732.361
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL) 3 , insbesondere:
a. das Verfahren und die Auszahlung von Beiträgen;
b. die Festlegung der Beitragsobjekte;
c. die Grundsätze der Beitragsberechnung.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) ist zuständig für die Umsetzung der VGL und der vorliegenden Ausführungsbestimmungen.
Das ewz erbringt gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen: 4
a. im Verteilnetzgebiet der Stadt;
b. ausserhalb des Verteilnetzgebiets der Stadt, wenn ein entsprechender Leistungsauftrag erteilt worden ist.
Art. 2a Subsidiarität (Art. 17 VGL)
5 1 Gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen werden subsidiär zu nationalen, kantonalen, kommunalen und privaten Fördermitteln (Förderbeiträge von Dritten) ausgerichtet.
AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 1745 vom 21. Dezember 2022.
vom 5. Oktober 2022, AS 732.360.
Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL) 2 Das Subsidiaritätsprizip kommt nicht zur Anwendung, wenn mit dem Förderbeitrag gemäss diesen Ausführungsbestimmungen oder dem Förderbeitrag von Dritten eine zusätzliche Wirkung bezweckt wird.
B. Verfahren und Auszahlung
Art. 3 Beitragsgesuch a. Einreichung
Beiträge werden mit der Einreichung eines Gesuchs beantragt.
Die Stadt stellt das Formular für das Beitragsgesuch in elektronischer Form zur Verfügung.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht dem ewz das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Art. 4 b. Nachweise über Förderbeiträge von Dritten
6 Bestehen für Beitragsobjekte gemäss diesen Ausführungsbestimmungen Förderbeiträge von Dritten, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit dem Gesuch gemäss Art. 3 den Nachweis über die frist- und formgerechte Beantragung der entsprechenden Förderbeiträge von Dritten zu erbringen.
Art. 5 c. weitere Formulare
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verwendet die besonderen Formulare des ewz für:
a. Vollmachten;
b. Zahlungsanweisungen;
c. den Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers für die Erstellung der Anlage oder die Umsetzung der Massnahme, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Drittperson ist.
Art. 6 Beitragsauszahlung a. Anlagen und Massnahmen
Das Beitragssubjekt gemäss Art. 9 VGL meldet dem ewz:
a. die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage;
b. die Umsetzung der Massnahme.
Es legt die Unterlagen bei, die für die Prüfung der Beitragsvoraussetzungen erforderlich sind.
Die Beiträge werden ausbezahlt:
a. nach Prüfung der Unterlagen;
b. bei Erfüllung aller Voraussetzungen. 6 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
Art. 7 b. Kleinbeiträge
Beiträge von weniger als Fr. 500.– werden nicht gewährt; vorbehalten bleiben Beiträge für Verkaufsaktionen gemäss Art. 7 Abs. 2 VGL.
Art. 8 Kürzung von Beiträgen a. Nichterreichen von vereinbarten Werten (Art. 22 lit. a und b VGL)
Werden die in der Beitragsbewilligung aufgeführten Werte nicht erreicht, wird der Beitrag:
a. auf Basis der tatsächlichen Werte neu berechnet;
b. entsprechend der Neuberechnung gekürzt. 7
Art. 9 b. Abzug Förderbeiträge von Dritten (Art. 22 Abs. 1 lit. c VGL)
8 1 Das ewz zieht Förderbeiträge von Dritten bei der Auszahlung ab. 2 Die Höhe des Abzugs wird festgelegt:
a. aufgrund der Nachweise gemäss Art. 4;
b. bei fehlenden Nachweisen gemäss Art. 4 anhand der Förderansätze Dritter.
Art. 10 Rückerstattung von Beiträgen (Art. 23 VGL)
Das Beitragssubjekt erstattet dem ewz den Beitrag in Höhe der Kürzung zurück.
Art. 11 Erfolgskontrollen
Das ewz oder ein vom ewz beauftragtes Unternehmen kann bei geförderten Beitragsobjekten Erfolgskontrollen durchführen.
