Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich

732.212

Vom 13. Juli 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/732-212/de/reglement-uber-die-verrechnung-besonderer-dienstleistungen-und-umtriebe-des-elektrizitatswerks-der-stadt-zurich-ewz

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

732.212

Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) gilt im Versorgungsgebiet des ewz in der Stadt Zürich. II. Gebühren für Umtriebe und hoheitliche Dienstleistungen

Art. 2 Mahn-, Inkasso- und Wiederanschlussgebühren

Zahlungserinnerung kostenlos Kostenpflichtige Mahnung Fr. 20.– Letzte Zahlungsaufforderung Fr. 40.– Pro Wiederanschluss nach Unterbrechung der Strom­ Fr. 145.– zufuhr aufgrund durchgeführter Inkassoverfahren

Art. 3 Gebühren für die Kontrolle von Niederspannungs­ installationen

Die Gebühren für die Leistungen gemäss Ziff. 2.4.6 Abs. 2 lit. a–d EAR werden jährlich anhand einer Kostenermittlung aufgrund branchenüblicher Kalkulationsgrundlagen berechnet. Die Direktorin oder der Direktor des ewz setzt die Gebühren jährlich fest und teilt sie den Installateurinnen und Installateuren mit.

Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 13. Juli 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017. Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)

Art. 4 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ab- und Auslesung und Verrechnung von Energie

Gebühren für Zusätzlicher Haushaltzähler, der Jährliche Gebühr von vom ewz abgelesen wird Fr. 84.– Austausch des vorhandenen Haus­ Monatliche Gebühr von haltszählers durch einen Lastgang­ Fr. 40.– zähler und Auslesung oder Zusätzlicher Lastgangzähler, der vom ewz ausgelesen wird Bereitstellung der Kommunikations­ Die Installationskosten infrastruktur fur die Fernauslesung trägt die Hauseigenvon Messdaten tümerin oder der Hauseigentümer bzw. die – in der Hausinstallation der Kundin Eigentümerin oder der oder des Kunden Eigentümer der Energie­ oder erzeugungsanlage (EEA) – für Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit einer Anschlussleistung über 30 kVA Kosten für Lastgangzähler und Monatliche Gebühr von Messdatenaufbereitung für Energie­ Fr. 40.– erzeugungsanlagen (EEA) mit einer Anschlussleistung über 30 kVA Zwischenablesung Auf Kundenwunsch (kundentermin­ Fr. 45.– pro Zwischengerechte Ablesung und Verrechnung) ablesung Für Energieerzeugungsanlagen Fr. 25.– pro Zwischen­ (EEA) mit einer Anschlussleistung ablesung unter 30 kVA, für quartalsweise Meldung (Herkunft und Menge) an die zuständige Bilanzgruppe Durch Kundin oder Kunde vorgenom­ Fr. 20.– pro Zwischenmen (kundentermingerechte Able­ ablesung sung und Verrechnung) Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) Verursacht eine Kundin oder ein nach Aufwand Kunde innert zwei Jahren ab Installationsdatum des bestehenden Haushalts- oder Lastgangzählers einen Wechsel des Zählers, trägt die Hauseigentümerin oder der Haus­eigentümer die entstehenden Kosten für die Demontage und Neuinstallation

Art. 5 Netzanschlüsse

Temporäre Gebühr für temporäre Anschlüsse Fr. 3.– pro Ampère an das Verteilnetz (z. B. kurzfristige Anschlüsse für Veranstaltungen aller Art) 2 Der Aufwand für das Erstellen der temporären Anschlüsse, die Kontrolle der Installation und die Demontage wird separat nach Aufwand verrechnet. Ebenso wird die Miete für zur Verfügung gestelltes Installationsmaterial separat verrechnet. 3 Die bezogene Elektrizität wird zusätzlich verrechnet gemäss den anwendbaren Tarifen und Ausführungsbestimmungen.

Art. 6 Reserve-, Not- und Sanierungsanschlüs­ se

Das ewz kann die Projektierung, den Bau und den Betrieb von Reserveanschlüssen, Notanschlüssen und Sanierungsanschlüssen zu einer kostendeckenden Pauschale anbieten. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.

Der Betrieb von Reserve-, Not- und Sanierungsanschlüssen ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Vertragsverlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre sind möglich, sofern die allgemeine Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt.

Reserve-, Not- und Sanierungsanschlüsse verbleiben im Eigentum des ewz.

Art. 7 die Kontrolle von Sicherheitsnachweisen (SiNa)

Gebühren für Erinnerungsschreiben für fehlenden Sicherheits­ kostenlos nachweis Pro 2. Aufforderung fehlender Sicherheitsnachweis Fr. 40.– Erinnerungsschreiben für fehlende Unterlagen kostenlos Pro 2. und weitere Aufforderung fehlender Unterlagen Fr. 40.– Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Postbearbeitungsgebühren

2 Die von der Post bei der Einzahlung von Rechnungen am Postschalter erhobenen Bearbeitungsgebühren kann das ewz der Kundin oder dem Kunden weiterverrechnen.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Für Zähler, die ab dem 1. April 2015 installiert und ab- oder ausgelesen werden, gelten die Gebühren gemäss diesem Reglement.

Für zusätzliche Zähler, die vor dem 1. April 2015 installiert wurden und für die bereits eine Pauschalgebühr bezahlt wurde, werden keine periodischen Gebühren gemäss diesem Reglement verrechnet.

Kundinnen und Kunden, die seit dem 1. Januar 2009 Netzzugang beansprucht haben und die gemäss bisherigem Reglement Gebühren für Messeinrichtungen bezahlt haben, erhalten bis Ende 2015 eine vollumfängliche Rückerstattung dieser Gebühren durch das ewz.

Art. 10 Mehrwertsteuer

Alle Gebühren dieses Reglements verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Das bisherige Reglement vom 30. August 2006 (STRB Nr. 993/2006) wird aufgehoben. Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft. 2 Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 13. Juli 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017.