701.121
Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Schaffung von bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für innerstädtische Nutzungen an der Bahnhofstrasse sowie einen städtebaulich und architektonisch hochstehenden Neu- und Umbau des Blockrandes unter besonderer Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anforderungen.
Art. 2
Bestandteile, Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:500.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er ummfasst die Parzellen Kat.-Nrn. AA19, AA21, fläche von 8584,2 m 2 .
Art. 3
Geltendes Recht
Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der §§ 83 ff. PBG.
Im Gestaltungsplanperimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten.
Die Gebäude Bahnhofstrasse 9, 11, 13, 17 und Talstrasse 12 (Stadtratsbeschluss vom 29. September 2010) sowie Tiefenhöfe 6 (Stadtratsbeschluss Nr. 1104 vom 28. März 1990) sind geschützt. Die Schutzanordnungen gehen dem Gestaltungsplan vor.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
Die Wirkung der Baulinien Bahnhofstrasse, Börsenstrasse und Talstrasse ist bezüglich Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.
Art. 4
Richtprojekt Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dient das im Anhang des Planungsberichts wiedergegebene Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept der Baubehörde als Richtprojekt in Ermessensfragen.
B. Bau- und Nutzungsbestimmungen
Art. 5 III
Empfindlichkeitsstufen und Lärmschutz
Im Gestaltungsplanperimeter wird die Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
Die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
Art. 6
Nutzweise
Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
Der Wohnanteil beträgt 0 %.
In den Erdgeschossen sind an dafür geeigneter Lage in mindestens 50 % der massgeblichen Geschossfläche öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen wie Kundenbereiche, Läden, Gastronomie-, Veranstaltungs- und Kulturräume beizubehalten bzw. vorzusehen.
Art. 7
Gebäudemantel und D wird durch die im Plan 1:500 eingetragenen Festlegungen bestimmt. Innerhalb des Gebäudemantels ist die oberirdische Geschosszahl frei. 2 In den Baubereichen A1 und A2 ist ein Hochhaus im Rahmen des Gebäudemantels zulässig. 3 In den Baubereichen E und F mit Profilerhaltung haben Gebäude oder Gebäudeteile bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Oberirdisch darf die Zahl der bestehenden Geschosse nicht überschritten werden. 4 Der minimale Gebäudeabstand von 7 m darf nur unterschritten werden, wenn die feuerpolizeilichen, arbeits- und wohnhygienischen Anforderungen eingehalten sind. 5 Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt resp. beibehalten werden:
a. unterirdische Gebäude und Gebäudeteile;
b. bestehende Fassaden;
c. höchstens einzelne Balkone und Erker bis maximal 1,5 m;
d. Vordächer und dergleichen;
e. Anlagen für Gastronomie im Hofbereich;
f. Sammelstellen des Abfuhrwesens;
g. kleine technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine, Abluftrohre, Oblichter, Liftaufbauten, Dachausstiege und dergleichen sowie weitere technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie. 6 Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf. Davon ausgenommen sind bestehende Überstellungen.
Art. 8
Ausnützung
Innerhalb des oberirdischen Gebäudemantels ist die Ausnützung frei.
Im ersten Untergeschoss dürfen maximal 5500 m 2 massgebliche Geschossfläche (ohne Aussenmauern) ausgenützt werden.
Im zweiten und dritten Untergeschoss dürfen in der Summe maximal 5500 m 2 massgebliche Geschossfläche (ohne Aussenmauern) ausgenützt werden. Es sind nur nicht ständig genutzte Räume wie Tresor, Ausstellung, Wellness und Garderobe samt Erschliessung und Nebenräume zulässig. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detailliertes Nutzungskonzept mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Nachweisen vorzulegen.
Art. 9 + 426.70 m Gebäudemantel
Gestaltung, Gesamtwirkung
Bauten, Anlagen inkl. Ausstattungen, besondere Gebäude und Aussenbereiche sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Möblierung und Bepflanzung.