Die Kosten für den Aufwand der Erfolgskontrollen werden:
a. mit maximal 10 Prozent des bewilligten Beitrags berechnet;
b. aus der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen vergütet. 9
C. Energieberatung
Art. 12 Strombezogene Energieberatung (Art. 5 VGL)
Das ewz erbringt strombezogene Energieberatungsleistungen.
Es kann Dritte mit der Erbringung von strombezogenen Energieberatungsleistungen beauftragen.
Es kann mit städtischen Organisationseinheiten verwaltungsinterne Vereinbarungen über die Erbringung von strombezogenen Energieberatungsleistungen abschliessen.
Art. 13 Beitragshöhe
Die Beiträge für strombezogene Energieberatungsleistungen bemessen sich nach den Kriterien gemäss Art. 10 und
Art. 11 Juli 2023.
VGL. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. 8 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 9 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
D. Beitragsobjekte und Beitragsberechnung
Art. 14 Thermische Sonnenkollektor- Anlagen
Thermische Sonnenkollektor-Anlagen werden gefördert, wenn sie:
a. mindestens die europäische Norm EN 12975 erfüllen; und
b. ein Qualitätslabel tragen.
Massgebend sind die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Normen.
Für Sonnenkollektor-Anlagen mit einer Fläche von bis zu 10 Prozent der Energiebezugsfläche wird ein pauschaler Beitragssatz von Fr. 300.–/m 2 Aperturfläche festgesetzt. 10
(aufgehoben) 11
Art. 15
12 (aufgehoben)
Art. 16 Photovoltaik- Anlagen a. Grundbeitrag
13 1 Für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 2 kWp wird ein Pauschalbetrag von Fr. 5000.– ausbezahlt. 2 Zusätzlich zum Pauschalbetrag werden maximal folgende Beiträge ausbezahlt:
a. bis 30 kWp: Fr. 450.–/kW;
b. ab 30 kWp: Fr. 350.–/kW für jedes weitere kW ab 30 kW;
c. ab 100 kWp: Fr. 310.–/kW für jedes weitere kW ab 100 kW.
Art. 17 b. Bestandesbauten
Zusätzlich zum Grundbeitrag werden bei Bestandesbauten folgende Beiträge ausbezahlt:
a. für die statische Ertüchtigung der Dachfläche: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 50 000.–;
b. für die Asbestsanierung: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 50 000.–;
c. für den Netzanschlussbeitrag zur Verstärkung des Hausanschlusses: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 100 000.–.
Die einzelnen Beiträge gemäss Abs. 1 betragen jeweils maximal 50 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. 10 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 11 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 12 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 13 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
Für zusätzliche Beiträge bei Bestandesbauten gemäss Abs. 1 und Abs. 2 werden insgesamt maximal Fr. 500.–/kWp, maximal Fr. 150 000.–, ausbezahlt.
Art. 18 c. Baubewilligungsverfah- ren
14 Für bewilligungspflichtige Photovoltaik-Anlagen auf Bestandesbauten wird ein Pauschalbetrag von Fr. 3000.– ausbezahlt.
Art. 19 d. Kombination Dachbegrünung
In Kombination mit einer Dachbegrünung werden zusätzlich zum Grundbeitrag folgende Beiträge ausbezahlt: Fr. 250.–/kWp, maximal Fr. 10 000.–.
Art. 20 e. Winterstromproduktion
Die Installation der Modulflächen zur Winterstromproduktion wird gefördert bei:
a. östlicher, westlicher oder südlicher Ausrichtung; und
b. einem Neigungswinkel von 60 bis 90 Grad.
Zusätzlich zum Grundbeitrag werden folgende Beiträge ausbezahlt: Fr. 300.–/kWp, maximal Fr. 60 000.–.
Art. 20a Stationäre Batteriespeicheranlagen a. Gegenstand und Bedingungen
15 Stationäre Batteriespeicheranlagen werden gefördert, wenn sie:
a. eine Speicherkapazität von mindestens 3 kWh aufweisen;
b. der Speicherung von elektrischer Energie dienen;
c. mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieerzeugungsanlage) hinter demselben Hausanschlusskasten betrieben werden;
d. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben werden;
e. in ein netzdienliches Energiemanagementsystem eingebunden sind; und
f. keine Bleibatterien enthalten.
