611.111
Finanzhaushaltreglement (FHR)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen 4
B. Grundsätze der Haushaltführung 8
C. Budget 10
D. Ausgaben und Anlagen 12
E. Jahresrechnung 20
F. Bilanzierung und
G. Rechnungsführung 24
H. Zahlungsverfahren 27
I. Zahlungsverkehr und
J. Finanzierung 33
K. Schlussbestimmungen 117–120 36
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt in Ergänzung des Gemeindegesetzes (GG) und der Gemeindeverordnung (VGG) sowie der Finanzhaushaltverordnung (FHVO) und der Globalbudgetverordnung (GBVO) 7 die Haushaltführung der Stadt.
Art. 2 Geltungsbereich
8 Dieses Reglement gilt für die gesamte Stadtverwaltung.2. Finanz- und Rechnungswesen
a. Aufbau und Organisation
Art. 3 Grundsätze (§ 49 Abs. 2 GG)
Das Finanz- und Rechnungswesen der Stadt steht unterder Gesamtaufsicht des Stadtrats sowie der fachlichen Aufsicht der Finanzverwaltung.
Das Finanzwesen der Stadt ist zentral organisiert.
Das Rechnungswesen der Stadt ist dezentral organisiert.
Das gesamtstädtische Rechnungswesen und der Zahlungsverkehr der Stadt werden zentral geführt und abgewickelt. 3 AS 101.100 4 AS 611.101
Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
Begründung siehe STRB Nr. 87 vom 5. Februar 2020.
vom 12. Januar 2022, AS 611.102.
Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
Art. 4 Konferenz der Departementscontrollerinnen und -controller
9 1 Die «Konferenz der Departementscontrollerinnen und -controller (KDC)» setzt sich zusammen aus:
a. den Departementscontrollerinnen und Departementscontrollern;
b. der Direktorin oder dem Direktor der Finanzverwaltung. 2 Die Direktorin oder der Direktor der Finanzverwaltung kann sich durch eine Angestellte oder einen Angestellten vertreten lassen. 3 Die KDC berät unter der Leitung der Finanzverwaltung Fragen des Finanz- und Rechnungswesens und wird zum Planungsprozess angehört.
b. Dezentrales Rechnungswesen
Art. 5 Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung stellt die Grundlagen für die Haushaltführung bereit und erlässt im «Handbuch über den Finanzhaushalt der Stadt Zürich» (Handbuch) in Ergänzung zu kantonalem und kommunalem Finanzhaushaltsrecht die Ausführungsbestimmungen.
Sie leitet im Auftrag des Stadtrats die Prozesse des Finanz- und Aufgabenplans, der Budgetvorlage (einschliesslich Novemberbrief), der Nachtragskredite, der Tertialberichte (einschliesslich Globalbudget-Ergänzungen) sowie der Erwartungsrechnung und der Jahresrechnung. Sie koordiniert diese Prozesse mit der KDC.
Die Finanzverwaltung bereinigt die Eingaben der Organisationseinheiten nach Abs. 2 zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements und des Stadtrats. Weiter erstellt sie die Erwartungsrechnung und ist für das gesamtstädtische Finanzcontrolling verantwortlich.
Sie führt die gesamtstädtische Buchhaltung sowie kleinere Mandatsbuchhaltungen auf Basis von Leistungsvereinbarungen nach Art. 6 Abs. 2 und berät die Organisationseinheiten in Fragen des Finanz- und Rechnungswesen.
Die Finanzverwaltung entscheidet abschliessend in operativen Fragen des gesamtstädtischen Rechnungswesens.
Art. 6 Organisationseinheiten
Die Organisationseinheiten sind in ihrem Bereich insbesondere verantwortlich für:
a. die Erstellung des Finanz- und Aufgabenplans, der Budgetvorlage (einschliesslich Novemberbrief), der Nachtragskredite, der Tertialberichte (einschliesslich Globalbudget- Ergänzungen) und der Jahresrechnung; 9 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
b. die Erstellung der Erwartungsrechnung und der Sicherstellung des Finanzcontrollings;
c. die Führung der Buchhaltung;
d. die korrekte Anwendung und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben aller Stufen;
e. die Bezeichnung einer Kontaktperson für Fragen des Finanz- und Rechnungswesens und deren Stellvertretung.
Sie können mit der Finanzverwaltung eine Leistungsvereinbarung über die Führung ihrer Buchhaltung im Mandatsverhältnis abschliessen. Die erbrachten Leistungen werden nach Aufwand oder pauschal verrechnet. c. Zentrales Rechnungswesen-System
Art. 7 Systemvorgaben
Das gesamtstädtische Rechnungswesen in der Stadtverwaltung wird über das von der Finanzverwaltung vorgegebene IT-System abgewickelt.
Die Finanzverwaltung regelt in Absprache mit den Organisationseinheiten die Ausnahmen, die Pflege der Stammdaten und die Schnittstellen.
Art. 8 Anpassungen
Die Organisationseinheiten informieren die Finanzverwaltung und die Finanzkontrolle frühzeitig über geplante IT-Projekte im Bereich des Rechnungswesens.
Systemtechnische Anpassungen mit Schnittstellen zum gesamtstädtischen Rechnungswesen-System und zu zentralen Stammdaten sowie in weiteren Bereichen mit Auswirkungen auf das gesamtstädtische Rechnungswesen sind nur nach vorgängiger Zustimmung der Finanzverwaltung erlaubt. 3. Schutz des Gemeindevermögens
Art. 9 Massnahmen (§ 49 Abs. 2 GG)
10 1 Die Organisationseinheiten treffen geeignete Massnahmen um:
a. das Gemeindevermögen zu schützen;
b. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;
c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern; 10 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
d. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen;
e. eine verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Sie beachten dabei neben den kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Finanzhaushaltrecht insbesondere:
a. das Risiko- und Versicherungsreglement (RVR) 11 ;
b. das Reglement über das Interne Kontrollsystem (IKS-Reglement, IKSR) 12 .
Art. 10 Überwachung abgeschriebener Forderungen (§ 49 Abs. 3 GG)
Das Stadtrichteramt besorgt das Verlustscheininkasso zentral für die gesamte Stadtverwaltung.
Ausgenommen sind die Organisationseinheiten gemäss Anhang 1, die das Verlustscheininkasso für ihren Bereich autonom bewirtschaften.
Die leitende Stadtrichterin oder der leitende Stadtrichter und die Dienstchefinnen oder Dienstchefs der Organisationseinheiten gemäss Anhang 1 regeln für ihren Bereich die Bewirtschaftung des Verlustscheininkassos. 4. Rechnungs- und Buchprüfung 13
Art. 10a Prüfberichte der Finanzkontrolle (Art. 25 Abs. 2 FKVO)
14 Folgende weiteren Stellen erhalten die Prüfberichte gemäss Art. 24–26 Finanzkontrollverordnung (FKVO) 15 zugestellt:
a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements;
b. die Direktorin oder der Direktor der Finanzverwaltung.
Art. 10b Zustimmung Einholung Auskünfte (§ 150 Abs. 1 lit. b GG; Art. 40 FKVO)
16 1 Die Finanzkontrolle kann die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte direkt bei den betroffenen Organisationseinheiten einholen. 2 Die betroffenen Organisationseinheiten informieren vor Erteilung der Auskunft die nächsthöhere Instanz, wenn besondere Geheimhaltungsinteressen vorliegen. 11 vom 9. September 2020, AS 172.160. 12 vom 23. Juni 2021, AS 172.170. 13 Fassung gem. STRB Nr. 2063 vom 3. Juli 2024; Inkrafttreten1. Juli 2024. 14 Fassung gem. STRB Nr. 2063 vom 3. Juli 2024; Inkrafttreten1. Juli 2024. 15 vom 27. Mai 2024, AS 175.100. 16 Fassung gem. STRB Nr. 2063 vom 3. Juli 2024; Inkrafttreten1. Juli 2024.
B. Grundsätze der Haushaltführung
Art. 11 Konzernkontenplan
Der gesamtstädtische Kontenplan (Konzernkontenplan) zeigt die Werteflüsse nach aussen und richtet sich nach den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen.
Für die Bewilligung neuer Konzernkonten ist die Finanzverwaltung zuständig.
Art. 12 Operativer Kontenplan, Branchenkontenplan
Der operative Kontenplan berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen der Organisationseinheiten und richtet sich nach den Vorgaben der Finanzverwaltung.
Bei besonderen Bedürfnissen kann in Absprache mit der Finanzverwaltung ein Branchenkontenplan eingesetzt werden. Die Verknüpfung mit dem Konzernkontenplan muss dabei jederzeit hergestellt sein.
Art. 13 Buchungskreise
Zur Führung der Finanzbuchhaltung bewilligt die Finanzverwaltung für jede Institution einen Buchungskreis mit vierstelliger Nummer.
Neue Buchungskreise mit den zugehörigen Institutionsnummern erfordern die vorgängige Absprache mit der Finanzverwaltung und werden durch einen Beschluss des Stadtrats bestimmt.2. Spezialfinanzierungen
a. Eigenwirtschaftsbetriebe
Art. 14 Errichtung und Aufhebung (§ 88 Abs. 2 GG; Art. 5 FHVO)
Anpassungen von Anhang 1 der FHVO erfolgen in Absprache mit der Finanzverwaltung.
Art. 15 Einlagen aus Steuermitteln (§ 7 Abs. 2 VGG)
Einlagen aus Steuermitteln sind zeitlich zu befristen.
