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Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Trottoire
Art. 1 Beitragspflicht
Die Eigentümer der an Strassen und Plätzen anstossenden Liegenschaften haben an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten.
Als Trottoir gilt ein Fussgängerweg von wenigstens 1,5 m Breite.
Als Anstösser gelten die Eigentümer der an den Strassenabschnitt grenzenden Grundstücke, längs dem das Trottoir erstellt wird.
Art. 2 Verlegung der Beiträge
Für die Berechnung der Trottoirbeiträge ist von der Hälfte der Erstellungskosten auszugehen.
Dabei fällt die Mehrbreite des Trottoirs über 3,5 m ausser Betracht, wenn sie nicht auf Verlangen oder im vorwiegenden Interesse des Anstössers gewählt worden ist.
Zwei Drittel der Beiträge sind unter die Eigentümer auf der Trottoirseite, ein Drittel unter diejenigen auf der gegenüberliegenden Strassenseite aufzuteilen, auch wo nur ein Trottoir erstellt wird.
Wird später auch das gegenüberliegende Trottoir erstellt, so sind die Beiträge entsprechend der Aufteilung beim Bau des ersten Trottoirs auf die beidseitigen Anstösser zu verlegen.
Hat ein Grundeigentümer an die Kosten des Trottoirs auf der gegenüberliegenden Strassenseite keinen angemessenen Beitrag geleistet, so wird die Beitragssumme für das nachträglich auf seiner Strassenseite erstellte Trottoir von ihm allein erhoben.
Art. 3 Berechnung der Beiträge
Für die Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Anstösser ist die Ausdehnung der Grundstücke längs des öffentlichen Grundes massgebend.
Zwischen dem öffentlichen Grund und den anstossenden Grundstücken liegende Brunnenplätze, Telefonkabinen, Sandgruben und ähnliche Kleinparzellen werden von der Anstosslänge nicht abgezogen. 1 BS 2, 523. Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Trottoire
Art. 4 Beiträge für Eckplätze
Werden bei einem Eckplatz an beiden Strassen gleichzeitig Trottoire gebaut, so sind die Beiträge auf je höchstens 20 m Anstosslänge nur zur Hälfte, für die weitere Anstosslänge hingegen voll zu entrichten.
Werden die Trottoire an einer der beiden Strassen, die den Eckplatz begrenzen, erst nachträglich erstellt, so fallen die Beiträge daran auf höchstens 20 m Anstosslänge dahin, sofern für den Eckplatz an der andern Strasse angemessene Trottoirbeiträge bezahlt worden sind.
Art. 5 Befreiung von Beiträgen
Auf die Erhebung von Beiträgen wird verzichtet, wo öffentlich-rechtliche Vorschriften die Überbauung des anstossenden Landes verunmöglichen.
An die Kosten des Ausbaues und Unterhaltes sowie der Beleuchtung und Reinigung von Trottoiren werden keine Beiträge erhoben.
Bei Ausbau eines weniger als 1,5 m breiten Fussgängerweges zum Trottoir werden die Beiträge erlassen, wenn die Grundeigentümer bereits an den ursprünglichen Fussgängerweg Trottoirbeiträge geleistet haben.
Art. 6 Sonderfälle
Wo die vorschriftsgemässen Beiträge zu einer unverhältnismässigen Belastung führen, setzt sie der Vorstand des Bauamtes I nach Massgabe der Billigkeit herab.
Art. 7 Ausschreibung und Benachrichtigung der Beitragspflichtigen
Trottoirbauten, für die Beiträge verlangt werden, sind vor Baubeginn im Städtischen Amtsblatt auszuschreiben. Gleichzeitig ist den betroffenen Grundeigentümern die mutmassliche Höhe ihrer Beiträge durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Art. 8 Fälligkeit der Beiträge
Trottoirbeiträge werden sechs Monate nach der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, fällig.
Als Zeitpunkt der Bauvollendung gilt der Tag der Bauabnahme durch die zuständige Dienstabteilung.
Wird das Trottoir gleichzeitig mit der Strasse erstellt, so ist der Tag der Bauabnahme der Strasse massgebend.
Die Stadt stellt für die Trottoirbeiträge Rechnung, unter Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit. Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Trottoire
Art. 9 Gesetzliches Grundpfandrecht
Die Trottoirbeiträge werden durch Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes der Stadt zulasten der anstossenden Grundstücke sichergestellt.
Diese Eintragung unterbleibt, wo die Beiträge innert fünf Monaten seit Bauvollendung in anderer Weise einwandfrei sichergestellt oder bezahlt werden.
Art. 10 Zahlungsaufschub
Wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, kann der Finanzvorstand auf Gesuch hin einen Zahlungsaufschub von höchstens fünf Jahren, allenfalls mit jährlichen Ratenzahlungen, bewilligen.
Die Beitragssumme ist vom Fälligkeitstermin an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen.
Fallen die Gründe für den Zahlungsaufschub dahin, so wird die Stundung widerrufen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Beiträge an Trottoire, für welche die Expropriationsausschreibung im Städtischen Amtsblatt oder die individuelle Benachrichtigung der Grundeigentümer vor dem 17. Juni 1959 erfolgt ist, werden auf Grund der Verordnung des Gemeinderates vom 26. September 1956 über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Abwasserkanäle, Trottoire und Fusswege 2 erhoben.
Im übrigen werden die Art. 9 bis 12 und 16 Abs. 2 der genannten Verordnung aufgehoben.
In den Art. 13 Abs. 1, 14, 15 sowie 16 Abs. 1 und 5 werden die Hinweise auf Trottoire, Fusswege sowie Trottoir- und Fusswegbeiträge gestrichen.
Der Titel der Verordnung vom 26. September 1956 wird abgeändert in «Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Abwasserkanäle».
Art. 12 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat 3 rückwirkend auf den 17. Juni 1959 in Kraft.
Sie ist nach der Genehmigung im Städtischen Amtsblatt zu veröffentlichen 4 . 2 BS 2, 538; ursprüngliche Fassung siehe AS 30, 10.
Genehmigt durch RRB vom 25. August 1960. 4 26. September 1960.