Art. 20b b. Grundbeitrag
16 Für eine stationäre Batteriespeicheranlage wird folgender Grundbeitrag ausbezahlt:
a. ein Pauschalbetrag von Fr. 1000.–; und
b. ein Beitrag von Fr. 100.–/kWh. 14 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 15 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 16 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
Art. 20c c. Zusatzbeitrag
17 Für stationäre Batteriespeicheranlagen wird zusätzlich zum Grundbeitrag ein Beitrag von Fr. 100.–/kWh ausbezahlt, wenn der Batteriespeicher aus wiederverwendeten Batteriezellen besteht.
Art. 20d d. Bemessung der maximalen Beitragshöhe
18 Die förderberechtigte Speicherkapazität für die Bemessung des Grund- und des Zusatzbeitrags für stationäre Batteriespeicheranlagen beträgt jeweils:
a. maximal 1,5 kWh pro installiertem kWp der angeschlossenen Energieerzeugungsanlage; und
b. maximal 100 kWh pro stationärer Batteriespeicheranlage.
Art. 21 Wärmepumpen a. Gegenstand
19 Förderungswürdig sind Wärmepumpenanlagen, die:
a. eine bestehende fossil betriebene Heizung oder Elektroheizung ersetzen; oder
b. im Rahmen des Baus oder der Erweiterung eines im kommunalen Energieplan bezeichneten thermischen Netzes zur Wärmeversorgung mit einer Gebietskonzession oder einem Gebietsauftrag der Stadt oder einer vergleichbaren Legitimation erstellt werden.
Art. 21a b. Bedingungen
20 1 Wärmepumpenanlagen werden gefördert, wenn sie mit erneuerbarem Strom betrieben werden. 2 Wärmepumpenanlagen gemäss Art. 21 lit. a erfüllen die Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone bezüglich Wärmepumpen.
Art. 22 c. Beitragshöhe
Die Beiträge betragen maximal: Fr. 8000.– und Fr. 120.–/kW th ;
bei Anlagen bis 500 kW th : Fr. 16 000.– und Fr. 360.–/kW th ,
bei Anlagen über 500 kW th : Fr. 96 000.– und Fr. 200.–/kW th ;
bei der Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems zusätzlich zu den Beiträgen gemäss lit. a oder b: Fr. 3200.– und Fr. 80.–/kW th . 17 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 18 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 19 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 20 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
Die förderberechtigte thermische Nennleistung kW th wird mit maximal 50 W th installierter thermischer Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche bemessen.
Art. 23
21 (aufgehoben)
Art. 24 Anschlüsse an ein thermisches Netz zur Wärmeversorgung a. Gegenstand
Der Ersatz einer bestehenden fossil betriebenen Heizung oder Elektroheizung durch den Anschluss an ein thermisches Netz zur Wärmeversorgung mit Gebietsauftrag, Gebietskonzession oder einer vergleichbaren Legitimation wird gefördert.
Art. 25 b. Beitragshöhe
Die Beiträge betragen maximal:
a. beim Anschluss an ein thermisches Netz: 22
1. bis 500 kW th : Fr. 12 000.– und Fr. 120.–/kW th ,
2. über 500 kW th : Fr. 22 000.– und Fr. 120.–/kW th ;
b. bei der Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems zusätzlich zum Beitrag gemäss lit. a: Fr. 3200.– und Fr. 80.–/kW th .
Die förderberechtigte thermische Nennleistung kW th wird mit maximal 50 W installierter thermischer Nennleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche bemessen. 23
Der Kältebedarf wird bei der Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt.
