551.211
Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung)
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 13 der Allgemeinen Po-
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung hat zum Zweck, die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes näher zu regeln.
Ausser den Benutzungsgebühren werden zusätzlich Bewilligungs- und Schreibgebühren erhoben. Diese werden von der Vorsteherin bzw. vom Vorsteher des Polizeidepartements im Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden 5 festgesetzt.
Für die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken politischer, religiöser oder gemeinnütziger Art werden lediglich Bewilligungs- und Schreibgebühren erhoben. Standaktionen zu politischen Zwecken gemäss Art. 22 Abs. 2 Benutzungsordnung sind von der Gebührenpflicht generell befreit. II. Besondere Bestimmungen
Art. 2 Baustelle
Gemäss Art. 9 und 10 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: 6
a. Kernzone mit der engeren City (umfassend das Gebiet zwischen Bahnhofplatz, Bahnhofbrücke, Central, Seilergraben, Neumarkt, Obmannamtsgasse, Untere Zäune, 1 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November
AS 551.110
AS 551.210
AS 101.100
LS 681
Fassung gem. STRB Nr. 3105 vom 23. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. Hirschengraben, Rämistrasse, Bellevueplatz, Quaibrücke, Bürkliplatz, Schanzengraben – die genannten Strassen und Plätze eingeschlossen) pro m 2 und Monat Fr. 19.–; b. übrige Kernzonen und Quartiererhaltungszonen pro m 2 und Monat Fr. 15.–; Z6, Z7, I, IHD, Oe) pro m 2 und Monat Fr. 8.50. 2 Ausgangsbasis ist der Zürcher Baukostenindex von durchschnittlich 375,8 Punkten, Stand 1. April 2024 (Basis 1966). Diese Gebühren werden jeweils auf den 1. Januar eines Jahres an den Baukostenindex angepasst, wenn sich dieser am 1. April des Vorjahres um mindestens 10 Prozent seit der letzten Anpassung verändert hat. 7 3 Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich vollzogenen Räumung und Reinigung der beanspruchten Fläche berechnet. 4 Bis 15 Tage werden als halber, 16 bis 31 Tage als ganzer Monat verrechnet. 5 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann im Einvernehmen mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Hochbaudepartements diese Gebühren für Bauten von kunsthistorischem Interesse angemessen ermässigen oder ganz erlassen. 6 Die Rechnungsstellung erfolgt pro Quartal oder nach Räumung der gemieteten Fläche. Es kann Vorauszahlung verlangt werden.
Art. 3 Hotelwagen, Leergut, Arbeitsmaschine und Pflanzenbehälter
Gemäss Art. 11 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
a. Hotelwagen pro Standplatz und pro Jahr Fr. 1320.–;
b. Liefer- und Leergut je nach Lage pro m 2 und Jahr Fr. 200.– bis Fr. 315.–;
c. Fahrzeuge für Montage- und Gebäudeunterhaltsarbeiten pro Monat Fr. 75.– und pro Jahr Fr. 750.–;
d. Arbeitsmaschinen mit Schiebeleitern pro Monat Fr. 55.– und pro Jahr Fr. 550.–;
e. andere Arbeitsmaschinen je nach Art pro Monat Fr. 60.– bis Fr. 145.– und pro Jahr Fr. 600.– bis Fr. 1450.–;
f. Pflanzenbehälter kostenlos (lediglich einmalige Bewilligungs- und Schreibgebühren). 7 Fassung gem. STRB Nr. 3105 vom 23. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
Art. 4 Verkauf
Gemäss Art. 12 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
a. Auslagen je nach Geschäftslage pro m 2 und Jahr Fr. 145.– bis Fr. 500.–;
b. Verkaufswagen in den bezeichneten Seeuferanlagen je nach Standort pro Monat Fr. 310.– bis Fr. 500.–;
c. Verkauf von Marroni und Erdnüssen ab festem Standort von Oktober bis März je nach Standort pro Monat Fr. 290.– bis Fr. 940.–;
d. übrige Verkaufsstände bei Veranstaltungen pro m 2 und Tag Fr. 10.–.