Die Befristung sowie die Bedingungen zur Rückzahlung sind im Dispositiv des Ausgabenbeschlusses aufzuführen.
Der Stadtrat kann Ausnahmen vom Grundsatz nach Abs. 1 bewilligen.
Art. 16 Gewinnabgaben (§ 7 Abs. 3 VGG)
Beansprucht der allgemeine Steuerhaushalt eine Entnahme, so sind Höhe und Berechnung der Abgeltung im entsprechenden Gemeindeerlass zu regeln.
Die Entnahmen sind aufgrund von Erfahrungswerten ordentlich zu budgetieren. b. Liegenschaftenfonds
Art. 17 Fonds (§ 87 Abs. 2 lit. b GG; § 8 VGG; Art. 6 Abs. 2 lit. a und b FHVO)
Liegenschaften Stadt Zürich führt für folgende Teilportfolios oder Organisationseinheiten je einen Liegenschaftenfonds:
a. Teilportfolio «Gewerbe Finanzvermögen (2021)»;
b. Teilportfolio «Wohnen Finanzvermögen (2021)»;
c. «Wohnen und Gewerbe (2034)»;
d. «Gastronomie (2035)».
Die Fonds umfassen jeweils sämtliche Liegenschaften der bezeichneten Teilportfolios oder Organisationseinheiten.
Art. 18 Äufnung (§ 8 Abs. 3 VGG; Art. 6 Abs. 2 lit. c und d FHVO)
Die Äufnung der Fonds erfolgt durch:
a. jährliche mietzinsfinanzierte Einlagen;
b. Verzinsung der Fondsmittel 17 .
Die Einlagen nach Abs. 1 lit. a betragen 1 % der Gebäudeversicherungswerte.
Art. 19 Begrenzung (Art. 6 Abs. 2 lit. c FHVO)
Die Höhe der Fondsmittel orientiert sich am Erneuerungsbedarf der Liegenschaften, für die der Fonds geführt wird.
Die maximalen Fondsmittel dürfen das Total der Gebäudeversicherungswerte nicht übersteigen.
Art. 20 Entnahmen (§ 8 Abs. 4 und 5 VGG)
Entnahmen aus den Fonds sind zulässig zur Finanzierung werterhaltender Erneuerungen bei Liegenschaften, für die der Fonds geführt wird.
Bei Ersatzneubauten dürfen die Fondsmittel zur Finanzierung der Landbereitstellungskosten, zur Abschreibung der Restbuchwerte des Altbaus und zur Rückzahlung von Wohnbauförderungssubventionen verwendet werden.
Jede Entnahme erfordert eine Bewilligung. Diese erfolgt mit dem gleichen Beschluss, mit dem die Ausgaben oder Anlagen für das Erneuerungsvorhaben bewilligt werden.
Art. 21 Liegenschaftenmutationen (Art. 6 Abs. 2 lit. b FHVO)
Wird eine Liegenschaft mit bestehenden Fondsmitteln einer neuen Organisationseinheit oder einem neuen Teilportfolio mit eigenem Fonds zugeteilt, so sind die für die betreffende Liegenschaft geäufneten Mittel mit zu übertragen. 17 Gemäss Zinssatzbeschluss nach Art. 77.
Wird eine Liegenschaft an Dritte veräussert oder auf ein Teilportfolio oder eine Organisationseinheit ohne Fonds übertragen, so verbleiben die für diese Liegenschaft geäufneten Mittel als «allgemeine Reserven» im bisherigen Liegenschaftenfonds. c. Weitere Fonds des übergeordneten Rechts
Art. 22 Verwaltung (§ 87 Abs. 2 lit. b GG)
Die Departementsvorstehenden regeln die Verwaltung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3. Sonderrechnungen 18
Art. 23
(aufgehoben) 19
Art. 24
(aufgehoben) 20
Art. 25
(aufgehoben) 21
Art. 26
(aufgehoben) 22
C. Budget
Art. 27 Einzel- und Sammelposition
Als Einzelposition werden budgetiert: 23
a. Einzelvorhaben der Investitionsrechnung von mehr als Fr. 2 000 000.–; ausgenommen sind die Sachgruppen 506 «Mobilien» und 52 «Immaterielle Anlagen» für gebundene Ausgaben;
b. Beiträge in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeinderats.
Die übrigen Einzelvorhaben oder Beiträge können als Sammelposition geführt werden.
Eigenwirtschaftsbetriebe können auch gebundene Ausgaben und Ausgaben als Teil eines Rahmenkredits als Sammelposition führen. 18 Ab1. Januar 2025 im Sonderrechnungsreglement (SRR) vom 11. Dezember 2024, AS 611.112, und in Art. 81–82 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) vom 15. Dezember 2021, AS 172.101, geregelt. 19 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten
Januar 2025. 20 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten
Januar 2025. 21 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten
Januar 2025. 22 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten
Januar 2025. 23 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
Art. 28 Bruttoprinzip (§ 98 GG)
Aufwand oder Ausgaben und Erträge oder Einnahmen sind brutto zu budgetieren und zu verbuchen. Sie dürfen nur in zulässigen Einzelfällen verrechnet werden.
Aufwand und Ausgaben zulasten von Spezialfinanzierungen oder Sonderrechnungen sind brutto über die Erfolgs- oder Investitionsrechnung zu budgetieren und zu verbuchen.2. Budgetvorlage und Novemberbrief
Art. 29 Differenzbegründung (§ 101 Abs. 1 GG; Art. 9 FHVO)
Die Differenzbegründungen zu den Konten von Budget und Rechnung geben über die Ursachen der Veränderung Aufschluss.
Sie erfolgen inhaltlich in Absprache und in Koordination mit dem Departement.
Art. 30 Novemberbrief (Art. 8 und 9 FHVO)
24 1 Nachträge zur Budgetvorlage müssen betragsmässig wesentlich gemäss Art. 9 FHVO sein. 2 Sie erfolgen inhaltlich in Absprache und in Koordination mit dem Departement. 3 (aufgehoben) 3. Nachtragskredite
Art. 31 Anforderungen (Art. 10 und 11 FHVO)
Werden Nachtragskredite beantragt, so ist im betreffenden Antrag zu begründen, weshalb ein erhöhter Budgetkredit notwendig ist.
Sie erfolgen inhaltlich in Absprache und in Koordination mit dem Departement.
Dringliche Nachtragskredite können zur Genehmigung angemeldet werden, wenn der dafür erforderliche Stadtratsbeschluss gemäss Art. 11 Abs. 1 FHVO zum Zeitpunkt der Eingabe für die jeweilige Sammelvorlage vorliegt. 25
Art. 32 Ausnahmen (Art. 10 und 11 FHVO; § 115 Abs. 3 lit. a GG)
26 1 Nachtragskredite oder Kreditübertragungen sind nicht erforderlich für:
a. durch den Verpflichtungskredit gedeckte Überschreitungen des Budgetkredits, sofern der betreffende Budgetkredit als Einzelposition der Investitionsrechnung geführt wird;
b. saldoneutrale Verschiebungen von Sammel- zu Einzelpositionen mit identischem Sachkonto; 24 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 25 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 26 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025.
c. nicht budgetierte Ausgaben, die aufgrund von Entnahmen aus Sonderrechnungen für den Finanzhaushalt saldoneutral sind. 2 Die entsprechenden Abweichungen zum Budget werden gemäss Art. 18 FHVO in der Jahresrechnung begründet.
Art. 33
27 (aufgehoben) 4. Globalbudgets
Art. 34 Einführung oder Aufhebung
28 1 Anträge auf Einführung oder Aufhebung eines Globalbudgets an den Stadtrat zuhanden des Gemeinderats werden frühzeitig der Finanzverwaltung zur Prüfung der haushaltrechtlichen Vorgaben eingereicht. 2 Die Einführung oder die Aufhebung der Globalbudgetierung auf das nächste Budgetjahr ist möglich, wenn der entsprechende Beschluss des Gemeinderats vor Ende Mai des laufenden Budgetjahres vorliegt.
Art. 35 Änderungen
29 Im «Tertialbericht I» wird über die geplanten Änderungen am Globalbudget für das Folgejahr informiert.
Art. 36 Globalbudget- Ergänzungen
Werden Globalbudget-Ergänzungen beantragt, wird im betreffenden Tertialbericht die fehlende Möglichkeit für eine Kompensation innerhalb einer Produktegruppe begründet. 30
Die Anträge erfolgen inhaltlich in Absprache und in Koordination mit dem Departement.
D. Ausgaben und Anlagen
Art. 37 Qualifiziert gebundene Ausgaben
31 Ausgaben gemäss § 103 Abs. 1 GG sind qualifiziert gebunden, wenn kein oder nur ein sehr geringer Entscheidungsspielraum bleibt und sie:
a. regelmässig im Rahmen der üblichen Verwaltungstätigkeit anfallen sowie zulasten eines der in Anhang 4 aufgeführten Konten zu verbuchen sind; 27 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 28 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 29 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 30 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 31 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023;
vgl. Art. 66b Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
b. aufgrund einer der in Anhang 5 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden; oder
c. nach Ablauf der kantonal vorgegebenen Nutzungsdauer 32 als Betriebskosten eines ohne inhaltliche Erweiterung fortgeführten Informatikvorhabens anfallen. 33
Art. 37a Betriebskosten für Informatikvorhaben (Art. 67 ROAB)
34 1 Betriebskosten für Informatikvorhaben werden:
a. über die kantonal vorgegebene Nutzungsdauer kapitali- 35 siert;
b. in die zu bewilligenden einmaligen Informatikausgaben eingerechnet. 2 Als Betriebskosten gelten insbesondere Kosten für:
a. Lizenzen;
b. Wartung und Betreuung;
c. Dienstleistungen Dritter;
d. Änderungen von definierten Projektanforderungen.
