701.265
Ergänzender privater Gestaltungsplan Baufeld D, Escher-Wyss-Gebiet
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der ergänzende Gestaltungsplan Baufeld D zum Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet vom 7. Juni 1995 3 soll eine gesellschaftlich, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Projektentwicklung ermöglichen.
Im Besonderen:
a. sollen die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung geschaffen werden.
b. sollen Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden.
c. soll eine zweckdienliche Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden.
d. soll das Erdgeschoss im Zusammenhang mit dem angrenzenden Stadtraum genutzt werden können.
Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile
Für den Teilbereich des Baufelds D des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet vom 7. Juni 1995 4 wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan gemäss §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) 5 und Art. 9 des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet 6 festgesetzt.
Der Gestaltungsplan Baufeld D besteht aus den nachfolgenden Vorschriften sowie dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1 LS 700.1 2 Begründung siehe STRB Nr. 289 vom 12. April 2017.
AS 701.260
AS 701.260
LS 700.1
AS 701.260 1:500. Erläuternde Grundlage ist der Bericht nach Art. 47 RPV 7 .
Art. 3 Anwendbares Recht
Im Geltungsbereich gilt der private Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet 8 und ergänzend dazu der private Gestaltungsplan Baufeld D.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die jeweils gültigen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) 9 der Stadt Zürich keine Anwendung. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
B. Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 4 Bestandesbauten
Bestehende Gebäude im Perimeter des vorliegenden Gestaltungsplans dürfen umgebaut werden.
Art. 5 Baubereich
Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich ein Baubereich mit begrenzender Mantellinie. Mit Ausnahme von besonderen Gebäuden mit einer maximalen Überbauungsziffer von 5 Prozent bezogen auf den Geltungsbereich dürfen oberirdische Gebäude nur innerhalb dieser Mantellinie erstellt werden.
Gebäudevorsprünge dürfen in dem gemäss § 260 Abs. 3 PBG 10 erlaubten Mass die Mantellinie überragen.
Art. 6 Pflichtbaulinie
Wo dies im Situationsplan bezeichnet ist, sind oberirdische Gebäude mit mindestens 60 Prozent der zur Hardstrasse erstellten Fassadenfläche der Vollgeschosse auf die Pflichtbaulinie zu stellen.
Art. 7 Ausnützung
Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich nach
Art. 6
Abs. 2 der Vorschriften des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet 11 . 2 Für den Gestaltungsplan Baufeld D gilt eine maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche von 9500 m 2 .
Art. 8 Nutzweise
Es sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Wohnungen oder Hotelnutzungen sind nicht zulässig.
Im Baubereich sind im Erdgeschoss zur Hardstrasse mindestens zwei Einheiten mit publikumsorientierten Nutzungen von mindestens je 120 m 2 anrechenbare Geschossfläche anzuordnen. Diese müssen je zur Hardstrasse und zur Maschinenhalle einen Zugang haben und räumlich durchgehend sein. Zudem 7 vom 28. Juni 2000, SR 700.1. 8 AS 701.260 9 AS 700.100 10 LS 700.1 11 AS 701.260 hat die Geschosshöhe im Erdgeschoss mindestens 4,00 m zu betragen.
C. Gestaltung
Art. 9 Dächer
Es sind nur Flachdächer zulässig.
Im Baubereich ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Im Baubereich dürfen ausser den gemäss § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten nur kleinere, technisch bedingte Aufbauten (z. B. Antennen, Lüftungsrohre, Kamine, Liftaufbauten, Oblichter, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie [max. Höhe von 1,2 m], Anlagen zum Gebäudeschutz wie Blitzableiter und Absturzsicherungen) über das Dachprofil, das Dachgeschoss sowie die nicht mit einem Dachgeschoss überbaute Dachebene des obersten Vollgeschosses hinausragen.
Art. 10 Aussenraum
Der Aussenraum ist als durchgehende Stadtebene mit Aufenthaltsqualität zu gestalten und angemessen zu begrünen.
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen ist ein öffentlicher Zugang zum Aussenraum zu erstellen.
Für die Gestaltung des Aussenraums ist für den gesamten Geltungsbereich ein übergeordnetes Gestaltungskonzept zu erstellen. Baugesuche innerhalb des Geltungsbereichs sind darauf abzustimmen.
Das Konzept berücksichtigt die bestehenden Pappeln oder einen angemessenen Ersatz in ähnlicher Lage und eine gute Nutzbarkeit des Aussenraums für die Öffentlichkeit.
D. Erschliessung, Anlieferung und Abstellplätze für
Art. 11 Motorisierter Individualverkehr / Anlieferung für Neubauten
Die Zu- und Wegfahrt des motorisierten Individualverkehrs und die Anlieferung für Neubauten erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.
Die Anlieferung hat auf Privatgrund zu erfolgen.
