführt werden soll, werden Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung in der Geschäftskontrolle festgehalten. Diese Informationen werden nach zehn Jahren gelöscht.
Ergibt die Vorprüfung gemäss Art. 5, dass eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt werden soll, eröffnet die Stadtpolizei einen entsprechenden Geschäftsfall in der Geschäftskontrolle und im POLIS. Für diese Informationen gelten die Löschfristen der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung) 4 .
Art. 10 Zugriffsberechtigung
Zugriff auf die Informationen des Bedrohungsmanagements haben bei der Stadtpolizei ausschliesslich Mitarbeitende der Fachgruppe Bedrohungsmanagement.
Art. 11 Amtshilfe
Städtische Behörden sind verpflichtet, die Stadtpolizei bei der Entschärfung von Eskalations- und Gefährdungspotenzial zu unterstützen und ihr, Schweige- oder Geheimhaltungspflichten übergeordneten Rechts vorbehalten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
D. Information der gefährdenden Person
Art. 12 Informationspflicht
Die Stadtpolizei informiert die gefährdende Person so bald als möglich darüber, dass sie im Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei geführt wird. Art und Umfang der erfolgten Informationen sind zu dokumentieren. 4 vom 13. Juli 2005, LS 551.103.
Die Information an eine gefährdende Person kann ausnahmsweise vorübergehend aufgeschoben werden, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Ist eine Information gemäss Abs. 1 zwölf Monate nach Eröffnung des Geschäfts noch nicht erfolgt, entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant über einen ersten Aufschub von maximal zwölf Monaten. Die Information kann wiederholt jeweils für zwölf Monate aufgeschoben werden.
Art. 13 Bericht
Die Stadtpolizei berichtet jährlich über die Tätigkeiten und Entwicklungen des Bedrohungsmanagements zuhanden des Sicherheitsdepartements. Sie weist hierfür auch die erforderlichen Kennzahlen aus.
E. Schlussbestimmung
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Anhang Kriterien und Informationen für die Durchführung einer Gefährdungseinschätzung (Vorprüfung)
Mit der Vorprüfung gemäss Art. 5 wird überprüft, ob eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt werden soll.
Eine Gefährdungseinschätzung ist vorzunehmen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte auf Vorbereitung oder Ausübung künftiger, schwerer Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität ergeben, namentlich: – Tötungsdelikte – schwere Körperverletzung – einfache Körperverletzung im Rahmen häuslicher Gewalt – einfache Körperverletzung zum Nachteil von Minderjährigen – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Schändung – sexuelle Handlungen mit Kindern – Freiheitsberaubung und Entführung – Brandstiftung.
Anhaltspunkte i. S. v. Ziff. 2 können insbesondere sein: – Drohungen – früher oder aktuell ausgeübte körperliche oder sexuelle Gewalt – Aggressivität gegen Personen oder Sachen – Gewaltfantasien, Gewaltankündigung, Andeutungen – Bereitschaft, Gewalt anzuwenden (z. B. aufgrund bereits bekannter Vorfälle) – psychosoziale Stressfaktoren, private oder berufliche Krisen (z. B. drohende Kündigung, Arbeitslosigkeit, Trennung, Entzug der Obhut über Kinder usw.) – Stalking-Verhalten oder obsessives Verhalten (z. B. Fixierung auf eine Person) – wiederholte Gefährdungsmeldungen von voneinander unabhängigen Personen / Stellen – qualifizierte Gefährdungsmeldungen (z. B. von Ärztinnen und Ärzten, Psychiaterinnen und Psychiatern, Psychologinnen und Psychologen, Opferhilfestellen, Behörden, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Strafvollzugsbehörden, polizeilichen Gewaltschutzstellen) – Zugang zu Waffen, besondere Waffenaffinität, bereits erfolgte Verwendung von Waffen – Auslösen von Angst bei Betroffenen bezüglich einer schweren Gewalttat – psychische Auffälligkeiten oder Störungen (z. B. Wahnvorstellungen, manisches Verhalten, gefährdete Person fühlt sich verfolgt, bedroht oder ungerecht behandelt) oder bestehende psychiatrische oder psychologische Behandlung – signifikante Verhaltensänderungen (z. B. zunehmende Verwahrlosung, persönlichkeitsfremdes Verhalten) – Suizidalität – Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch – querulatorisches Verhalten – fehlende Normorientierung (z. B. mehrere Vorstrafen).
Für die Durchführung einer Vorprüfung soll die Meldung in der Regel folgende Angaben enthalten: – Personalien der gefährdeten Personen – Personalien der gefährdenden Person – Kontaktmöglichkeiten – Konkrete und detaillierte Beschreibung der Ereignisse und Beobachtungen mit Zeit- und Ortsangabe – Beschreibung der befürchteten Gefährdung und deren Gründe – Vorgeschichte (einschliesslich bisherige Bemühungen, Abmachungen und Lösungsversuche zur Verbesserung der Situation) – involvierte Drittpersonen, Behörden und Institutionen.
Ergeben sich nicht alle für die Vorprüfung notwendigen Informationen, erhebt die Stadtpolizei die fehlenden Angaben. Insbesondere kann sie: – mit der meldenden Person / Stelle Kontakt aufnehmen, um fehlende Angaben zu ergänzen und weitere sachdienliche Informationen einzuholen – polizeilich zugängliche Datenbanken konsultieren – Auskünfte bei Amtsstellen einholen.