Art. 37b Pilotprojekte
36 1 Wiederkehrende Ausgaben für das zeitlich beschränkte Erproben eines Projekts (Pilotphase) werden zusammengezählt und als einmalige Ausgaben bewilligt. 2 Die Dauer der Pilotphase ist beschränkt auf:
a. drei Jahre; oder
b. in besonders begründeten Fällen auf höchstens fünf Jahre.
Art. 38 Wesentliche Eigenleistungen (§ 15 Abs. 3 VGG; Art. 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FHVO)
Eigenleistungen haben Ausgabencharakter, wenn: 37
a. für die Dauer des Einzelvorhabens Mittel eingesetzt werden; und
b. die eingesetzten Mittel die bestehenden Ressourcen der Verwaltung vorübergehend erhöhen.
Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten zur Ermittlung von wesentlichen Eigenleistungen im Handbuch. 32 Erweiterter Standard gemäss Anhang 2 (Ziff. 4.1) VGG. 33 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. 34 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. 35 Erweiterter Standard gemäss Anhang 2 (Ziff. 4.1) VGG. 36 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022, Inkrafttreten1. Januar 2023, und STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024, Inkrafttreten1. Januar 2025. 37 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
Art. 38a Darlehen a. Grundsätze
38 1 Darlehen des Verwaltungsvermögens werden verzinslich, besichert und rückzahlungspflichtig gewährt. 2 Die zuständige Instanz kann in begründeten Ausnahmefällen:
a. den Zinssatz reduzieren;
b. auf eine Besicherung verzichten;
c. eine bedingte Rückzahlungspflicht vereinbaren. 3 Die Finanzverwaltung regelt die operativen Einzelheiten im Handbuch. 4 Abweichende Bestimmungen des Stadtrats oder des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 38b b. Zinssatz
39 1 Der massgebliche Zinssatz bestimmt sich:
a. für Darlehen der Stimmberechtigten oder des Gemeinderats nach dem im Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses über den Antrag geltenden Zinssatz gemäss Art. 77 Abs. 2 (verwaltungsinterner Zinssatz);
b. für Darlehen des Stadtrats oder der Departementsvorstehenden nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden verwaltungsinternen Zinssatz. 2 Eine Reduktion des massgeblichen Zinssatzes (Zinsreduktion) wird über die gesamte Laufzeit des Darlehens kapitalisiert und als Einnahmeverzicht in die zu bewilligenden Ausgaben eingerechnet. 3 Ein angemessener Zuschlag auf den massgeblichen Zinssatz (Risikoprämie) kann erhoben werden:
a. bei fehlender oder ungenügender Besicherung;
b. bei anderen besonderen Umständen.
Art. 38c c. Anpassung
40 1 Die Finanzverwaltung passt den massgeblichen Zinssatz nach Ablauf von jeweils zehn Jahren an den zu diesem Zeitpunkt geltenden verwaltungsinternen Zinssatz an. 2 Bei Abschluss des Darlehens gewährte Zinsreduktionen oder erhobene Risikoprämien bleiben unverändert. 38 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung. 39 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung. 40 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung.
Art. 38d d. Aktionärs- oder Gesellschafter darlehen
41 1 Die Gewährung von Aktionärs- oder Gesellschafterdarlehen oder vergleichbaren Finanzierungen durch Eigenwirtschaftsbetriebe erfolgt zu marktkonformen und risikogerechten Bedingungen. 2 Die Vorgaben für begründete Ausnahmen gemäss Art. 38a Abs. 2 und zur Risikoprämie gemäss Art. 38b Abs. 3 gelten sinngemäss.
Art. 39 Formen der Ausgabenbewilligung
Ausgaben in der Zuständigkeit der Departemente und Organisationseinheiten werden durch Verfügung der zuständigen Instanz oder durch Unterzeichnung des Bestell- oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) durch die berechtigte Person bewilligt.
Die Departemente legen fest, in welcher Form die Ausgaben zu bewilligen sind.2. Kreditantrag
Art. 40 Form und Inhalt
Der Kreditantrag enthält insbesondere folgende Elemente:
a. Kostenaufstellung;
b. Reserven;
c. Preisstand;
d. Folgekosten und -erträge;
e. Beiträge Dritter;
f. Begründung der Gebundenheit der Ausgaben;
g. wesentliche Eigenleistungen;
h. interne Verrechnungen;
i. besondere Auszahlungsmodalitäten;
j. besondere Finanzierungsmodalitäten;
k. Vergabe von Leistungen und Aufträgen;
l. Budgetnachweis;
m. Zuständigkeit für Ausgaben oder Vergaben;
n. Verbuchungsangaben;
o. Zuständigkeit für die Kreditkontrolle und -abrechnung, sofern am Vorhaben mehrere Organisationseinheiten beteiligt sind. 41 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung.
Die Finanzverwaltung erlässt weitere Einzelheiten zum Kreditantrag im Handbuch.
Art. 41 Kostenaufstellung
Die für die Vorbereitung eines Kreditantrags zuständige Organisationseinheit ist für eine sorgfältige, nach fachkundigen Regeln erstellte Kostenaufstellung verantwortlich.
Neue Ausgaben bis Fr. 100 000.– pro Einzelvorhaben können den gebundenen Ausgaben zugeschlagen werden und müssen weder im Kreditantrag noch in der Kreditabrechnung separat ausgewiesen werden.
Art. 42 Reserven
Für Unsicherheiten wird eine ausreichende Reserve in die Kostenberechnung aufgenommen und in der Kostenaufstellung offen ausgewiesen.
Bei Bauvorhaben sind in Abhängigkeit der Komplexität des Projekts als Richtwerte folgende Reserven vorzusehen:
a. Hochbau: 15 – 20 %;
b. Tiefbau: 5 – 10 %.
Abweichungen von diesen Richtwerten sind im Kreditantrag zu begründen.
Art. 43 Preisstand (Art. 14 FHVO)
Als Grundlage für die Kostenberechnung bei Ausgabenbeschlüssen ist ein anerkannter branchenspezifischer Teuerungsindex zu wählen.
Die Kreditsumme wird auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats auf den letztbekannten Preisstand aufgerechnet oder herabgesetzt.
Der massgebende Index und Preisstand ist im Dispositiv anzugeben.
Bei Beschaffungen in Fremdwährungen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss für den Wechselkurs. 42
Art. 44 Folgekosten und -erträge (§ 15 Abs. 2 VGG)
Die Folgekosten und -erträge können effektiv berechnet oder pauschal ausgewiesen werden.
Die pauschale Ausweisung erfolgt gegliedert nach Arten und Richtwerten 43 gemäss den Vorgaben im «Handbuch über den Finanzhaushalt der Zürcher Gemeinden» des Gemeindeamts (Handbuch GAZ) 44 . 42 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 43 Der Stadtrat legt den Richtwert für die Verzinsung im Zinssatzbeschluss nach Art. 77 Abs. 2 fest. Abweichende Branchenregelungen bleiben vorbehalten. 44 Einsehbar auf der Webseite des Gemeindeamts des Kantons Zürich: www.gemeindeamt.zh.ch.
Anstelle der Ausweisung der Folgekosten und -erträge kann in Ausnahmefällen eine Wirtschaftlichkeitsrechnung vorgenommen werden.
Bei Projektierungskrediten kann auf die Ausweisung der Folgekosten und -erträge verzichtet werden. 3. Kreditantragkontrolle (Mitberichte)
Art. 45 Geltungs- und Prüfbereich
Folgende Anträge zuhanden des Stadtrats mit finanziellen Auswirkungen sind der Finanzverwaltung vorgängig zur finanzrechtlichen und -technischen Beurteilung (Mitbericht) zu unterbreiten:
a. neue einmalige oder neue wiederkehrende Ausgaben;
b. Projektierungskredite;
c. Informatik-Ausgaben;
d. Beiträge an Dritte;
e. Ausgaben ohne Budgetkredit;
f. Anlagen des Finanzvermögens.
Unabhängig von der Zuständigkeit ist der Finanzverwaltung für sämtliche Anträge betreffend Aufbau und Veränderung einer Beteiligung die «Checkliste Beteiligungen» zuzustellen.
Art. 46 Verfahren, Fristen
Für die Erstellung des Mitberichts ist der Finanzverwaltung eine Frist von mindestens fünf Arbeitstagen einzuräumen.
Die Stadtkanzlei prüft alle Weisungen auf Vollständigkeit, insbesondere ob der Mitbericht vorliegt, und weist unvollständige Anträge zurück. 4. Kreditkontrolle
Art. 47 Überwachung
45 Die Organisationseinheiten gewährleisten, dass die ihnen zustehenden Kredite nicht überschritten werden.
Art. 47a Berichterstattung
46 1 Die Organisationseinheiten erstellen jährlich eine Liste über alle nicht abgerechneten Einzelvorhaben und Rahmenkredite. 2 Die Liste enthält Angaben zum Ausgaben- und Einnahmenstand. 3 Das Departementscontrolling prüft die Listen und rapportiert zuhanden der oder des Departementsvorstehenden. 45 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. 46 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025.