Art. 12 Abstellplätze für leichte Zweiräder Baubere ic H Informa Ha N - Ko N
Die Zahl der Abstellplätze für leichte Zweiräder bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheides für die Stadt Zürich massgebenden Parkplatzverordnung 12 . 12 AS 741.500 Ergänzender privater Gestaltungsplan Baufeld D Giessereistrasse Escher-Wyss-Gebiet Zürich, Kreis 5 Sch Situationsplan 1:500 23. März 2017 iffb aup l atz Grundeigentümerin Zürich, ...................................................................... Allreal West AG Eggbühlstrasse 15 8050 Zürich Nigel Woolfson, Leiter Projektentwicklung Alain Paratte, Leiter Portfolio Management ........................................................................... ................................................................................... 12. April 2017 Zustimmung des Stadtrates am: Zürich, ...................................................................... 289/2017 StRB-Nr. ........................................................... Die Stadtpräsidentin: Die Stadtschreiberin: Corine Mauch Claudia Cuche-Curti ........................................................................... ................................................................................... Verbindlicher Inhalt Von der Baudirektion 5. Juli 2017 genehmigt am:................................................ BDV Nr. ..................................................................... Geltungsbereich Ste Baubereich mit Mantellinie Für die Baudirektion infe Pflichtbaulinie ........................................................................... latz Zu-und Wegfahrt MIV / Anlieferung 759 für Neubauten (ungefähre Lage) Öffentlicher Zugang zum Aussenraum 895/2017 13. Dezember 2017 (ungefähre Lage) In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. ......................... auf den: ................................................................... Maschinenfabrik IQ7068 Aus darstellungstechnischen Gründen wird die Begrenzung des Baufelds D zwischen den Koordinatenpunkten 1 und 4 nicht abgebildet. Wohlfahr tsgebäud Koordinatenverzeichnis e Koordinatenverzeichnis Baubereiche Baubereiche Koordinatenverzeichnis Baubereiche (Amtliche Vermessung LV95) (Amtliche Vermessung LV95) (Amtliche Vermessung LV95) 4 Punkt Nr. E - Punkt Koordinate Nr. N - Punkt E Koordinate Nr. E N - - Koordinate Koordinate Hardstra sse 1 1'249'258.01 1 2'681'691.34 1'249'258.01 1 1'249'258.01 2'681'691.34 2'68 2 1'249'268.73 2 2'681'668.49 1'249'268.73 2 2'681'668.49 1'249'268.73 2'681 3 1'249'324.89 3 2'681'704.59 1'249'324.89 3 2'681'704.59 1'249'324.89 2'681 4 1'249'311.38 4 2'681'725.63 1'249'311.38 4 2'681'725.63 1'249'311.38 2'68 e 5 1'249'254.49 5 2'681'689.08 1'249'254.49 5 2'681'689.08 1'249'254.49 2'681 6 1'249'268.37 Har 6 dstrasse 6 2'681'659.76 1'249'268.37 2'681'659.76 1'249'268.37 2'681 7 1'249'373.56 7 2'681'709.04 1'249'373.56 7 2'681'709.04 1'249'373.56 2'681 8 1'249'353.21 8 2'681'752.49 1'249'353.21 8 2'681'752.49 1'249'353.21 2'68 Koordinatenverzeichnis Baubereiche Koordinatenverzeichnis Baubereiche Koordinatenverzeichnis Baubereiche e Baufeld D gemäss GP Escher-Wyss-Gebiet (Amtliche Vermessung LV95) (Amtliche Vermessung LV95) (Amtliche Vermessung LV95) Punkt Nr. E - Punkt Koordinate Nr. N E - Punkt Koordinate Nr. E N - - Koordinate Koordinate N - Koordinate Baubegrenzungslinie Giessereistrasse N N 0 5 10 15 0 20 5 25m 10 15 0 20 5 25m 10 15 Hardbrück 20 25m gemäss GP Escher-Wyss-Gebiet IQ6116 e 1 1'249'258.01 1 2'681'691.34 1'249'258.01 1 1'249'258.01 2'681'691.34 2'681'691.34 Abbruch bestehende Bauten und Anlagen 2 1'249'268.73 2 2'681'668.49 1'249'268.73 2 2'681'668.49 1'249'268.73 2'681'668.49 3 1'249'324.89 3 2'681'704.59 1'249'324.89 3 2'681'704.59 1'249'324.89 2'681'704.59 Bestehende Bauten 4 1'249'311.38 4 2'681'725.63 1'249'311.38 4 2'681'725.63 1'249'311.38 2'681'725.63 5 1'249'254.49 5 2'681'689.08 1'249'254.49 5 2'681'689.08 1'249'254.49 2'681'689.08 Bestehende Pappeln 6 1'249'268.37 6 2'681'659.76 1'249'268.37 6 2'681'659.76 1'249'268.37 2'681'659.76 7 1'249'373.56 7 2'681'709.04 1'249'373.56 7 2'681'709.04 1'249'373.56 2'681'709.04 8 1'249'353.21 8 2'681'752.49 1'249'353.21 8 2'681'752.49 1'249'353.21 2'681'752.49 N N N se o Traug
Die erforderlichen Abstellplätze für leichte Zweiräder sind eingangsnah und gut zugänglich anzuordnen.
E. Umwelt
Art. 13 Energiestandard
Neubauten haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen oder haben hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 Prozent reduzierten Grenzwert der zum Zeitraum eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften 13 zu unterschreiten.
Art. 14 Meteorwasser
Die gemäss Art. 16 Abs. 1 der Vorschriften des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet 14 notwendigen Flächen sind bei der Projektierung auszuscheiden.
Art. 15 Lärm
Im Baubereich sind die zur Hardstrasse gerichteten Räume mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten.
Art. 16 Störfallvorsorge
Nutzungen mit schwer evakuierbaren Personen (z. B. Kindergärten) sind nicht zulässig.
Die Fluchtwege sind so vorzusehen, dass im Falle eines Ereignisses auf der Hardbrücke die anwesenden Personen in einen sicheren Bereich auf der strassenabgewandten Seite flüchten können.
Für die zur Hardbrücke gewandten Fassade sind nicht brennbare Baustoffe zu verwenden.
F. Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Vorschriften und den zugehörigen Situationsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft 15 . 13 Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, Anhang I Ziff. 1.11 zur besonderen Bauverordnung, LS 700.21. 14 AS 701.260 15 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 5. Juli 2017; Inkraftsetzung auf den 13. Dezember 2017 (STRB Nr. 895/2017).