Art. 26 Anschlüsse an temporäre Heizzentralen
Der Anschluss an eine temporäre Heizzentrale mittels Wärmeübergabestation wird gefördert, wenn:
a. der Anschluss im Hinblick auf den Ersatz einer fossil betriebenen Heizung oder Elektroheizung erfolgt;
b. der Anschluss an ein thermisches Netz zur Wärmeversorgung mit Gebietsauftrag, Gebietskonzession oder einer vergleichbaren Legitimation vorgesehen ist; 24
c. zwischen der Grundeigentümerschaft und der Verbundbetreiberin oder einer Drittanbieterin vertraglich vereinbart wird, dass die Liegenschaft durch das thermische Netz mit Wärme versorgt wird, sobald dieses vor Ort verfügbar ist. 25
Art. 25 ruar 2025. klima- und energiepolitisch
3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Feb- 21 Aufgehoben gem. STRB Nr. 15 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 22 Fassung gem. STRB Nr. 14 15 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 23 Fassung gem. STRB Nr. 14 15 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 24 Fassung gem. STRB Nr. 14 15 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 25 Fassung gem. STRB Nr. 14 en Ziele (AB VGL)
Art. 27 Basisinfrastruktur für Elektrofahrzeuge a. Gegenstand
26 Die Basisinfrastruktur der Ladestation für Elektrofahrzeuge wird gefördert auf Liegenschaften:
a. von Privaten;
b. des Verwaltungsvermögens, soweit es sich nicht um öffentlichen Grund handelt;
c. des Finanzvermögens.
Art. 27a b. Bedingungen
27 Die Basisinfrastruktur wird gefördert, wenn:
a. gleichzeitig eine nicht öffentlich zugängliche Ladestation (Art. 28 – 28b) erstellt wird; und
b. der Parkplatz zu einer Bestandesbaute oder einer bestehenden Anlage gehört.
Art. 27b c. Beitragshöhe
28 Die Beiträge betragen:
a. bei 1 – 15 Parkplätzen: Fr. 500.–/Parkplatz;
b. ab dem 16. Parkplatz: Fr. 300.–/Parkplatz.
Art. 28 Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen a. Gegenstand
29 Die Erstellung einer nicht öffentlich zugänglichen Ladestation wird gefördert auf Liegenschaften:
a. von Privaten;
b. des Verwaltungsvermögens, soweit es sich nicht um öffentlichen Grund handelt;
c. des Finanzvermögens.
Art. 28a b. Bedingungen
30 1 Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen werden gefördert, wenn:
a. Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezogen wird;
b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert vorliegt; oder
c. sie eine Ökostromvignette aufweisen. 2 Die Förderung bedingt, dass die Ladestation:
a. eine Schnittstelle mit freiem Ladepunkt Kommunikationsstandard (Open Charge Point Protocol) zur Einbindung in ein externes System aufweist; und
b. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben wird. 26 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 27 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 28 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 29 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 30 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL) 3 Ab zwei Ladepunkten verfügt die Ladestation über:
a. ein lokales Lastmanagementsystem; oder
b. eine vergleichbare Infrastruktur für den netzdienlichen Betrieb.
Art. 28b c. Beitragshöhe
31 Der Beitrag beträgt Fr. 750.–/Parkplatz.
Art. 29 Öffentlich zugängliche Ladestation a. Gegenstand
32 Eine Ladestation gemäss Art. 28 – 28b wird zusätzlich gefördert, wenn sie öffentlich zugänglich gemacht wird.
Art. 30 b. Bedingungen
33 Die Förderung bedingt, dass die öffentlich zugängliche Ladestation über gebräuchliche Standard-Steckertypen verfügt.
Art. 31 c. Beitragshöhe
34 Der Beitrag beträgt Fr. 1000.–/Parkplatz.
Art. 32 Ladeinfrastruktur für Elektrobusse des öffentlichen Personennahverkehrs
Ladeinfrastrukturen für elektrisch angetriebene Busse des öffentlichen Personennahverkehrs werden gefördert, wenn:
a. Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezogen wird;
b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert vorliegt; oder
c. sie eine Ökostromvignette aufweisen.
Für die Förderung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Ladeinfrastrukturen:
a. eine Schnittstelle mit freiem Ladepunkt Kommunikationsstandard (Open Charge Point Protocol) zur Einbindung in ein externes System aufweisen;
b. über ein Lastmanagementsystem oder eine vergleichbare Infrastruktur für einen netzdienlichen Betrieb verfügen; und
c. ab Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre betrieben werden.
Der Beitrag beträgt 30 Prozent der Kosten der Ladesäule und der Installation. 35
Trolleybusfahrleitungen werden nicht gefördert. 31 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 32 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 33 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 34 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 35 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
E. Weitere Beitragsobjekte
Art. 33 Analysen
Beiträge für Analysen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d VGL werden ausgerichtet, wenn diese in Absprache mit dem ewz von einer Fachperson durchgeführt werden.
