713.130
Gebührenreglement zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Gebühren für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung 4 auf dem Gebiet der Stadt Zürich.
Art. 2 Öl- und Gasfeuerungen
5 Die Gebühren im Bereich der Öl- und Gasfeuerungen werden wie folgt festgelegt: Feuerungs Dienstleistung/ Gebühr in Fr. wärmeleistung Vollzugshandlung Modu- 1-stufig 2-stufig lierend Abnahme-/Routinekontrolle 140 140 170 bis 70 kW Nach-/Klagekontrolle, Stichprobe bei positivem Befund Abnahme-/Routinekontrolle 140 170 170 71 bis 350 kW Nach-/Klagekontrolle, Stichprobe bei positivem Befund Abnahme-/Routinekontrolle 351 kW bis 1 MW (1-Brennstoff), Nach-/Klage- 369 369 kontrolle Abnahme-/Routinekontrolle 351 kW bis 1 MW (2-Brennstoffe), Nach-/Klage- 469 469 kontrolle 351 kW bis 1 MW Notkessel 180 180 Administrativgebühr pro Messbis 350 kW 70 bericht privater Fachfirmen 3 Begründung siehe STRB Nr. 433 vom 12. Mai 2021. 4 vom 16. Dezember 1985, SR 814.318.142.1. 5 Fassung gem. STRB Nr. 3302 vom 30. Oktober 2024; Inkrafttreten1. Dezember 2024; mit Übergangsbestimmung. Gebührenreglement zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung Feuerungs Dienstleistung/ Gebühr in Fr. wärmeleistung Vollzugshandlung Administrativgebühr pro Messab 1 MW 105 bericht privater Fachfirmen Ergänzende Messungen durch nach Aufwand, ab 1 MW Fr. 116.–/Std. den Fachbereich Luftqualität zzgl. Geräteamortisation
Art. 3 Holzfeuerungsanlagen
Die Gebühren im Bereich der Holzfeuerungsanlagen werden wie folgt festgelegt: Feuerungs Dienstleistung/ Gebühr in Fr. wärmeleistung Vollzugshandlung Feuerungs- Kontrolle anlage Brenngut Sichtkontrolle Abnahme-/Routinekontrolle,
Holzofen Für zusätzlichen Holzofen mit gleichem Brenngutlager bis 70 kW Nachkontrolle und Stichprobe bei positivem Befund Klagekontrolle bei positivem Befund Labor-Analyse der Asche 105 Emissionskontrolle – automatisch beschickt Abnahme-/Routinekontrolle 270 bis 70 kW Nachkontrolle 310 Klagekontrolle bei positivem Befund Feinstaubmessung 80 Emissionskontrolle – handbeschickt Abnahme-/Routinekontrolle 310 bis 70 kW Nachkontrolle 350 Klagekontrolle bei positivem Befund Feinstaubmessung 80 Administrativgebühr pro Messab 70 kW 105 bericht privater Fachfirmen Ergänzende Messungen durch nach Aufwand, ab 70 kW Fr. 116.–/Std. den Fachbereich Luftqualität zzgl. Geräteamortisation Gebührenreglement zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung
Art. 4 Stationäre Motoren
Die Gebühren im Bereich der stationären Motoren werden wie folgt festgelegt: Dienstleistung/ Anlagenart Gebühr Vollzugshandlung nach Aufwand, Stationäre Motoren Sämtliche Dienstleistungen/ Fr. 116.–/Std. Vollzugshandlungen zzgl. Geräteamortisation
Art. 5 Spezialanlagen sowie industrielle und gewerbliche Anlagen
Die Gebühren im Bereich der Spezialanlagen sowie industriellen und gewerblichen Anlagen werden wie folgt festgelegt: Dienstleistung/ Anlagenart Gebühr Vollzugshandlung Administrativgebühr pro Kehrichtheizkraftwerke, Messbericht privater Fr. 230.– Klärschlammverwertung, Fachfirmen industrielle und gewerbliche Anlagen (Räuche Ergänzende Messungen nach Aufwand, reien, Röstereien usw.) durch den Fachbereich Fr. 116.–/Std. Luftqualität zzgl. Geräteamortisation
Art. 6 Weitere Aufwände
6 Die Gebühren für weitere Aufwände werden wie folgt festgelegt: Dienstleistung/Vollzugshandlung Gebühr Kontrollgang ohne Messresultat bei Öl-, Gas- und Holzfeuerungen (Betriebsstörung, Termin nicht Fr. 80.– eingehalten usw.) Übermässiger Aufwand bei Öl-, Gas- und Holzfeuerungen aufgrund nicht fristgerechter Durchführung Fr. 150.– der Emissionsmessung Übermässiger Aufwand bei: – Spezial- und industriellen Anlagen – gewerblichen Anlagen – grösseren Feuerungsanlagen nach Aufwand, (Öl- und Gasfeuerungen ab 1 MW, Fr. 116.–/Std. Holzfeuerungen ab 70 kW) – Baustellen – Korrosionsschutzprojekten Aufwand bei berechtigten Hinweisen auf Verletzung nach Aufwand, materieller Umweltschutzvorschriften Fr. 116.–/Std.
Art. 7 Mehrwertsteuer
In den Gebühren gemäss Art. 2 – 6 ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen; diese wird gemäss den geltenden Ansätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. 6 Fassung gem. STRB Nr. 3302 vom 30. Oktober 2024; Inkrafttreten1. Dezember 2024. Gebührenreglement zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung
Art. 8 Vollzug
Dieses Reglement wird durch den Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ), Fachbereich Luftqualität, vollzogen.
Art. 9 Kompetenzdelegation
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements ist ermächtigt, die Höhe der in Art. 2 – 6 festgelegten Gebühren anzupassen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle vom 26. Januar 2004 7 sowie die Stadtratsbeschlüsse Nr. 51 vom 14. Januar 2004, Nr. 1481 vom 28. November 2007 und Nr. 1510 vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. Juli 2021 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung der Administrativgebühr pro Messbericht privater Fachfirmen für Öl- und Gasfeuerungen bis 350 kW (Art. 2) vom 30. Oktober 2024: 8 Die Administrativgebühr für Messberichte privater Fachfirmen für Öl- und Gasfeuerungen bis 350 kW richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn die Messaufforderung vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision versandt wurde. 7 AS 713.130 8 Fassung gem. STRB Nr. 3302 vom 30. Oktober 2024; Inkrafttreten1. Dezember 2024.