701.250
Vorschriften, GP, Erweiterung Museum Rietberg, Zürich Enge
Art. 1
Geltungsbereich
Der private Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 und 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gilt für das im Plan Massstab 1:500 bezeichnete und innerhalb des Grundstücks Kat.-Nr. 2261 liegende Areal des Museums Rietberg an der Gablerstrasse 13 und 15.
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500, datiert 10.02.2003 zusammen.
Art. 2
Geltendes Recht
Im Gestaltungsplan-Gebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans.
Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO).
Art. 3
Teilgebiete Das Gestaltungsplan-Gebiet umfasst das Gebiet A mit den beiden Schutzobjekten Villa Wesendock und Ökonomiegebäude und das Gebiet B mit dem Erweiterungsbau.
Art. 4
Nutzweisen Die Gebiete A und B sind für Museumsnutzungen, einschliesslich der dazugehörigen Neben- und Infrastrukturnutzungen bestimmt.
Art. 5 Er-
Überbauungsvorschriften
In den Gebieten A und B ist die Anzahl und die Ausnützung der anrechenbaren Untergeschosse frei.
Im Gebiet A gelten im Weiteren die Bestimmungen der W2 (0% WAP) gemäss BZO.
Im Gebiet B beträgt die maximal zulässige, oberirdisch in scheinung tretende Gebäudegrundfläche maximal 120 m². Die Höhe des Gebäudes darf die Kote von 455 m ü. M. nicht überschreiten. Ausgenommen sind Dachaufbauten, Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Anlagen gemäss § 292 PBG.
Art. 6
Grenz- und Gebäudeabstände Innerhalb des Gestaltungsplan-Gebiets dürfen die kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden. Vorbehalten bleiben einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse.
Art. 7
Freiraumgestaltung Die Freiraumgestaltung, insbesondere die Belagsart im Zugangsbereich zwischen Alt- und Neubau sowie die Rekonstruktion der bestehenden Topographie hat sich an den Anforderungen des Gartendenkmals zu orientieren.
Art. 8 Mo-
Verkehrserschliessung/Parkierung
Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplan-Gebiets erfolgt über die Gabler- und für spezielle Anlieferungen über die Seestrasse 110 via Parkweg.
Auf dem Gebiet A sind mindestens 4 Parkplätze zu erstellen, aber maximal 7 zulässig.
An geeigneten Stellen sind 10 Abstellplätze für Velos und fas vorzusehen.
Art. 9
Gestaltung Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Alle Bauten müssen zweckmässig ausgerüstet und ausgestattet sein.
Art. 10
Energie Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die gegenüber den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion um 10% reduzierten Werte nicht überschreiten.
Art. 11
Empfindlichkeitsstufe Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 12
Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
Insbesondere ist auf die besondere Situation der Rieter- Parkanlage Rücksicht zu nehmen.
Art. 13
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. 1
Genehmigung durch die Baudirektion am 14. November 2003; Inkraftsetzung auf den 6. Dezember 2003.