732.328
Tarif Netznutzung NNC-U
vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 1 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 21. November 2018 2 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 1 Der Tarif NNC-U gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Mittelspannung beanspruchen. 3 2 Das ewz kann Kundinnen und Kunden aufgrund ihrer beson- deren Verbrauchscharakteristik auf Gesuch diesem Tarif zuwei- sen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: a. gezielt steuerbarer Lastsprung von mindestens 7 MW (von der Netztopologie abhängig), beispielsweise bedingt durch hohe Anlaufströme, Pumpen, Motoren, Generatoren usw.; und b. wiederkehrende Verursachung von Leistungsspitzen. 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Ent- schädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznut- zung (Wirkenergie, Blindenergie und Leistung) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) 4 fest. 5 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftre- tende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversor- gungsgesetz rückerstattet. 6 4 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt. 7 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt 8 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Be- trieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizi- tätswerks der Stadt Zürich (ewz) 9 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele 10 . 2.3 Besondere Bestimmungen 1 Kundinnen und Kunden dieses Tarifs verpflichten sich, Leis- tungsspitzen wie folgt beim ewz anzumelden und genehmigen zu lassen: a. bis 7 MW: spätestens bis 15.00 Uhr des Vortags; b. 7 bis 17 MW: so früh wie möglich, jedoch spätestens 24 Stunden im Voraus; 4 vom 23. März 2007, SR 734.7. 5 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 6 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 10 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360.
c. ab 17 MW: so früh wie möglich, jedoch spätestens eine Woche im Voraus. 2 Bei nicht angemeldeten oder nicht genehmigten Leistungsspit- zen kann das ewz die Mehrkosten, die durch die Verursachung der Leistungsspitze dem ewz durch die nationale Netzgesell- schaft in Rechnung gestellt werden, auf die Kundin oder den Kunden überwälzen. 3 Das ewz kann zudem bei nicht angemeldeten oder nicht ge- nehmigten Leistungsspitzen die Stromzufuhr ohne Ankündigung sofort unterbrechen (Lastabwurf). 3. Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif Netznutzung ZH-NNC-U für die Stadt Zürich vom 8. Ja- nuar 2014 wird aufgehoben. 4. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNC-U tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 3