Art. 48 Freigabe von Kreditreserven
47 1 Die Freigabe von Reserven für Ausgabenbeschlüsse der Stimmberechtigten, des Gemeinderats oder des Stadtrats erfolgt durch die Departementsvorstehenden. 2 In den übrigen Fällen ist die beschlussfassende Instanz zuständig. 3 Die Departementsvorstehenden können abweichend von Abs. 1 und 2 für ihren Bereich generelle Prozesse und besondere Zuständigkeiten für die Reservefreigabe festlegen.
Art. 49 Verpflichtungskreditkontrolle (§ 112 Abs. 1 GG)
Die Finanzverwaltung erstellt für die Jahresrechnung eine Verpflichtungskreditkontrolle für Kredite, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeinderat beschlossen wurden. 48
Sie erhält von den Organisationseinheiten die dafür erforderlichen Informationen gemäss ihrer Vorgabe. 5. Kreditabrechnung
Art. 50 Abrechnungspflicht a. Grundsatz
49 Eine Kreditabrechnung ist erforderlich für:
a. einmalige Ausgaben;
b. befristet wiederkehrende Ausgaben, die als Sammelposition budgetiert wurden;
c. Bürgschaften, andere Eventualverpflichtungen und Einnahmeverzichte, die Teil eines abrechnungspflichtigen Vorhabens sind;
d. Ausgaben in der Zuständigkeit der Departemente und Organisationeinheiten, die mittels Verfügung bewilligt wurden.
Art. 50a b. Ausnahmen
50 1 Keine Abrechnungspflicht besteht für:
a. unbefristet wiederkehrende Ausgaben 51 ;
b. befristet wiederkehrende Ausgaben, die als Einzelposition budgetiert wurden;
c. Bürgschaften, andere Eventualverpflichtungen und Einnahmeverzichte, die nicht Teil eines abrechnungspflichtigen Vorhabens sind;
d. Ausgaben in der Zuständigkeit der Departemente und Organisationeinheiten, die mittels Finanzvisum bewilligt wurden. 47 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 48 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 49 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. 50 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. 51 mit Übergangsbestimmung. 2 Die Departementsvorstehenden können für Ausgaben gemäss Art. 50 lit. d Ausnahmen von der Abrechnungspflicht festlegen. 3 Sie bringen die Ausnahmen der Finanzkontrolle zur Kenntnis.
Art. 50b c. Entstehung
52 Die Abrechnungspflicht entsteht:
a. mit Vollendung des Vorhabens;
b. für Darlehen oder Investitionsbeiträge: mit Auszahlung der letzten Tranche;
c. für befristet wiederkehrende Ausgaben, die als Sammelposition budgetiert wurden: am Ende der Beitragsdauer;
d. bei Aufgabe des Vorhabens.
Art. 51 Verfahren a. Erstellung
Die Organisationseinheit, die den Kreditantrag ausgearbeitet hat oder im Beschluss oder in der Verfügung dazu verpflichtet wurde, ist für die sorgfältige Erstellung der Kreditabrechnung verantwortlich.
Art. 52 b. Prüfung
Die Abrechnungen für Ausgaben in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten, des Gemeinderats oder des Stadtrats werden der Finanzkontrolle innert sechs Monaten nach Entstehung der Abrechnungspflicht zur Prüfung vorgelegt. 53
Für Bauvorhaben gilt eine Frist von 18 Monaten ab Abnahme des Werks.
Für grosse Vorhaben kann die Finanzkontrolle die Frist nach Abs. 1 und 2 erstrecken.
In den übrigen Fällen ist die Abrechnung der Finanzkontrolle auf deren Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Art. 53 c. Genehmigung (§ 112 GG, Art. 58 lit. f und Art. 90 lit. d GO)
Der Stadtrat genehmigt die Abrechnungen, soweit es sich um Ausgaben in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten, des Gemeinderats oder des Stadtrats handelt. 54
Die Abrechnung wird dem Gemeinderat zur Genehmigung unterbreitet, wenn: 55
a. bei von den Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat beschlossenen Ausgaben eine Kostenüberschreitung vorliegt;
b. bei vom Stadtrat oder von einer ihm untergeordneten Instanz beschlossenen Ausgaben eine Kostenüberschreitung vorliegt, die die Befugnis des Stadtrats nachträglich übersteigt. 52 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. 53 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. 54 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 55 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
Der Prüfbericht oder ein anderer Prüfvermerk der Finanzkontrolle wird dem Antrag für die Genehmigung beigelegt.
In den übrigen Fällen erfolgt die Genehmigung durch die für die Ausgabenbewilligung zuständige Instanz.
Art. 54 Form und Inhalt
In der Abrechnung werden insbesondere dargestellt:
a. inwieweit das Vorhaben umgesetzt werden konnte;
b. die Höhe der bewilligten und getätigten Ausgaben, einschliesslich Begründung einer Abweichung;
c. die teuerungs- oder währungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält; 56
d. die Verwendung der Reserven.
Ausstehende Beiträge von geringem Umfang können geschätzt werden.
Die Finanzverwaltung regelt weitere Einzelheiten betreffend Form und Inhalt von Kreditabrechnungen nach Anhörung der Finanzkontrolle im Handbuch. 57
Art. 55 Teilabrechnungen
Bei grossen Bauvorhaben können in Absprache mit der Finanzkontrolle Teilabrechnungen vorgenommen werden.
Art. 56 Kreditrückstellungen (§ 16 VGG)
Sofern Rückstellungen bei Investitionsvorhaben unumgänglich sind, nimmt sie die oder der Departementsvorstehende durch Verfügung vor.
Die Rückstellung wird nach Betrag und Art aufgeteilt. Sie beträgt höchstens 5 % der bewilligten Bruttoausgabe, in der Regel aber nicht mehr als Fr. 1 000 000.–.
Nicht beanspruchte Rückstellungen müssen spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung aufgelöst und abgerechnet sein.
E. Jahresrechnung
Art. 57 Verfahren
Die Organisationseinheiten erstellen für ihren Geschäftsbereich jeweils bis spätestens Ende August eine Erwartungsrechnung per Ende Jahr.
Die Finanzverwaltung konsolidiert die einzelnen Erwartungsrechnungen und erstellt darüber einen Bericht zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements. 56 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 57 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
Die Departemente orientieren die Finanzverwaltung unterjährig und zeitnah über wesentliche Abweichungen gegenüber dem Budget sowie über ungeplante Geldflüsse.2. Rechnungsabschluss
Art. 58 Mittelübertragung bei Globalbudgets (Art. 14 GBVO)
Anträge auf Übertrag nicht beanspruchter Mittel können nur in jenen Produktegruppen gestellt werden, in denen gegen über dem korrigierten Produktegruppen-Globalbudget eine positive Bruttozielabweichung (= Bruttozielabweichung II) ausgewiesen wird.
Im Weiteren müssen für die Übertragung folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
a. der in einer Produktegruppe beantragte Übertrag darf nicht grösser sein als die positive Bruttozielabweichung II der jeweiligen Produktegruppe;
b. die Bruttozielabweichung II über alle Produktegruppen muss positiv sein;
c. die über alle Produktegruppen beantragten Überträge dürfen insgesamt nicht grösser sein als die positive Bruttozielabweichung II über alle Produktegruppen.
Überträge sind nur für die Rechnung des nächsten Jahres und zweckgebunden möglich. Die Zwecke, für die die Überträge erfolgen sollen, sind im Antrag anzugeben.
Es muss im Rechnungsabschluss des Jahres, für das die Überträge erfolgen, überprüfbar sein, dass die übertragenen Mittel tatsächlich für den im Antrag angegebenen Zweck verwendet wurden.
Art. 59 Vollständigkeitserklärung
Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bestätigen die Rechtmässigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung ihrer Organisationseinheit mit Unterschrift auf der Vollständigkeitserklärung zuhanden von Finanzkontrolle und Finanzverwaltung. 58
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements und die Direktorin oder der Direktor der Finanzverwaltung bestätigen in der gesamtstädtischen Jahresrechnung gemeinsam den Erhalt aller Vollständigkeitserklärungen und die finanztechnisch korrekte Aggregierung aller Jahresrechnungen nach Abs. 1. 58 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 3. Finanzausgleich
Art. 60 Abgrenzung (§ 119 Abs. 2 und 3 GG)
Die Ressourcenabschöpfung und der Zentrumslastenausgleich werden zeitlich abgegrenzt.
Die Erfolgsrechnung zeigt aufgrund der geschätzten Bemessungsgrundlagen des aktuellen Rechnungsjahres die jeweils in zwei Jahren erwarteten Beiträge der Ressourcenabschöpfung und des Zentrumslastenausgleichs sowie die interne Übertragung des Kulturanteils (10,7 % des Zentrumslastenausgleichs).
Die Höhe der bilanzierten Abgrenzung entspricht der Verrechnung aus Zentrumslastenausgleich und Ressourcenabschöpfung des nächsten und des übernächsten Rechnungsjahres und wird als Nettoguthaben oder Nettoverpflichtung ausgewiesen.
Die Berechnung der Höhe der Abgrenzung von Ressourcenabschöpfung und Zentrumslastenausgleich erfolgt nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen. Schätzfehler werden korrigiert, sobald der Kanton die Beiträge verfügt hat.
