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Wärmeversorgungsverordnung

734.100

Vom 16. März 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/734-100/de/warmeversorgungsverordnung-wvv

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

734.100

Wärmeversorgungsverordnung (WVV)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung gilt für die Wärmeversorgung von Gebäuden mittels thermischer Netze und durch die Gasversorgung auf dem Gebiet der Stadt.

Art. 2 Zweck

Diese Verordnung bezweckt:

  1. a. Rahmenbedingungen für Bau und Betrieb thermischer Netze zu schaffen, um die Transformation der Wärmeversorgung von fossilen zu fossilfreien Energieträgern zu beschleunigen;

  2. b. Rahmenbedingungen für den Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung im Wärmebereich zu regeln;

  3. c. zu einer umweltverträglichen Wärmeversorgung beizutragen und die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Stadt zu unterstützen;

  4. d. zu einer wirtschaftlichen Wärmeversorgung beizutragen;

  5. e. zu einer hohen Versorgungssicherheit der Kundinnen und Kunden in der Stadt mit Wärme beizutragen.

Art. 3 Begriffe

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen:

  1. a. Thermische Netze sind leitungsgebundene Systeme mit einer­ zentralen Wärmeerzeugung mit überwiegend oder vollständig fossilfreien Energien und einem öffentlichen Versorgungsauftrag gemäss Energieplanung.

  2. b. Unter Gasversorgung wird der Betrieb des Gasnetzes und die Lieferung von Gas für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen sowie zur Spitzenlastdeckung thermischer Netze verstanden.

AS 101.100

STRB Nr. 1151 vom 17. November 2021. c. Der Deckungsgrad ist der prozentuale Anteil der bezogenen Wärme in kWh pro Jahr im Verhältnis zum gesamten Wärmebedarf in einem Verbundgebiet. d. Fossilfreie Energieträger sind erneuerbare Energieträger und Prozessabwärme.

Art. 4 Ziele

Die Wärmeversorgung von Gebäuden soll ab 2040 ausschliesslich mit fossilfreien Energieträgern erfolgen.

Bis 2040 sollen mindestens sechzig Prozent des Siedlungsgebiets mit thermischen Netzen erschlossen werden.

B. Thermische Netze

Art. 5 Leistungsauftrag

Die Stadt kann zur Wärmeversorgung den Bau und Betrieb von thermischen Netzen übernehmen.

Art. 6 Gebietsauftrag und -konzession

Für den Bau und Betrieb von thermischen Netzen erteilt die Stadt der Betreiberschaft:

  1. a. einen gebietsbezogenen Versorgungsauftrag, sofern die Betreiberschaft eine Verwaltungseinheit der Stadt ist;

  2. b. eine gebietsbezogene Konzession bei anderen Betreiberschaften.

Art. 7 Voraussetzungen für die Gebietszuweisung a. energiepolitische Vorgaben

Gebietsaufträge und -konzessionen werden für energieplanerisch festgelegte Gebiete erteilt, in denen eine genügend hohe Wärmenachfrage für einen wirtschaftlichen Bau und Betrieb thermischer Netze besteht und in denen für eine Mehrheit der Liegenschaften eine dezentrale Wärmeversorgung mit lokal verfügbaren erneuerbaren Energien technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Pro Gebiet gemäss Abs. 1 wird nur ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession erteilt.

Die Erteilung von Sondernutzungskonzessionen für die örtlich beschränkte Nutzung des öffentlichen Grunds durch leitungsgebundene Systeme bleibt vorbehalten.

Art. 8 b. ökologische Vorgaben

Für die Erteilung von Gebietsaufträgen und -konzessionen gelten folgende ökologische Vorgaben:

  1. a. Der Anteil von Ab- und Umweltwärme oder erneuerbaren Energien am Energieträgermix beträgt mindestens siebzig Prozent; spätestens ab 2040 beträgt der Anteil hundert Prozent.

  2. b. Wärmepumpen, die für den Betrieb thermischer Netze benötigt werden, werden zu hundert Prozent mit erneuerbarem Strom betrieben.

  3. c. Im Endausbau wird ein im Rahmen der Energieplanung festzulegender gebietsspezifischer Deckungsgrad erreicht.

Art. 9 c. wirtschaftliche Vorgaben

Für die Erteilung von Gebietsaufträgen und -konzessionen gelten folgende wirtschaftliche Vorgaben:

  1. a. Sämtlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern innerhalb des Perimeters, die ein Anschlussinteresse zeigen, wird ein Anschlussangebot unterbreitet.

  2. b. Der Öffentlichkeit wird ein transparentes Preisblatt zugänglich gemacht.

  3. c. Die Preise beinhalten Anschlusskosten, leistungsbezogene Kosten und Energiekosten.

Art. 10 d. Berichterstattung

Die Betreiberschaft erstattet jährlich Bericht über die Einhaltung der ökologischen und wirtschaftlichen Vorgaben.

Sie legt der Stadt auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Prüfung vor.

Art. 11 Rechtsverhältnis

Die Betreiberschaften regeln das Verhältnis mit den Kundinnen und Kunden in einem Vertrag, der dem Privatrecht untersteht.

Art. 12 Gebietsauftrag

Über die Erteilung von Gebietsaufträgen entscheidet der Stadtrat.