Die im Plan 1:500 bezeichneten Bereiche sind im Erdgeschoss transparent zu gestalten. Plan Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB» Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500 Zürich - Altstadt Festlegungen Baubereiche: Randgebäude Hofgebäude Hofgebäude mit&!" Übrige Festlegungen: AA25 Bahnh Perimeter Gestaltungsplan AA24 ofstras transparente Gestaltung im Erdgeschoss Gebäuderücksprung se MIV-Erschliessung (Lage schematisch) Parkplätze (Lage schematisch) PP hö fe fen Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch) AA20 Tie AN Fussgängerverbindung (Lage schematisch) AN Bäume zu erhalten (Lage schematisch) F Bäume zu!,' (Lage schematisch) AA19 C Freiraum 8 PP PP Koordinatenpunkte A B2 + 436.35 m Koten Gebäudemantel 21 49 AN C Informationen E 12 bestehende Baulinie bestehende Bauten innerhalb des AA1787 AA496 Gestaltungsplanperimeters C1 MIV-Erschliessung (Lage schematisch) AA4332 D Parkplätze (Lage schematisch) 5 4 8 PP Ta Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch) ls AN tra ss 6 7 Fussgängerverbindung (Lage schematisch) e .28 m + Bäume (Lage schematisch) + 431 + 43 + 435 6.35 m + 408.80 m Bestand Geländekoten .35 m AN Koordinaten der Neubaubereichspunkte AN Nr. y - Koordinate x - Koordinate Höhe A2 2 683'086.46 247'019.45 +413.66 m 32 3 683'096.72 247'005.37 +413.66 m PP ab m 4 683'103.09 246'992.54 +413.66 m en B 5 683'098.89 246'991.85 +417.60 m me .35 m na + 436 5.35 m 6 683'103.86 246'983.50 +417.60 m de + 43 7 683'114.23 246'983.01 +418.90 m .28 m 8 683'131.68 246'992.33 +418.20 m 9 683'125.23 247'004.40 +418.80 m 10 683'114.62 247'001.54 +420.30 m 11 683'110.31 247'040.57 +417.90 m A 12 683'117.72 247'013.00 +417.90 m asse 13 683'130.32 247'016.40 +417.90 m enstr Börs 14 683'128.16 246'958.85 +436.35 m 15 683'146.29 246'963.73 +436.35 m önigb rück e 16 683'151.17 246'945.60 +436.35 m Dreik 0 5 10 15 20 25 M. N 17 683'133.04 246'940.72 +436.35 m Schnitt A:A Postst + 436.35 m + 436.35 m + 421.38 m + 420.30 m + 420.30 m A Börsenstrasse + 408.56 m + 0 = 408.85 m + 408.85 m -
anrechenbare Untergeschosse AA5472 Baulinie Parzellengrenze Schnitt B:B + 436.35 m + 436.35 m + 431.28 m + 432.13 m + 428.13 m + 428.13 m + 421.38 m Bahn hofs trass + 408.80 m - + 0 = 408.85 m + 408.76 m Bahnhofstrasse Talstrasse e 3 anrechenbare Untergeschosse Baulinie Baulinie Parzellengrenze Parzellengrenze Gebäudemantel .28 m B Schnitt C:C + 432.80 m + 433.40 m + 426.70 m + 417.90 m E Bahnhofstrasse 3 anrechenbare Untergeschosse Baulinie AA5542 Parzellengrenze Gebäudemantel
Art. 10
Freifläche
Die im Plan 1:500 bezeichneten Freiflächen müssen eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufweisen.
In dem im Plan 1:500 bezeichneten Bereich sind die bestehenden Bäume zu erhalten und durch zusätzliche Bäume zu ergänzen.
Art. 11
Etappierung Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus. Dies gilt auch für die nach Art. 10 geregelte Freifläche.
C. Erschliessung
Art. 12 Stel-
Erschliessung für Motorfahrzeuge
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
Die Anlieferung erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten len.
Art. 13
Fusswegverbindung und Zugänge
Im Hofbereich ist eine Fusswegverbindung mit je einem Durchgang zur Bahnhofstrasse und Talstrasse sicherzustellen. Diese ist mindestens während den üblichen Ladenöffnungszeiten offen zu halten.
Die Zugänge zum Hof und zu den Gebäuden sind hindernisfrei zu erstellen.
Art. 14
Parkierung
Die Parkierung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach der im Zeitpunkt des jeweiligen baurechtlichen Entscheides für die Stadt Zürich massgebenden Parkplatzverordnung geregelt.
Von diesen Parkplätzen dürfen maximal 8 Abstellplätze an dem im Plan 1:500 bezeichneten Bereich erstellt werden. Die überzähligen Abstellplätze im Hofbereich sind bis zum Zeitpunkt der ersten Volumenänderung aufzuheben. Die restlichen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen.
Mindestens 20 Abstellplätze für leichte Zweiräder sind oberirdisch anzuordnen.
Art. 15
Abfallentsorgung Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen an sinnvoller Lage auszuscheiden und die geeigneten Einrichtungen zu schaffen.
D. Umwelt
Art. 16
Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
Nicht begehbare Flachdächer (exkl. Flachdächer von technischen Aufbauten) sind extensiv zu begrünen, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
Art. 17
Energie
Neubauten – und soweit technisch möglich, mit dem Schutzumfang gemäss Schutzverträgen vom 28. März 1990 und 29. September 2010 vereinbar sowie wirtschaftlich tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens 30 % unter den Vorgaben der jeweils zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich liegen.
Der Energiebedarf für Raumheizung/-kühlung und Wassererwärmung ist im Rahmen eines Seewasser-Energieverbunds zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energien sind zulässig, falls der Anschluss an einen Seewasser-Energieverbund nicht möglich ist.
E. Schlussbestimmungen
Art. 18 März 2012,
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1
Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. Inkraftsetzung auf den 28. April 2012.