Art. 61 Vollzug
Die Finanzverwaltung ermittelt die Höhe der Abgrenzungen und nimmt die erforderlichen Buchungen vor.
Sie prüft die jährlichen Verfügungen des Kantons und überträgt 10,7 % des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Zentrumslastenausgleichs an die Kultur.
(aufgehoben) 59
F. Bilanzierung und Vermögensübertragung
Art. 62 Aktivierungsgrenze (§ 21 VGG)
Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens beträgt Fr. 50 000.– pro Einzelvorhaben der Stadt. Vorbehalten bleiben bereichsspezifische Regelungen nach Art. 68.
Art. 63 Aktivierung von Projektierungskosten
Ausgaben für die Projektierung eines Vorhabens, dessen Gesamtkosten die Aktivierungsgrenze voraussichtlich übersteigen, sind unmittelbar und fortlaufend in der Investitionsrechnung zu verbuchen.
Gelangt ein Projekt nicht zur Ausführung, so sind bereits aktivierte Ausgaben auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls nach Art. 65 zu berichtigen. 59 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
Art. 64 Wesentlichkeitsgrenze (§ 22 Abs. 1 lit. d VGG)
Die Wesentlichkeitsgrenze für Rückstellungen beträgt Fr. 50 000.–. Vorbehalten bleiben bereichsspezifische Regelungen nach Art. 68.
Art. 65 Dauernde Wertminderung (§ 132 Abs. 2 GG; § 28 VGG)
Eine Wertminderung ist dauerhaft, wenn nach objektiven Kriterien aller Voraussicht nach angenommen werden muss, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden kann.
Wertminderungen aus künftig erwarteten Ereignissen dürfen ungeachtet ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben bereichsspezifische Regelungen nach Art. 68.
Die ausserplanmässige Abschreibung (Wertberichtigung) ist unmittelbar und in voller Höhe vorzunehmen.
Art. 66 Wertaufholung (§ 132 Abs. 2 GG; § 28 VGG)
Fällt der Grund für die Wertminderung weg, so ist die Wertaufholung unmittelbar und in voller Höhe bis höchstens zum Anschaffungswert abzüglich planmässiger Abschreibungen nach § 131 Abs. 2 GG vorzunehmen.
Wertaufholungen aus künftig erwarteten Ereignissen dürfen ungeachtet ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben bereichsspezifische Regelungen nach Art. 68.
Für Darlehen und Beteiligungen regelt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements die Wertaufholung unabhängig von Abs. 1. 60
Art. 67 Anlagekategorie und Nutzungsdauern (§ 30 Abs. 1 VGG)
Bei den Anlagekategorien und Nutzungsdauern gilt für alle Organisationseinheiten generell der erweiterte Standard gemäss Anhang 2 Ziff. 4.1 VGG. Vorbehalten bleiben bereichsspe-
Art. 68 zifische Regelungen nach
Art. 68 Bereichsspezifische Regelungen (§ 30 Abs. 3 VGG)
Für die Organisationseinheiten gemäss Anhang 3 gehen die bereichsspezifischen Regelungen gemäss Anhang 2 Ziff. 4.2.A oder 4.2.B VGG für die Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenze, die Wertminderung und Wertaufholung sowie die Anlagekategorien und Nutzungsdauern vor.2. Vermögensübertragung
Art. 69 Entwidmung und Neubewertung
Ein Vermögenswert, der nicht mehr dauerhaft für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt wird, ist zum Buchwert ins Finanzvermögen zu übertragen und dort zum Verkehrswert neu zu bewerten. 60 Fassung gem. STRB Nr. 733 vom 24. August 2022; Inkrafttreten1. Oktober 2022.
Art. 70 Buchgewinn
Entsteht durch die Neubewertung im Finanzvermögen ein Buchgewinn, so ist dieser vorbehältlich Abs. 2 vollumfänglich dem allgemeinen Steuerhaushalt gutzuschreiben.
Erfolgt die Übertragung aus dem Verwaltungsvermögen eines Eigenwirtschaftsbetriebs, so erhält dieser aus dem Buchgewinn einen Anteil im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen. Liegt der Anschaffungszeitpunkt vor dem1. Januar 1986, so wird der Eigenwirtschaftsbetrieb pauschal mit 50 % des Buchgewinns entschädigt.
Art. 71 Buchverlust
Entsteht durch die Neubewertung im Finanzvermögen ein Buchverlust, so wird dieser vorbehältlich Abs. 2 durch den allgemeinen Steuerhaushalt getragen.
Erfolgt die Übertragung aus dem Verwaltungsvermögen eines Eigenwirtschaftsbetriebs, so wird der Buchverlust vollumfänglich dem beteiligten Eigenwirtschaftsbetrieb belastet.
G. Rechnungsführung
Art. 72 Grundsatz (§ 136 GG)
Die Organisationseinheiten führen für ihren Bereich die Anlagenbuchhaltung.
Sie dient zur Ermittlung der Abschreibungen.
Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten zur Anlagenbuchhaltung im Handbuch.2. Interne Verrechnungen
Art. 73 Grundsätze (§ 137 GG)
Interne Leistungen können vorbehältlich Art. 74 nur verrechnet werden, wenn sie:
a. auf der Liste verrechenbarer Leistungen (Positivliste) nach Art. 76 aufgeführt sind; und
b. der generierte wirtschaftliche Nutzen die durch die Verrechnung entstehenden Kosten übersteigt oder sofern es die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach der funktionalen Gliederung erfordert.
Leistungen, die Organisationseinheiten im gesamtstädtischen Interesse erbringen, werden im Regelfall nicht verrechnet.
Die Finanzverwaltung regelt weitere Einzelheiten zur internen Verrechnung im Handbuch.
Art. 74 Zwingende Verrechnung
Zwingend zu verrechnen sind:
a. Leistungen gegenüber Organisationseinheiten, die:
1. als Eigenwirtschaftsbetriebe geführt werden; oder
2. mit Produktegruppen-Globalbudgets gesteuert werden.
b. Interne Verzinsungen nach Art. 77.
Art. 75 Verrechnungspreise
Interne Leistungen müssen sich an gesetzlichen oder auf Gestehungskosten basierenden Preisen, Usanzen und Verfahren orientieren.
Sind keine allgemein gültigen Preislisten, Gebühren- und Tarifordnungen gegeben, schliessen die betroffenen Organisationseinheiten eine Leistungsvereinbarung ab.
Für Leistungen mit Pflichtbezug regelt der Stadtrat die anzuwendenden Verrechnungsmodelle und anderen Kalkulationsgrundlagen mit separatem Beschluss.
Art. 76 Positivliste
Der Stadtrat regelt die zulässigen Verrechnungen sowie deren Modalitäten mit separatem Beschluss (Positivliste).
Anpassungen an der Positivliste können nur mit Wirkung auf das nächste Budgetjahr beantragt werden.
Entsprechende Anträge sind der Finanzverwaltung nach den Vorgaben im Handbuch einzureichen.
Art. 77 Interne Verzinsung (§ 36 VGG)
Folgende stadtinterne Guthaben und Schulden bei der Finanzverwaltung werden verzinst:
a. Kontokorrente von Organisationseinheiten, die:
1. als Eigenwirtschaftsbetriebe geführt; oder
2. mit Produktegruppen-Globalbudgets gesteuert werden;
b. Kontokorrente von Liegenschaften Stadt Zürich (2021);
c. Liegenschaftenfonds;
d. Sonderrechnungen;
e. Vorauszahlungen Dritter an das Bevölkerungsamt für Grabbepflanzungen und -unterhalt;
f. Kautionen Dritter an das Tiefbauamt.
Der Stadtrat legt die anwendbaren Zinssätze jeweils jährlich mit einem Sammelbeschluss (Zinssatzbeschluss) fest. Er kann darin weitere zu verzinsende Guthaben oder Schulden festlegen. 3. Inventarführung
Art. 78 Grundsätze (§ 138 GG)
Die Organisationseinheiten führen für ihren Bereich vorbehältlich Art. 79 die Wert- und Sachinventare.
Die Inventarführung von Liegenschaften erfolgt durch die im zentralen Liegenschafteninventar nach Art. 80 eingetragene städtische Eigentümervertretung.
Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten zur Inventarpflicht von Aktiven und Passiven im Handbuch.
Die Inventare werden laufend nachgeführt und mindestens einmal jährlich geprüft.
Art. 79 Zentral geführte Inventare
Nachfolgende Inventare werden von folgenden Organisationseinheiten für die gesamte Stadtverwaltung zentral geführt:
a. Finanzverwaltung (2015): Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge;
b. Organisation und Informatik (2080): Zentral gekaufte und betreute IT-Geräte und IT-Anwendungsprogramme sowie Telekommunikation;
c. Tiefbauamt (3515): Strassen, Verkehrswege und Parkplätze auf öffentlichem Grund sowie Kunstobjekte im öffentlichen Raum (KiöR);
d. Immobilien Stadt Zürich (4040): Kunstobjekte der städtischen Kunstsammlung, ausgenommen jene in städtischen Museen und der KiöR.
Beteiligte Organisationseinheiten melden Zugänge, Verschiebungen, Abgänge und Zweckänderungen bei Vermögenswerten und Sachgütern, für die Investitionsbeiträge geleistet worden sind, unverzüglich den inventarführenden Organisationseinheiten.
