700.405
Schutzverordnung «Im Klösterli»
Präambel
Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehöri- Die Wohnsiedlung «Im Klösterli» wurde 1937 vom Architekten Die Siedlung liegt auf einem leicht nach Osten abfallenden Ge- Die Quartierstrasse «Im Klösterli» zweigt an zwei Stellen von der Die pro Doppelhaus spiegelbildlich angeordneten Sitzplätze an Der Gesamteindruck der Siedlung steht in der Tradition des Die einfache und klare Gestaltung der Gebäude findet in der Der Freiraum präsentiert sich konzeptuell weitgehend im Origi- Die Siedlung «Im Klösterli» ist in sozial- und architekturge- Die Siedlung «Im Klösterli» ist ein Schutzobjekt im Sinne von
Art. 203
Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz. Geschützt sind: 5.2 Aussenraum Die Wohnstrassen als Haupterschliessungselemente, die Fusswege als untergeordnete Erschliessung der einzelnen Gebäude, die Holzzäune als Trennung zwischen öffentlichem und privatem Raum, die Gärten als unüberbaute Freiräume. 5.3 Bauten (Typen A, B und C) 5.3.1 Innen Die Brandmauern und die Lage der Geschossdecken. 5.3.2 Dach Die Form der Pultdächer mit Lukarnen und Kaminen, die Ziegeleindeckung, die Dachuntersicht mit sichtbaren Dachbalken. 5.3.3 Fassaden Der Verputz und die helle bis ockere Farbgebung. Fenster und Läden: Bei Ersatz sind die Fenster wieder in Holz und in der ursprünglichen Teilung, die Läden in Holz und ihrer ursprünglichen Form auszuführen. Nordfassaden: Sämtliche Fassadenöffnungen mit der ursprünglichen Vergitterung; die Eingangsnische. Südfassaden: Sämtliche Fassadenöffnungen mit originalen Holzjalousieläden bzw. Rollläden; das pro Doppelhaus T-förmige Vordach mit Trennwand, solange kein Wintergartenanbau erfolgt (vgl. Ziffer 6.3.1). Ost- und Westfassaden: Sämtliche Fensteröffnungen mit originalen Holzjalousieläden bzw. Rollläden; der Halbrundbalkon mit originalem Geländer. 6. Zulässige bauliche Massnahmen Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1–5.3) dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünstlerischen, sozialgeschichtlichen und kulturhistorischen Wert beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile mit den entsprechenden Architekturelementen sowie der Aussenraum mit den Strassen und Fusswegen und deren Abgrenzungen sind zu erhalten, durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen. Renovationen und Restaurierungen sind unter Vorbehalt von Ziffern 6.4 und 6.5 dieser Verordnung zulässig. 6.2 Aussenraum 6.2.1 Unterirdische Bauten Bauten unter dem gewachsenen Boden sind zulässig, jedoch nur mit einer für eine Bepflanzung ausreichenden Überdeckung. Terrainabgrabungen sind an den Ost- und Westfassaden der Häuser möglich gemäss Plan Nr. 2. 6.2.2 Oberirdische Anbauten Anbauten über gewachsenem Terrain sind an den Südfassaden unterhalb der roten Linie zulässig gemäss nachstehender Ziffer 6.2.3 Kleinbauten Freistehende Kleinbauten im Gartenbereich sind zulässig gemäss den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen. 6.2.4 Parkplätze Zusätzliche nicht überdeckte Parkplätze auf dem Privatgrundstück sind gemäss den üblichen baurechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Bauten (Typen A, B und C) 6.3.1 Wintergärten An den Südfassaden sind Wintergärten unterhalb der roten Linie im vorgegebenen Volumen zulässig gemäss Plan Nr. 3.1 und 3.2. Die Wintergärten sind in Leichtbauweise auszuführen. Eine gemauerte Trennwand zum Nachbargrundstück ist möglich. 6.3.2 Kamine An den Ost- und Westfassaden sind verputzte oder in der Fassadenfarbe gestrichene Abzugsrohre möglich, an den Süd- und Nordfassaden sind die Kamine im Gebäudeinnern zu führen (vgl. Plan Nr. 6). 6.3.3 Eingänge Nordfassade Über den Eingängen an den Nordfassaden sind Vordächer im vorgegebenen Ausmass zulässig (vgl. Plan Nr. 3.1 und 3.2). Die Eingangsnischen können mit einer Windfangtüre abgeschlossen werden (vgl. Plan Nr. 4). 6.3.4 Fassaden Pro Doppelhaus ist ein einheitlicher heller Farbton erwünscht. Isolationsputz ist auf mineralischer Basis in der maximalen Stärke von zusätzlichen 3 cm (ausgehend vom originalen Verputz) möglich. 6.3.5 Dachflächenfenster Dachflächenfenster mit dem Mass von 60 × 100 cm sind zulässig, sie haben sich in die bestehende Dachhaut einzufügen und sind auf einer Linie unterhalb der bestehenden Lukarnen zu platzieren (vgl. Plan Nr. 5). 6.3.6 Gebäudeinneres Im Innern der Gebäude ist ein Um- und Ausbau zulässig. Möglich sind kleinere Durchbrüche der Brandmauern und Geschossdecken. 6.4 Situierung, Form und Material der Bauten Zulässige Neubauteile oder zu erneuernde Bauteile sind in Lage, Form und Material im Einvernehmen mit der Denkmalpflege und entsprechend den Plänen gemäss vorstehenden Ziffern 6.1–6.3, soweit diese im Einzelfall massgebend sind, auszuführen. 6.5 Bewilligungsvorbehalt Bauliche Veränderungen am Äusseren und im Innern der Bauten, die Erstellung neuer technischer Anlagen sowie die Materialwahl und Farbgebung am Äussern der Bauten bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. 7. Zuständigkeit Die örtliche Baubewilligungsbehörde ist zuständig für die Anwendung dieser Verordnung. 8. Rechtsmittel Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden. 9. Inkraftsetzung Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 10. Veröffentlichung Diese Verordnung wird im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. 11. Anmerkung im Grundbuch Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Verordnung auf den Grundbuchblättern der betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.