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Ausführungsbestimmungen der Präsidentenkonferenz zum Reglement über die Abgabe von Fahrausweisen des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) an die Schülerinnen der städtischen Volksschule, gemeindeeigenen Schulen, städtischen Kindergärten und Horte
Art. 1
Abs. 2 des Reglementes). Dauert die Bezugsberechtigung kein volles Schuljahr werden Schulweg-Gutscheine im Wert von 75% für eine oder mehrere unpersönliche Monatsregenbogenkarten oder einzelne Mehrfahrtenkarten abgegeben. 4 Schulweg-Gutscheine oder bereits bezogene Regenbogenkarten Junior sowie Mehrfahrtenkarten werden bei Erlöschen der Bezugsberechtigung während des Schuljahres nach Möglichkeit durch die Kreisschulpflegen, die gemeindeeigenen Sonderschulen und das Werkjahr eingezogen. Persönliche Jahresregenbogenkarten Junior sind unverzüglich dem Büro für Schülerfahrten zur Rückerstattung durch die Verkehrsbetriebe (VBZ) zuzustellen. 5 Die Kreisschulpflegen, die gemeindeeigenen Sonderschulen und das Werkjahr melden den Bedarf von Schulweg-Gutscheinen und Mehrfahrtenkarten für das kommende Schuljahr dem Büro für Schülerfahrten im vierten Quartal. 6 Das Büro für Schülerfahrten erstellt das Budget und liefert den Kreisschulpflegen, den gemeindeeigenen Sonderschulen und dem Werkjahr vor Beginn und im Laufe des Schuljahres die erforderliche Anzahl von numerierten Schulweg-Gutscheinen sowie Mehrfahrtenkarten. 7 Die Kreisschulpflegen, die gemeindeeigenen Sonderschulen und das Werkjahr führen eine Liste über die abgegebenen Schulweg-Gutscheine und Mehrfahrtenkarten. Sie rechnen diese am Ende des Schuljahres mit dem Büro für Schülerfahrten ab. Zu Art. 9
Die Fahrausweise werden vom Schulamt bei den VBZ bezogen. Das Büro für Schülerfahrten besorgt den Einkauf und ist verantwortlich für eine angemessene Lagerhaltung.
Die 6er-Gruppenkarte Zone 10 enthält sechs Entwertungsfelder. Jedes entwertete Feld berechtigt zu beliebigen Gruppenfahrten während 24 Stunden von mindestens fünf Teilnehmern und höchstens zwei Begleitpersonen.
Werden 6er-Gruppenkarten innerhalb von 24 Stunden irrtümlicherweise mehrmals entwertet, sind sie unverzüglich dem Büro für Schülerfahrten zur Rückerstattung durch die VBZ zuzustellen.
Für Kleingruppen unter fünf Teilnehmern stehen Mehrfahrtenkarten 1 ⁄ 2 -Tax zur Verfügung. An erwachsene Begleitpersonen, welche weder eine Regenbogenkarte noch ein Halbtax- oder Generalabonnement besitzen, werden Mehrfahrtenkarten 1 ⁄ 1 - Tax abgegeben. der gemeindeeigenen Schulen und das Büro für Schülerbetreuung geben die Fahrausweise an die Bezugsberechtigten ab. der gemeindeeigenen Schulen und das Büro für Schülerbetreuung melden den Bedarf für das kommende Schuljahr dem Büro für Schülerfahrten im vierten Quartal. 7 Das Büro für Schülerfahrten erstellt das Budget und teilt die Kontingente zu, mit Ausnahme des Büros für Schülerbetreuung, welches ein eigenes Budget führt. Die Kontingente können bei begründetem Bedarf im Laufe des Jahres erhöht werden. 8 Die Auslieferung der Fahrausweise durch das Büro für Schülerfahrten erfolgt halbjährlich, jeweils vor Beginn der Sommerferien und der Sportferien. der gemeindeeigenen Schulen führen eine Kontrolle über die abgegebenen Fahrausweise. Zu Art. 10 1 Der Schulvorstand bewilligt auf Antrag der Kreisschulpflegen bis zu vier Sonderbusfahrten pro Monat für Kindergärten, die Ausflüge in Grünzonen der Umgebung infolge der grossen Distanz nicht zu Fuss unternehmen können. 2 Die Präsidentin der Stadtkonferenz der Kindergärten erstellt im vierten Quartal einen Jahresbusfahrplan zuhanden der Kreisschulpflegen unter Angabe von Wochentag (Vormittag/Nachmittag), Schulkreis, Sammelplatz, Adresse der Kindergärten und Name und Telefonnummer der Kontaktperson. 3 Das Büro für Schülerfahrten erstellt das Budget, reserviert jährlich die Busfahrten und kontrolliert die Abrechnungen. Zu Art. 11 1 Die Kommission für den Verkehrsunterricht bezeichnet die zu Sonderbusfahrten berechtigten Schulhäuser. 2 Der Chef Verkehrsinstruktion bestellt die Busfahrten und kontrolliert die Abrechnungen zuhanden des Büros für Schülerfahrten. 3 Das Büro für Schülerfahrten erstellt das Budget. Zu Art. 12 1 Die Ausführungsbestimmungen der Präsidentenkonferenz zum Reglement über die Abgabe von Fahrausweisen des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) an die Schüler/Schülerinnen der städtischen Volksschule und der gemeindeeigenen Schulen sowie an die Kinder der städtischen Kindergärten und an die Horte werden auf den 1. Juli 1992 in Kraft gesetzt. 2 Die Ausführungsbestimmungen ersetzen alle seit Bestehen des Reglementes vom 17. April 1974 2 ergänzend gefassten Beschlüsse der Präsidentenkonferenz. 1 AS 41, 66. 2 BS 2, 662.