Für die Festlegung der IT-Versicherungswerte konsolidiert Organisation und Informatik das zentrale und die dezentralen Inventare periodisch für die Finanzverwaltung (Kompetenzzentrum Risiko- und Versicherungsmanagement).
Art. 80 Zentrales Liegenschafteninventar
Liegenschaften Stadt Zürich führt das zentrale Liegenschafteninventar der Stadt.
Es dient der Übersicht über die städtischen Liegenschaften (ausgenommen Strassen und Verkehrswege) und zeigt speziell die städtische Eigentümervertretung.
Die beteiligten Organisationseinheiten wirken an der Inventarführung nach den Vorgaben von Liegenschaften Stadt Zürich mit.
H. Zahlungsverfahren
Art. 81 Zahlungsverfahren
Das Zahlungsverfahren regelt die Zuständigkeiten und den Ablauf von Zahlungen an externe und interne Stellen.
Es gilt für den Vollzug von vorgängig bewilligten Ausgaben.
Die Organisationseinheiten dokumentieren den Prozess des für ihren Bereich gültigen Zahlungsverfahrens.
Art. 82 Zentraler Zahlungsverkehr
Der zentrale Zahlungsverkehr in der Stadtverwaltung wird über das von der Finanzverwaltung vorgegebene IT-System abgewickelt.
Ausnahmen vom zentralen Zahlungsverkehr bedürfen der Zustimmung der Finanzverwaltung.
Für Zahlungsaufträge, die nicht elektronisch abgewickelt werden können, ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung zu verfahren.2. Grundsätze
Art. 82a Belegprinzip
61 Für jede Buchung wird ein physischer oder elektronischer Beleg erstellt.
Art. 83 Vier-Augen- Prinzip
Für Zahlungen gilt grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip. Über städtische Gelder darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden.
Art. 84 Voraus- und Anzahlungen
Voraus- und Anzahlungen sind zulässig, sofern sie branchenüblich und vertraglich vereinbart sind.
Sie sind zeitlich abzugrenzen.
Mittels geeigneter und verhältnismässiger Massnahmen ist sicherzustellen, dass geleistete Voraus- und Anzahlungen im Falle von nicht oder nur mangelhaft erbrachter Leistungen erfolgreich zurückgefordert werden können.
Art. 85 Teilzahlungen bei Beiträgen
Teilzahlungen für Beiträge werden auf Gesuch hin nach Massgabe der erbrachten Leistungen und der vorhandenen Mittel sowie gestützt auf rechtskräftige Beitragszusicherungen ausgerichtet.
Teilzahlungen unter Fr. 10 000.– werden in der Regel nicht ausgerichtet. Pro Beitrag werden in der Regel höchstens zehn Teilzahlungen pro Jahr ausgerichtet. 61 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025.
Teilzahlungen sollen zwei Drittel des beitragsberechtigten Anspruchs nicht übersteigen. Sofern Kanton oder Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichten, können die städtischen Beiträge gleichzeitig und mit derselben Teilzahlungsquote geleistet werden.
Verfügt die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger über keine Eigenmittel, kann auf Gesuch der ganze Beitragsanspruch ausgerichtet werden. 3. Zahlungsfreigabeberechtigte
Art. 86 Bezeichnung
Zahlungsfreigabeberechtigt für die ihnen unterstellten Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche sind:
a. Departementsvorstehende;
b. Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
c. Dienstchefinnen und Dienstchefs;
d. die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste und deren oder dessen Stellvertretung;
e. die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle und deren oder dessen Stellvertretung;
f. die Ombudsperson und deren Stellvertretung; 62
g. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und deren oder dessen Stellvertretung;
h. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent und deren oder dessen Stellvertretung;
i. die oder der Datenschutzbeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung;
j. Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner und deren Stellvertretung;
k. Friedensrichterinnen und Friedensrichter und deren Stellvertretung.
Die Departementsvorstehenden können in einem Departementserlass weitere Angestellte bezeichnen, die zahlungsfreigabeberechtigt sind. 63
Die Organisationseinheiten übermitteln der Finanzverwaltung umgehend: 64
a. Informationen über Änderungen; 62 Fassung gem. STRB Nr. 661 vom 6. März 2024; Inkrafttreten1. April 2024. 63 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 64 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023.
b. die Anordnung einer Person nach Abs. 1 lit. a–c mit Namen und Funktionen der Angestellten nach Abs. 2;
c. die aktuellen Unterschriftenmuster.
Art. 87 Aufgaben
Die zahlungsfreigabeberechtigte Person bezeichnet die für ihren Bereich prüfberechtigten Personen nach Art. 88 Abs. 2 sowie deren Funktion.
Sie bestätigt durch ihre Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag, dass eine Zahlung durch die Finanzverwaltung ausgeführt werden darf.
Die zahlungsfreigabeberechtigte Person darf keine Buchungen oder Mutationen im Bereich zahlungsrelevanter Daten des Rechnungswesens vornehmen. 4. Zahlungsbelegprüfung
Art. 88 Prüfungshandlungen
Ein Zahlungsbeleg muss eine materielle, formelle und finanzielle Prüfung aufweisen, bevor er zur Zahlung freigegeben werden darf.
Die materielle und formelle Prüfung erfolgt durch prüfberechtigte Personen oder durch dafür eingerichtete IT-Systeme.
Die finanzielle Prüfung erfolgt durch eine Person mit finanziellen Kompetenzen.
Art. 89 Materielle Prüfung
Mit der materiellen Prüfung wird bestätigt, dass die auf dem Zahlungsbeleg aufgeführten Leistungen dem Auftrag entsprechen und richtig ausgeführt worden sind.
Bei Zahlungen, denen keine direkte Gegenleistung gegenübersteht, insbesondere bei Beiträgen, erfolgt die materielle Prüfung anhand der Rechtsgrundlagen.
Art. 90 Formelle Prüfung
Mit der formellen Prüfung wird bestätigt, dass der Zahlungsbeleg ordnungsmässig erstellt und rechnerisch korrekt ist.
Art. 91 Finanzielle Prüfung
Mit der finanziellen Prüfung wird bestätigt, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage (wie Beschluss, Verfügung, Finanzvisum) für die Zahlung vorhanden ist.
Art. 92 Visum
Die prüfberechtigte Person bestätigt mit ihrem Visum auf dem physischen oder elektronischen Zahlungsbeleg die materielle, formelle oder finanzielle Richtigkeit des Zahlungsbelegs.
Der Zahlungsauftrag trägt die Unterschrift der zahlungsfreigabeberechtigten Person. 5. Verantwortlichkeiten
Art. 93 Aufgaben der Organisationseinheiten
Die Organisationseinheiten sind im Bereich des Zahlungsverfahrens insbesondere verantwortlich für:
a. die Kontierung der Zahlungsbelege;
b. die Prüfung der Vollständigkeit der Belegvisa für materielle und formelle Richtigkeit;
c. die Erfassung der Zahlungsbelege;
d. den Vergleich der Belege nach Betrag und Empfängerin oder Empfänger mit der Zahllaufliste;
e. die Prüfung, ob die für die Zahlungen notwendigen Kredite und Vergaben vorhanden sind und ob die Leistungen zweckgebunden ausgeführt worden sind;
f. die Freigabe des Zahllaufs und Erstellung des Zahlungsauftrags für die Finanzverwaltung;
g. die Belegarchivierung.
Sie stellen durch geeignete Massnahmen sicher, dass keine Doppelzahlungen erfolgen.
Art. 94 Prüfauftrag der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung prüft in allen Fällen, ob der Zahlungsauftrag von einer zahlungsfreigabeberechtigten Person unterzeichnet ist.
I. Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung
Art. 95 Hauptkasse
Die Stadtkasse (Finanzverwaltung) führt die Hauptkasse der Stadt.
Art. 96 Neben- und Unterkassen
Jede Organisationseinheit kann eine Nebenkasse führen.
Die Einführung neuer Nebenkassen erfordert die Zustimmung der Finanzverwaltung.
Sofern betrieblich notwendig, kann die Dienstchefin oder der Dienstchef mit Verfügung zusätzlich zur Nebenkasse die Führung weiterer Unterkassen bewilligen. Deren Zahl ist aber möglichst klein zu halten.
In direktem Verkehr mit der Hauptkasse stehen einzig die Nebenkassen.
Art. 97 Kassenführende
Die Dienstchefin oder der Dienstchef bezeichnet mit Verfügung für jede Neben- und Unterkasse die verantwortliche Kassenführerin oder den verantwortlichen Kassenführer sowie deren oder dessen Stellvertretung.
Art. 98 Kassenführung
Die Bargeldbestände und der Bargeldverkehr aller Kassen sind möglichst klein zu halten.
Die Dienstchefin oder der Dienstchef bezeichnet mit Verfügung den Höchstbestand der Neben- und Unterkassen, der im Regelfall nicht überschritten werden darf.
Entbehrliche Mittel einer Organisationseinheit sind von der Nebenkasse unverzüglich an die Hauptkasse abzuliefern.
Der Bezug von Bargeld bei der Hauptkasse durch eine Nebenkasse muss durch eine zahlungsfreigabeberechtigte Person autorisiert sein.
Art. 99 Kassenprüfung, Kassendifferenzen
Die Kassenführerin oder der Kassenführer prüft den Bestand der Kasse mindestens jede zweite Woche.
Bei Kassendifferenzen bis Fr. 500.– ist die Dienstchefin oder der Dienstchef zu informieren und nach den Vorgaben der Finanzverwaltung im Handbuch vorzugehen.
