551.230
Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen
551.230 Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 1987 (220) 1 1. Bevor im öffentlichen Grund mit einem Strassenbau oder mit einer Grabarbeit durch städtische Ämter begonnen werden kann, ist die Stadtpolizei, Abteilung für Verkehr, zu orientieren. Für die Arbeiten mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 10 Arbeitstagen ist der Stadtpolizei, Abteilung für Ver- kehr, ein Gesuch um Freigabe zu unterbreiten. Für Arbeiten von weniger als 10 Arbeitstagen Dauer ist bei exponierten oder verkehrstechnisch problematischen Bau- stellen ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Bewilligung erfolgt zusätzlich zu den von den zuständi- gen Instanzen zuvor ergangenen Beschlüssen. 2. Bevor im öffentlichen Grund mit einer privaten Grabarbeit, mit einer Bauinstallation oder mit einer anderen Belegung zu Bauzwecken begonnen werden kann, ist die Gewerbe- polizei zu orientieren. Sie entscheidet in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Verkehr, ob ein Freigabegesuch ein- zureichen ist. Dabei werden die Bedürfnisse des Fahrzeug- und Fussgängerverkehrs sowie die Auswirkungen auf das Stadtbild berücksichtigt. 3. Für Gesuche sind die entsprechenden Formulare zu ver- wenden. Für die Bewilligung bei verkehrstechnisch unpro- blematischen Arbeiten, beziehungsweise für die Herbei- führung eines Entscheides durch den Polizeivorstand oder Stadtrat bei problematischen Arbeiten, ist die Stadtpolizei zuständig; das Tiefbauamt ist für die technische Koordina- tion besorgt. 4. Eidgenössische und kantonale Stellen werden gebeten, ebenfalls Freigabegesuche mit den entsprechenden For- mularen einzureichen. 1 AS 39, 150. 1
551.230 Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen 5. Beim Polizeiamt (Abteilung für Verkehr) wird eine Registra- tur à jour gehalten, in der alle Baustellen fortlaufend einge- tragen sind. 6. Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1987 in Kraft und erset- zen die bisherigen Vorschriften vom 2. Februar 1977 / 8. Mai 1985. 2