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Leistungsauftrag für das Forensische Institut Zürich (FOR)
Genehmigt vom Institutsrat am 7. Juni 2021 Beschlossen vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 7. Juli 2021 (RRB Nr. 789/2021) und vom Stadtrat der Stadt Zürich am 23. Juni 2021 (STRB Nr. 638/2021). In Anwendung von § 4 der Vereinbarung zwischen dem Kan- ton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Verein- barung FOR) 1 erteilen der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich folgenden Leistungsauftrag für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025: 1. Leistungsauftragsperiode Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich erteilen dem FOR für die Leistungsauftragsperiode 2022–2025 vorliegenden Leistungsauftrag. Dieser legt insbesondere fest a. die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kan- tonspolizei und die Stadtpolizei Zürich (vgl. Ziff. 2.1, Grund- auftrag), b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton und die Stadt Zürich (vgl. Ziff. 2.2). Weitere Aufgaben des Instituts und die entsprechende Verrech- nung sind unter Ziff. 3 aufgeführt. Als Richtschnur für die Erfüllung des Leistungsauftrags dient die vom Institutsrat genehmigte Strategie FOR. Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsauftragsperi- ode geändert werden, wenn eine neue Aufgabenstellung es er- fordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht wer- den können. 1 AS 551.600
2. Aufgaben für Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich sowie Verteilschlüssel 2.1 Aufgaben für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich (Grundauftrag) Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich folgende Dienstleistungen: a. spurenkundliche Tätigkeiten, unter anderem am Ereignis- ort, inkl. Ausrückdienst rund um die Uhr b. Untersuchung und Auswertung der sichergestellten Spuren und Gegenstände (Asservate, Beweisgegenstände) c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen gemäss Strafprozessordnung 2 d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und Unfalltechnik e. kriminaltechnisch-wissenschaftliche Beratung und Schu- lung, inkl. Unterrichtstätigkeiten an der Zürcher Polizeischule (ZHPS) f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung um si- cherzustellen, dass das Institut seine Dienstleistungen als kriminaltechnisch-wissenschaftliches Kompetenzzentrum auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik er- bringen kann 2.2 Verteilschlüssel zwischen Kanton und Stadt Zürich Der Schlüssel für die Kostenverteilung zwischen dem Kanton und der Stadt Zürich für die Leistungen des Instituts aus dem Grundauftrag zuhanden der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich (Ziff. 2.1) in der Leistungsauftragsperiode 2022–2025 ba- siert gemäss § 34 der Vereinbarung FOR auf den Leistungsbe- zügen der Jahre 2017–2020 und beträgt: Kanton Zürich: 2/3 (66.7 %), Stadt Zürich 1/3 (33.3 %). 2 vom 5. Oktober 2007, StPO, SR 312.0.
3. Weitere Aufgaben und Verrechnung 3.1 Das Institut erbringt folgende weitere Dienstleistungen: a. Weitere Dienstleistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich. Dabei kann es sich um einzelne Auf- träge oder Projekte handeln oder um zusätzliche Dienst- leistungen gemäss separaten Vereinbarungen zwischen dem Institut und den Stammkorps. b. Entschärfung (Unschädlichmachung) von unkonventionel- len Spreng- und Brandvorrichtungen im Auftrag der Kon- ferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) als einer von drei nationalen Entschär- fungsstützpunkten, inkl. Leitung der nationalen Entschärfer- stützpunkte c. Sicherstellung eines Bereitschaftsdienstes mit Chemiefach- beratenden (Primärpikett) gemäss § 37 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV, LS 528.1) d. Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeikorps der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte. Dabei kann es sich um einzelne Aufträge oder Projekte handeln oder um zusätzliche Dienstleistun- gen gemäss separaten Vereinbarungen zwischen dem In stitut und den einzelnen Auftraggebern. Das Institut stellt sicher, dass die Bearbeitung von Aufgaben ge- mäss Ziff. 2 nicht zu Lasten der Kapazität für Aufträge gemäss Ziff. 2.1 erfolgt. Es garantiert insbesondere die prioritäre Bear- beitung dringlicher Aufträge im Sinne von Ziff. 2.1 bei polizeili- chen Ereignissen. 3.2 Verrechnungen Die Leistungen unter Ziff. 3.1 werden den Leistungsbezügern in Rechnung gestellt. 4. Berichterstattung Die Geschäftsleitung FOR unterbreitet dem Institutsrat einen Jahresbericht über die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Leis- tungsauftrags. 3