Kassendifferenzen von mehr als Fr. 500.– sind unverzüglich der Finanzkontrolle, der oder dem Departementsvorstehenden und der Dienstchefin oder dem Dienstchef zu melden.
Art. 100 Aufbewahrung, Sicherung
Bargeld und andere Wertgegenstände werden möglichst feuer- und diebstahlsicher verwahrt.
Werte Dritter dürfen nicht unter gemeinsamem Verschluss mit städtischen Beständen aufbewahrt werden.2. Verkehr mit Finanzinstituten
Art. 101 Zahlungsdienstleistungen
Die Finanzverwaltung sorgt für einen kostengünstigen, fristgerechten und wenn immer möglich bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Die Zahl der Post- und Bankkonten und deren Bestände sind möglichst klein zu halten.
Die Eröffnung neuer Post- und Bankkonten sowie die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen und Produkte von Finanzinstituten durch die Organisationseinheiten bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Finanzverwaltung.
Art. 102 Unterschriftenregelung
Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden.
Ist eine Organisationseinheit im Ausnahmefall direkt gegenüber einem Finanzinstitut verfügungsberechtigt, so erfolgt die Unterzeichnung durch Doppelunterschrift zweier zahlungsfreigabeberechtigter Personen. 3. Firmenkreditkarten
Art. 103 Grundsätze
Die Organisationseinheiten können zur Vereinfachung der Spesenabwicklung bei ausgewiesenem Bedarf Firmenkreditkarten (Corporate Cards) einsetzen.
Die Verwendung solcher Kreditkarten ist insbesondere Geschäftsreisenden vorbehalten. Der Einsatz für weitere, ausschliesslich geschäftliche Zwecke ist nach vorgängiger Zustimmung der Finanzverwaltung zulässig.
Die einzelne Kreditkarte ist immer auf den Namen der berechtigten Mitarbeiterin oder des berechtigten Mitarbeiters auszustellen. Unpersönliche Karten sind nicht zulässig.
Art. 104 Antrag
Die Firmenkreditkarten sind bei der Finanzverwaltung zu beantragen. Ausnahmen erfordern die Zustimmung der Finanzverwaltung.
Der Antrag an die Finanzverwaltung ist individuell zu begründen und durch die Dienstchefin oder den Dienstchef zu unterzeichnen. Er enthält insbesondere Name und Funktion der berechtigten Person und deren individuelle monatliche Kartenlimite.
Art. 105 Vorgaben zur Verwendung
Die Finanzverwaltung erlässt allgemeine Vorgaben zur Kartenverwendung im Handbuch. Sie regelt darin insbesondere die Aufbewahrung sowie das Vorgehen bei Kartenverlust und bei Austritt von Mitarbeitenden.
Die Organisationseinheiten erlassen in Ergänzung zu den allgemeinen Vorgaben nach Abs. 1 eine eigene interne Richtlinie für die Verwendung der Firmenkreditkarten in ihrem Bereich (Kreditkarten-Richtlinie).
Sie regeln darin den konkreten Einsatz- und Geltungsbereich und stellen insbesondere das Vier-Augen-Prinzip bei der Prüfung und Visierung der Kreditkartenabrechnungen sicher.
Die Kreditkarten-Richtlinie ist der oder dem jeweiligen Departementsvorstehenden zur Kenntnis zu bringen.
Art. 106 Kontrolle
Die Verantwortung für die korrekte Verwendung der Firmenkreditkarten liegt bei der betreffenden Organisationseinheit.
Die Finanzverwaltung meldet den betroffenen Organisationseinheiten periodisch die Umsätze pro Firmenkreditkarte. Die Dienstchefin oder der Dienstchef hat diese Angaben zu prüfen und deren Richtigkeit zu bestätigen.
Die Rückmeldungen an die Finanzverwaltung haben gesammelt pro Departement und mit Unterschrift der oder des Departementsvorstehenden zu erfolgen. 4. Wertschriften
Art. 107 Verwaltung
Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Verwaltung 65 der Wertschriften, Darlehen und Beteiligungen.
Ausgenommen sind Darlehen und Beteiligungen der als Eigenwirtschaftsbetriebe organisierten Werke sowie die von den übrigen Organisationseinheiten nach Art. 108 treuhänderisch verwalteten Mittel. 5. Treuhänderisch verwaltete Mittel
Art. 108 Grundsätze
Die Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung 66 , Inventarisierung und Verwaltung der ihnen von Dritten treuhänderisch übergebenen oder anvertrauten Gelder und Wertgegenstände.
J. Finanzierung
Art. 109 Grundsatz
67 1 Die Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung gewährleisten jederzeit die Zahlungsbereitschaft der Stadt. 2 Sie erfolgen zentral für die gesamte Stadtverwaltung.
Art. 110 Mittelbeschaffung
68 1 Die Mittelbeschaffung dient der Deckung des Mittelbedarfs und erfolgt durch:
a. die Beanspruchung von Kreditlimiten bei Finanzinstituten;
b. Kapitalaufnahmen mit einer Laufzeit bis zwölf Monate;
c. Kapitalaufnahmen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. 65 Für die Verwahrung und Sicherung gilt Art. 100. 66 Für die Verwahrung und Sicherung gilt Art. 100. 67 Fassung gem. STRB Nr. 733 vom 24. August 2022; Inkrafttreten1. Oktober 2022. 68 Fassung gem. STRB Nr. 733 vom 24. August 2022; Inkrafttreten1. Oktober 2022. 2 Sie wird mittels eines allgemeinen Finanzierungspools zu einheitlichen Konditionen für die gesamte Stadtverwaltung vorgenommen. 3 Die Kapitalaufnahmen erfolgen, bezogen auf einen längerfristigen Horizont, zu möglichst tiefen Kosten und berücksichtigen dabei Zinsänderungs-, Refinanzierungs- und Fremdwährungsrisiken.
Art. 111 Mittelbewirtschaftung
69 1 Die Mittelbewirtschaftung dient der Überwachung, Disposition und Anlage der verfügbaren Mittel. 2 Die Mittel werden sicher und zu vorteilhaften Konditionen angelegt.
Art. 112 Zuständigkeiten a. Stadtrat (Art. 90 lit. e GO)
70 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Beschlussfassung über den Umfang der Kapitalaufnahme für das kommende Budgetjahr;
b. die Festlegung des Umfangs der Kreditlimiten;
c. die Bewilligung von Ausnahmen vom allgemeinen Finanzierungspool.
Art. 112a b. Vorsteherin oder Vorsteher Finanzdepartement
71 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist zuständig für:
a. die Antragstellung an den Stadtrat über die Mittelbeschaffung für das kommende Budgetjahr;
b. die Kapitalaufnahme im Einzelfall innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Umfangs mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. 2 Sie oder er regelt die Einzelheiten zur Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung, insbesondere:
a. die Finanzierungsstrategie;
b. die einsetzbaren Instrumente;
c. das Risikomanagement bezüglich Zinsänderungs-, Kreditausfall-, Refinanzierungs- und Wechselkursrisiken;
d. die Kategorien von zulässigen Gegenparteien;
e. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für den Einsatz derivativer Instrumente. 69 Fassung gem. STRB Nr. 733 vom 24. August 2022; Inkrafttreten1. Oktober 2022. 70 Fassung gem. STRB Nr. 733 vom 24. August 2022; Inkrafttreten1. Oktober 2022. 71 Fassung gem. STRB Nr. 733 vom 24. August 2022; Inkrafttreten1. Oktober 2022.
Art. 112b c. Finanzverwaltung
72 Die Finanzverwaltung ist zuständig für:
a. die Ermittlung der Mittelbeschaffung für das kommende Budgetjahr;
b. die Kapitalaufnahme im Einzelfall innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Umfangs mit einer Laufzeit bis zwölf Monate;
c. die Vereinbarung ausreichender Kreditlimiten bei Finanzinstituten innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Umfangs und deren Beanspruchung;
d. die operative Umsetzung der zentralen Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung;
e. die Regelung der operativen Einzelheiten im Handbuch.
2. Leasing und Contracting
Art. 113 Finanzierungsleasing
Finanzierungsleasing ist grundsätzlich unzulässig.
Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Stadtrat.
Art. 114 Operatives Leasing
Operatives Leasing ist zulässig, sofern dieses branchenüblich und betrieblich notwendig ist.
Die Gründe für diese Beschaffungsform sind im entsprechenden Kreditantrag zu begründen.
Art. 115 Contracting
Contracting als Finanzierungsform ist grundsätzlich unzulässig.
Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Stadtrat. 3. Währungsabsicherung
Art. 116 Grundsatz
Bei einmaligen Beschaffungen in Fremdwährungen im Gegenwert von mehr als Fr. 2 000 000.– oder bei regelmässigen Beschaffungen in Fremdwährungen ist die Absicherung von Währungsrisiken mit der Finanzverwaltung zu prüfen. 72 Fassung gem. STRB Nr. 733 vom 24. August 2022; Inkrafttreten1. Oktober 2022.
K. Schlussbestimmungen
Art. 117 Vollzug
Die Organisationseinheiten nehmen die erforderlichen Anpassungen ihrer Verfügungen, Organisationsreglemente und übrigen Ausführungsbestimmungen innert sechs 73 Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglements vor.
Art. 118 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über den städtischen Finanzhaushalt (Finanzreglement) vom 12. Dezember 2007 74 wird aufgehoben.
