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Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen

711.220

Vom 10. Dez. 1997

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/711-220/de/gebuhren-fur-die-genehmigung-von-abwasseranlagen

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

711.220

Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen

711.220 Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 1997 (2244) 1 Gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates über die Ge- bühren der Gemeindebehörden des Kantons Zürich vom 8. De- zember 1966 und seitherigen Änderungen werden die Gebühren des Entsorgungsamtes für die Genehmigung von Abwasseran- lagen per 1. Januar 1998 wie folgt festgesetzt (Ansätze gemäss § 1 lit. a Ziff. 3 und 4 und lit. e Ziff. 1 bis 3 der kantonalen Gebüh- renverordnung): Prüfung und Genehmigung von Plänen der Gebäude- und Grundstückentwässerung mit einem maximalen Genehmigungs­ aufwand von drei Stunden und fünf Kontrollgängen pro Haus- nummer. Grundgebühr Fr. 700.– + MwSt Zuschlag für Mehrbeanspruchung, sofern die Prüfung und Genehmigung der Pläne mehr als drei Stunden oder die Kontrolle am Bau mehr als fünf Gänge erfordert Fr. 90.–/Std. + MwSt Änderungen, die keine Plangenehmi- gung erfordern, und Plannachführun- gen in den genehmigten Entwässe- rungsplänen werden nach Ergebnis zum folgenden Stundenansatz dem Grundeigentümer in Rechnung ge- stellt Fr. 90.–/Std. + MwSt Mit der Einreichung der Pläne wird von der Stadtentwässerung ein Bar- depositum in folgender Höhe erhoben: Reine Wohnbauten bis 1200 m 3 Ge- bäudeinhalt Fr. 1000.– ohne MwSt Grössere reine Wohnbauten Fr. 3000.– ohne MwSt Bauten mit Gewerbe- oder Geschäfts- räumen Fr. 5000.– ohne MwSt 1 AS 42, 524. 1

711.220 Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen Auf dem Depositum wird keine Mehrwertsteuer verrechnet. Über das Depositum wird nach Vorliegen aller technischen Un- terlagen und erfolgter Schlusskontrolle abgerechnet. Für die Kontrolle von Entwässerungsanlagen, die ohne vorhe- rige Planeingabe bzw. vorherige schriftliche Anzeige erstellt wor- den sind oder deren Kontrolle wesentlich erschwert worden ist, beträgt die Gebühr einheitlich Fr. 5000.– einschliesslich MwSt, sofern nicht in besonderen Fällen eine begründete Mehrgebühr beim Grundeigentümer zu erheben ist. Der Stadtratsbeschluss vom 9. November 1994 2 wird aufgeho- ben. 2 AS 41, 574. 2