Art. 5 Bewirtung
Gemäss Art. 13 Benutzungsordnung wird je nach Geschäftslage pro m 2 und Monat eine Benutzungsgebühr von Fr. 12.– bis Fr. 59.– erhoben.
Für die Bedienung der Kundschaft erfolgt ein Zuschlag von 0,5 m auf die ganze Länge der Bestuhlung.
Bis 15 Tage werden als halber, 16 bis 31 Tage als ganzer Monat berechnet.
Art. 6
8 (aufgehoben)
Art. 7 Personenleitsystem
Gemäss Art. 15 Benutzungsordnung wird eine Bewilligungsgebühr von Fr. 160.– und eine Kontrollgebühr je nach Dauer von Fr. 150.– pro Anlass bis Fr. 800.– pro Jahr erhoben. Eine Benutzungsgebühr wird nicht erhoben.
Art. 8 Presse
Gemäss Art. 16 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
a. Verteilboxen für Tageszeitungen je nach Standort pro Verteilbox und Jahr Fr. 300.– bis Fr. 3000.–;
b. Verkaufsautomaten für Tageszeitungen je nach Standort pro Verkaufsautomat und Jahr Fr. 200.– bis Fr. 3000.–;
c. Gratisabgabe und Verkauf von mindestens alle zwei Monate erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften im Umherziehen pro verkaufende bzw. verteilende Person und Jahr Fr. 100.– bis Fr. 3000.–;
d. Zeitungsverteilwagen pro Örtlichkeit und Jahr Fr. 100.– bis Fr. 2000.–. 8 Aufgehoben gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
Art. 9 Werbung
Gemäss Art. 17 Benutzungsordnung wird pro Fussgängerin bzw. pro Fussgänger und pro Tag eine Benutzungsgebühr von Fr. 55.– erhoben.
Art. 10 Fotografie und Film
Gemäss Art. 18 Benutzungsordnung werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
a. Anlässe auf öffentlichem Grund pro Tag Fr. 20.–;
b. übrige Film- und Fotoaufnahmen pro Tag Fr. 90.–.
Art. 11 Gemeinnützige Sammlung Stationsloser Fahrrad-, Motorfahrrad- und Motorradverleih
Gemäss Art. 19 Benutzungsordnung werden keine Benutzungsgebühren erhoben (lediglich einmalige Bewilligungs- und Schreibgebühren). Art. 11 bis 9 1 Ab dem 31. Fahrzeug eines Verleihanbietenden mit zwei Rädern oder ab dem 4. Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese beträgt Fr. 10.– pro Fahrzeug und Monat. 2 Für Motorräder, Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern und andere Fahrzeuge, die über 70 cm breit oder länger als 200 cm sind, beträgt sie Fr. 20.– pro Fahrzeug und Monat. 3 Pro Fahrzeug mit zwei Rädern wird eine Kaution von Fr. 50.– und pro Motorrad oder Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern eine Kaution von Fr. 100.– erhoben. 4 Zudem wird eine jährliche Kontrollgebühr von Fr. 1500.– erhoben.
Art. 12 Einzelfall
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann im Einzelfall bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Gebühren angemessen ermässigen, wenn die Belastung mit den festgelegten Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes unwirtschaftlich wird.
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann andererseits in besonderen Fällen die Gebühren angemessen bis um maximal 20 Prozent erhöhen.
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Departementsvorstehenden, mit Abgabepflichtigen im Rahmen der vorstehenden Ansätze Vereinbarungen treffen über die pauschale Abgeltung von Abgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Grundes anfallen. 9 Fassung gem. STRB Nr. 168 vom 6. März 2019; Inkrafttreten 1. April 2019.
Für Gebühren- und Kostenerlasse von städtischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der temporären Nutzung des öffentlichen Grundes gelten die Regeln und Kompetenzen gemäss den Veranstaltungsrichtlinien. 10 III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsbestimmungen
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Polizeidepartements kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere zur Abstufung der Gebühren nach Geschäftslage bzw. Örtlichkeit.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) vom 19. August 1992 11 wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 10 Fassung gem. STRB Nr. 1000 vom 29. November 2017; Inkraftreten 1. März 11 AS 551.211