Art. 119 Übergangsbestimmungen
Die Haushaltsvorschriften dieses Reglements werden erstmals für das Budget 2019 angewendet.
Die Haushaltsvorschriften des Finanzreglements 75 werden letztmals für die Jahresrechnung 2018 angewendet.
Die Anschaffungswerte nach § 131 Abs. 2 GG für Sachwerte, die bis Ende 2018 aktiviert wurden, entsprechen dem Übernahmewert gemäss Eingangsbilanz per1. Januar 2019.
Art. 120 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. Januar 2020 in Kraft. 73 Frist für den Vollzug gemäss STRB Nr. 569 vom 24. Juni 2020 auf insgesamt zehn Monate verlängert. 74 AS 611.110 75 vom 12. Dezember 2007, AS 611.110. Übergangsbestimmung zu Art. 38a–38d vom 21. Dezember 2022 76 Diese Bestimmungen gelten für Darlehen, die nach dem1. Januar 2023 gewährt werden. Übergangsbestimmung zu Art. 50a Abs. 1 lit. a vom 11. Dezember 2024 77 Für unbefristet wiederkehrende Ausgaben, die vor dem1. Januar 2025 bewilligt wurden, besteht keine Abrechnungspflicht. 76 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 77 Fassung gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten1. Januar 2025. Anhang 1 78 Organisationseinheiten, die das Verlustscheininkasso für ihren Bereich autonom bewirtschaften: – Friedensrichterinnen- und Friedensrichterämter (1080) – Steueramt (2040) – Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (5515) 78 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. Anhang 2 79 Die Ermittlung der periodengerechten Finanzausgleichsbeiträge erfolgt auf:
Grundlage der allgemeinen Bestimmungen von Finanzausgleichsgesetz 80 und Finanzausgleichsverordnung 81 ; und
folgenden Grundsätzen für die Schätzung der noch unbekannten Faktoren: – Der städtische Steuerertrag entspricht der aktuellen Meldung des städtischen Steueramts. – Der Gemeindesteuerfuss entspricht dem Antrag des Stadtrats. – Die zivilrechtliche Einwohnerzahl der Stadt wird vom kantonalen Statistischen Amt übernommen. – Das Kantonsmittel der relativen Steuerkraft entspricht der kantonalen Schätzung. – Der Teuerungsindex wird aufgrund der aktuellen Prognose des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ermittelt. – Bei fehlenden Daten werden die letzten verfügbaren Werte fortgeschrieben oder bei begründeten Ausnahmen werden die Werte nach einer stetigen und plausiblen Methode ermittelt. 79 Fassung gem. STRB Nr. 1703 vom 21. Dezember 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023. 80 vom 12. Juli 2010, LS 132.1. 81 vom 17. August 2011, LS 132.11. Anhang 3 82 Organisationseinheiten, die in ihrem Aufgabenbereich die Branchenregelungen gemäss Anhang 2 Ziff. 4.2 VGG anwenden: – Stadtspital Zürich (3035) – Entsorgung + Recycling Zürich, Abwasser (3535) – Entsorgung + Recycling Zürich, Abfall (3550) – Wasserversorgung (4525) – Elektrizitätswerk (4530) – Verkehrsbetriebe (4540) 82 Fassung gem. STRB Nr. 3711 vom 13. Dezember 2023; Inkrafttreten1. Januar 2025. Anhang 4 83 Massgebliche Konten gemäss Art. 37 lit. a: Konto-Nr. Konto-Bezeichnung 3100 Büromaterial 3101 Betriebs-, Verbrauchsmaterial 3102 Drucksachen, Publikationen 3103 Fachliteratur, Zeitschriften 3105 Lebensmittel 3106 Medizinisches Material 3118 Anschaffung immaterielle Anlagen (nur Jahreslizenzen Software) 312 Ver- und Entsorgung 3130 Dienstleistungen Dritter (ohne Arbeitsleistungen Dritter, wie Dienstleistungsaufträge, Werkaufträge usw.) 3133 Informatik-Nutzungsaufwand 3134 Sachversicherungsprämien 3135 Dienstleistungsaufwand für Personen in Obhut 3136 Honorare privatärztlicher Tätigkeit 3137 Steuern und Abgaben 314 Baulicher und betrieblicher Unterhalt 315 Unterhalt Mobilien und immaterielle Anlagen 340 Zinsaufwand 342 Kapitalbeschaffungs- und -verwaltungskosten 83 Fassung gem. STRB Nr. 2063 vom 3. Juli 2024; Inkrafttreten1. Januar 2023. Anhang 5 84 Massgebliche Bestimmungen gemäss Art. 37 lit. b: Erlass-Nr. Erlass Bestimmung Vorgang Schule LS 412.100 Volksschulgesetz § 11 Abs. 2 Lehrmittel und § 22 beschaffung LS 412.100 Volksschulgesetz § 10 Schülerinnen- und Schülertransporte LS 412.101 Volksschulverordnung § 8 Abs. 3 LS 412.100 Volksschulgesetz § 61 Kostenanteil an Löhnen von LS 412.105 Finanzverordnung zum §§ 4 und 5 Lehrpersonen und Volksschulgesetz Schulleitungen LS 412.100 Volksschulgesetz §§ 64 und 64 a Kostenanteil an der LS 412.106 Verordnung über die Finan- §§ 22–24 Sonderschulung zierung der Sonderschulen LS 412.100 Volksschulgesetz §§ 14 a und 62 a Kostenanteil an der Spitalschulung LS 412.107 Spitalschulverordnung § 14 LS 413.21 Mittelschulgesetz § 31 Beiträge für das Langzeitgymnasium LS 413.211 Mittelschulverordnung § 36 AS 410.130 Verordnung über die Art. 28 Abs. 1 Beschaffung der familienergänzende Kinder- und Art. 31 lit. e Verpflegung für die betreuung in der Stadt Zürich Betreuung AS 412.117 Verordnung über die Art. 11 Abs. 2 Beschaffung der Tagesschulen der und Art. 14 Verpflegung für die städtischen Volksschule Abs. 1 Betreuung Polizei LS 551.1 Polizeiorganisationsgesetz §§ 2 a und 34 b AS 551.600 Vereinbarung zwischen §§ 4 und 15 Beiträge an das dem Kanton und Stadt über Forensische Insitut Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich LS 551.1 Polizeiorganisationsgesetz § 26 a – Vereinbarung zwischen der Art. 11 Sicherheitsdirektion des Beiträge an Kantons Zürich und dem die Zürcher Polizeidepartement der Stadt Polizeischule Zürich über die Errichtung und den Betrieb der Zürcher Polizeischule 84 Fassung gem. STRB Nr. 2063 vom 3. Juli 2024; Inkrafttreten1. Januar 2023. Erlass-Nr. Erlass Bestimmung Vorgang Finanzen LS 132.1 Finanzausgleichsgesetz §§ 14–16 Zahlungen in den kantonalen LS 132.11 Finanzausgleichsverordnung § 18 Finanzausgleich LS 631.1 Steuergesetz § 194 Abs. 1 und § 265 LS 631.41 Quellensteuerverordnung I § 39 Kostentragung bei ZStB Beschluss des Regierungs- Ziffer A.3.2 der Steuererhebung Nr. 107.1 rats über Entschädigungen an Gemeinden im Steuerverfahren Energie / Verkehr SR 641.711 CO 2 -Verordnung Art. 40 Abs. 1 Kauf von CO 2 -
V. m. Zertifikaten für den Anhang 6 Betrieb von Grossanlagen 85 SR 730.0 Energiegesetz Art. 35 Abs. 3 Netzzuschlag Mittelbünden, Bergell, Zürich SR 734.71 Stromversorgungs Art. 15 Netznutzung verordnung (Netzebene 1) Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) SR 941.298.1 Eichgebührenverordnung Art. 8 Abs. 2 Statistische Zählerprüfung LS 740.1 Gesetz über den öffentlichen § 26 Abs. 2 Beiträge an Personenverkehr und § 27 den Zürcher Verkehrsverbund LS 740.1 Gesetz über den öffentlichen § 31 a Einlagen in den Personenverkehr Bahninfrastrukturfonds des Bundes Gesundheit / Soziales LS 810.1 Gesundheitsgesetz § 17 h Abs. 4 Beiträge an die kantonale Triagestelle LS 852.1 Kinder- und Jugendhilfe § 35 Kostenanteil für gesetz sonderpädagogische Massnahmen LS 852.11 Kinder- und Jugendhilfe §§ 6 und 7 im Vor- und Nachverordnung schulbereich 85 Fassung gem. STRB Nr. 255 vom 28. Januar 2026; Inkrafttreten1. Februar 2026. Erlass-Nr. Erlass Bestimmung Vorgang LS 852.2 Kinder- und Jugendheim §§ 17 und 18 gesetz Kostenanteil für ergänzende Hilfen LS 852.21 Kinder- und Jugendheim §§ 45 und 46 zur Erziehung verordnung LS 855.1 Pflegegesetz § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 Beiträge an AS 810.400 Betriebs- und Investitions- Ziffer 1.1 beauftragte ambukostenbeiträge an die Orga- lante Leistungsnisationen der spitalexternen erbringende Kranken- und Gesundheitspflege der Stadt Zürich LS 855.1 Pflegegesetz § 15 Abs. 2 Beiträge an nicht beauftragte ambulante Leistungserbringende