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Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken

551.220

Vom 19. Nov. 1986

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/551-220/de/vorschriften-uber-die-benutzung-des-offentlichen-grundes-zu-politischen-zwecken

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

551.220

Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Bewilligungspflicht

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken bedarf einer Bewilligung des Polizeiamtes.

Unter diese Bewilligungspflicht fallen insbesondere das Sammeln von Unterschriften, Darbietungen, das Durchführen von Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen und die damit in Zusammenhang stehenden Werbeaktionen.

Art. 2

Gebühren

Für die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken werden keine Benützungsgebühren erhoben.

Für die Bewilligungs- und Schreibgebühren gelten die kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Gemeindebehörden.

Art. 3

Gesuche

Bewilligungsgesuche sind, abgesehen von unvorhergesehenen Fällen, spätestens 72 Stunden vor Beginn des bewilligungspflichtigen Vorhabens schriftlich beim Vorstand des Polizeiamtes einzureichen.

Gesuche für Umzüge und Demonstrationszüge sind unter Angabe der Zusammensetzung des Zuges, der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, der Zeit sowie der zu benützenden Strassen, Plätze oder Anlagen, einzureichen.

Gesuche für die übrigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen sind unter Angabe von Ort und Zeit des Anlasses einzureichen.

Art. 4

Grundsatz Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verweigert oder mit entsprechenden Auflagen versehen werden.

Art. 5

2 Zeitliche Einschränkungen An öffentlichen Ruhetagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des

  1. August, und an den übrigen Tagen in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr steht der öffentliche Grund für politische Zwecke nicht zur Verfügung.

Art. 6

(aufgehoben) 3 Il. Besondere Benützungsarten

Art. 7

Umzüge

Umzüge dürfen höchstens eine halbe Strassenbreite beanspruchen. Der Polizeivorstand kann für traditionell wiederkehrende Veranstaltungen Ausnahmen bewilligen.

Der Bewilligungsinhaber hat für einen eigenen ausreichenden Ordnungsdienst zu sorgen.

Art. 8

4 Sammeln von Unterschriften

Die Errichtung von Zeichnungsstellen für Initiativ- und Referendumsbegehren sowie für Petitionen in Angelegenheiten des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich ist an geeigneten Örtlichkeiten bis auf die Dauer von längstens sechs Monaten zu bewilligen.

Das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen im Umherziehen ist unter Vorbehalt von Art. 5 ohne besondere Erlaubnis gestattet. 5

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Sammeln von Unterschriften bei den Wahl- und Abstimmungslokalen. 6

Art. 9

7 Flugblätter Flugblätter politischen Inhalts und Einladungen zu bewilligten politischen Veranstaltungen auf dem öffentlichen Grund sowie zu politischen Veranstaltungen auf Privatgrund dürfen, unter Vorbehalt von Art. 322, Ziff. 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches, jederzeit ohne besondere Erlaubnis verteilt werden. III. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Vollzug Das Polizeiamt trifft die zur Durchsetzung dieser Vorschriften nötigen Massnahmen.

Art. 11

8 Konfiskation Drucksachen, Schriften, Bilder und dergleichen, welche zu nicht bewilligten Veranstaltungen aufrufen oder die im Widerspruch zu Auflagen der Bewilligung verteilt werden, unterliegen der Konfiskation durch die Polizei.

Art. 12

Strafbestimmungen

Wer diese Vorschriften oder darauf gestützte Verfügungen verletzt, wer an nicht bewilligten Versammlungen teilnimmt oder dafür Werbung betreibt, wer öffentlich ankündigt, an nicht bewilligten Veranstaltungen teilzunehmen oder den durch die Bewilligung auferlegten Bedingungen zuwiderzuhandeln, wird mit Busse gemäss §138 des Baugesetzes bestraft.

Strafbar ist auch derjenige, der die Übertretung veranlasst hat.

Art. 13

9 Inkrafttreten Diese Vorschriften treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den Tag nach erfolgter Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt in Kraft. 10 Genehmigt vom Regierungsrat am 21. Februar 1973 und 20. Juni 1973 (Art. 1, Abs. 2, Satzteil «das Sammeln von Unterschriften»). AS 39, 147. 1 Geänderte Fassung gemäss Entscheid des Bundesgerichtes vom 2 4. Februar 1976. Fassung vom 13. August 1986; aufgehoben am 19. November 1986. 3 Abgeändert mit StRB vom 11. Juli 1973. 4 Eingefügt am 13. August 1986; Fassung vom 19. November 1986. 5 Früher Absatz 2. 6 Geänderte Fassung gemäss Entscheid des Bundesgerichtes vom 7 4. Februar 1976. Fassung vom 23. Oktober 1974 (Genehmigt vom Regierungsrat am 8 24. September 1975). Fassung vom 11. Juli 1973. 9 Veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 24. Juli 1973. 10