Von den anfallenden Kosten werden bis zu 100 Prozent übernommen.
Art. 34 Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
Für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Pilotanlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e VGL werden Beiträge von bis zu 100 Prozent der anfallenden Kosten ausgerichtet.
Art. 35 Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen
Für Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. f VGL werden einmalige oder wiederkehrende Beiträge von bis zu 50 Prozent der anfallenden Kosten ausgerichtet.
Art. 36 Verkaufs- und Spezialaktionen
Das ewz kann im Rahmen der Förderung der klima- und energiepolitischen Ziele Verkaufs- und Spezialaktionen durchführen.
F. Ökologischer Mehrwert
Art. 37 Photovoltaik- Anlagen a. in der Stadt
Der ökologische Mehrwert aus geförderten Photovoltaik- Anlagen bleibt bei einer Veräusserung für die klima- und energiepolitischen Ziele der Stadt anrechenbar, wenn der veräusserte ökologische Mehrwert weiterhin für den Stromverbrauch auf dem Stadtgebiet verwendet wird.
Art. 38 b. ausserhalb der Stadt
Der ökologische Mehrwert aus geförderten Photovoltaik- Anlagen ausserhalb der Stadt kann unabhängig von der Anrechenbarkeit gemäss Art. 19 VGL veräussert werden.
G. Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-Ziele (AB VGL ewz) vom 16. Dezember 2016 werden per 31. August 2022 aufgehoben.
Art. 40 Übergangsbestimmungen a. Photovoltaik- Anlagen
Für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von 2 kWp bis 50 MWp werden Pauschalbeiträge pro kWp festgesetzt, die 30 Prozent der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblichen Referenz-Investitionskosten für die Einmalvergütung des Bundes betragen. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL)
Als Berechnungsbasis werden stufenweise die Referenz-Investitionskosten der jeweiligen Grössenkategorien der Photovoltaik- Anlagen verwendet.
Art. 41 b. Förderung von elektrisch angetriebenen Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs
Der Kauf oder das Leasing elektrisch angetriebener Busse der Fahrzeugkategorie M3 und von Batterien für solche Busse wird gefördert; ausgenommen sind Plug-in-Hybrid-Busse sowie Trolleybusse.
Busse im Verteilnetzgebiet des ewz in der Stadt oder in Gemeinden im Kanton Graubünden, die dem ewz einen Leistungsauftrag gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b erteilt haben, werden gefördert, wenn sie:
a. dem Zweck des öffentlichen Personennahverkehrs dienen;
b. mehrheitlich geladen und gefahren werden.
Für die Förderung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass:
a. die Busse mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen geladen werden;
b. ein Vertrag über den Bezug von ökologischem Mehrwert vorliegt; oder
c. die Busse über eine Ökostromvignette verfügen.
Massgebend für die Berechnung des Beitrags sind:
a. 30 Prozent des Neupreises des Fahrzeugs einschliesslich Batterie gemäss Kaufvertrag; oder
b. 30 Prozent der Leasingkosten gemäss Leasingvertrag.
Art. 42 c. Geltungsdauer
Die Übergangsbestimmung gemäss Art. 40 gilt bis 31. Januar 2023.
Die Übergangsbestimmung gemäss Art. 41 gilt bis 31. Dezember 2022.
Art. 43 Inkrafttreten
Die Art. 1 – 15 sowie Art. 21 – 42 dieser Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft.
Die Art. 16 – 20 dieser Ausführungsbestimmungen treten am
Februar 2023 in Kraft. klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL) Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
Mai 2023 36 Die Art. 27 – 31 finden Anwendung auf Gesuche, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen beim ewz gemäss Art. 3 Abs. 3 AB VGL eingereicht werden. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
Dezember 2024 37 Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
Juni 2026 38 Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt. 36 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 11. Mai 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 37 Fassung gem. STRB Nr. 3781 vom 4. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Februar 2025. 38 Fassung gem. STRB Nr. 1853 vom 3. Juni 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.