Art. 13 Gebietskonzession a. Verfahren

Die Stadt schreibt Gebietskonzessionen gemäss Art. 6 lit. b öffentlich aus.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 2 Abs. 7 Bundesgesetz über den Binnenmarkt 3 in der Fassung vom 1. Januar 2021; es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens.

Art. 14 b. Inhalt

Die Konzession legt zusätzlich zu den Vorgaben gemäss Art. 7–10 mindestens fest:

  1. a. die Konzessionärin oder den Konzessionär;

  2. b. das Versorgungsgebiet;

  3. c. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebs;

  4. d. die Dauer der Konzession;

  5. e. die Verwaltungs- und Schreibgebühren; 3 vom 6. Oktober 1995, SR 943.02.

  6. f. den Entzug, die Änderung und die Rückgabe der Konzession;

  7. g. ein allfälliges Heimfallsrecht der Stadt;

  8. h. das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;

  9. i. weitere Anforderungen und Auflagen, die die Konzessionärin oder der Konzessionär zu erfüllen hat.

Art. 15 c. Gebühr

Für die Beanspruchung des öffentlichen Grunds werden keine Gebühren erhoben; vorbehalten bleiben Verwaltungs- und Schreibgebühren.

C. Gasversorgung

Art. 16 Ausstieg aus fossilem Gas

Eigentümerinnen und Eigentümer verwenden für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen spätestens ab 2040 kein fossiles Gas mehr.

Für die Spitzenlastdeckung von thermischen Netzen wird spätestens ab 2040 kein fossiles Gas mehr verwendet.

Die Stadtverwaltung bezieht spätestens ab 2035 kein fossiles Gas mehr.

Der Stadtrat kann befristet bis 2040 Ausnahmen von Abs. 3 bewilligen.

Art. 17 Einsatz von Gas

Die Stadt setzt sich dafür ein, dass fossiles und erneuerbares Gas nur für Anwendungen eingesetzt wird, bei denen keine anderen erneuerbaren oder fossilfreien Energieträger zur Verfügung stehen.

Art. 18 Gasanschlüsse

Die Erstellung von neuen Gasanschlüssen für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen ist nicht zulässig.

Ausgenommen hiervon sind Gasanschlüsse:

  1. a. in energieplanerisch begründeten Ausnahmefällen oder flächendeckend in energieplanerisch festgelegten Gebieten, in denen die Versorgung mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder Ab- und Umweltwärme technisch nicht möglich ist oder nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erfolgen kann;

  2. b. in energieplanerisch festgelegten Gebieten für thermische Netze, sofern sich die Eigentümerschaft vertraglich dazu verpflichtet, sich ans thermische Netz anzuschliessen, sobald dieses vor Ort verfügbar ist;

  3. c. für die Spitzenlastdeckung von thermischen Netzen.

Art. 19 Gasverteilnetze

In der Stadt werden keine neuen Gebiete mit Gasverteilnetzen erschlossen.

Der Stadtrat legt im Rahmen der kommunalen Energieplanung fest, welche Gebiete zur Versorgung mit Gas vorgesehen sind und in welchen Gebieten und zu welchem Zeitpunkt das Gasverteilnetz ganz oder teilweise stillgelegt wird; diese Stilllegungen erfolgen möglichst bis 2040.

Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere:

  1. a. die Versorgungssicherheit;

  2. b. die aktuelle oder künftige Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes thermisches Netz;

  3. c. das Vorhandensein von alternativen erneuerbaren Wärmeversorgungslösungen;

  4. d. die Abstimmung mit anderen Gasanwendungen, namentlich das Vorhandensein von industriellen Hochtemperaturprozessen, Gastankstellen oder Spitzenlastdeckung.

Art. 18 nicht stillgelegt.

Abs. 2 wird das Gasverteilnetz

Art. 20 Ankündigung

Der Stadtrat kündigt eine gebietsweise Stilllegung des

Art. 19 von Stilllegungen

Abs. 2 im Grundsatz mindestens zehn Jahre im Voraus an. 2 In Gebieten mit bestehenden oder geplanten thermischen Netzen oder mit anderen alternativen erneuerbaren Wärmeversorgungslösungen kann der Stadtrat von dieser Frist abweichen und kündigt eine Stilllegung mindestens fünf Jahre im Voraus an.

Art. 21 Entschädigungen für a. Gasgeräte

Müssen Gasgeräte aufgrund der Stilllegung von Gasverteilnetzen gemäss Art. 19 und 20 ausser Betrieb genommen werden, richtet sich der Anspruch der Eigentümerinnen und Eigen­tümer auf Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV 4 .

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht für Gasgeräte, die nach der Ankündigung einer Gasnetzstilllegung installiert wurden.

Härtefälle sind ausgenommen.

Art. 22 b. Gasverteilnetze

Müssen Gasverteilnetze gemäss Art. 19 und 20 stillgelegt werden, richtet sich der Anspruch der Gasnetzeigentümerin auf Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV 5 . 4 SR 101 5 SR 101

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht für Investitionen, die nach der Ankündigung einer Gasnetzstilllegung getätigt wurden.

D. Schlussbestimmung

Art. 23 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 6 6 Inkrafttreten 1. Juli 2023 (STRB Nr. 1653/2023).