701.280
Vorschriften zum Gestaltungsplan Ettenfeld, Zürich-Seebach
Art. 1
Geltungsbereich, Bestandteile
Für das Gebiet Ettenfeld (Grundstück Kat.-Nr. 5932 und 704) gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für den Gebäudemantel und die Gebäudehöhen.
Art. 2
Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG. 2 Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst: − eine Tennishalle mit 3 Plätzen − ein Untergeschoss mit Autoparkplätzen − ein gedeckter Verbindungsbau zum bestehenden Clubhaus.
Art. 4
Gebäudemantel
Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragene Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe.
Die Lage des Baukörpers innerhalb der Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe ist derart zu wählen, dass kein Gebäudeteil über den Gebäudemantel hinausragt.
Art. 5
Baumasse Der oberirdisch umbaute Raum darf mit seinen Aussenmassen 15 000 m 3 nicht überschreiten.
Art. 6
Parkierung Im Geltungsbereich sind mind. 50 und max. 100 Autoabstellplätze sowie Abstellplätze für Velos und Mopeds bereitzustellen.
Art. 7
Erschliessung Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über die Oberhausenstrasse.
Art. 8
Gestaltung Die Überbauung ist gut zu gestalten. Die markante Baumgruppe an der Südwestecke des Fussballplatzes ist zu erhalten bzw. bei natürlichem Abgang zu ersetzen.
Art. 9
Inkraftsetzung Der Stadtrat setzt den Gestaltungsplan unmittelbar nach der Publikation der Genehmigung durch den Regierungsrat 2 in Kraft. 3
AS 39, 51.
Genehmigt am 14. Januar 1987, publiziert am 3. März 1987. 3 4. März 1987 (StRB vom 25. Februar 1987).