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Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich

813.140

Vom 22. Mai 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/813-140/de/aufnahme-und-taxordnung-pflegezentren-der-stadt-zurich-ato-pzz

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

813.140

Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich (ATO PZZ)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Angebote im stationären Bereich

Art. 1 Angebot stationärer Bereich

In den stationären Bereich der Pflegezentren werden Personen aufgenommen, die der Langzeitpflege oder der Übergangspflege bedürfen.

Art. 2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang im stationären Bereich beinhaltet Hotellerieleistungen, Betreuungsleistungen, Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 3 sowie Nebenleistungen.

Art. 3 Hotellerietaxe a. Langzeitpflege

Die Hotellerietaxe für die Abteilungen der Langzeitpflege bemisst sich nach der Zimmerkategorie und beträgt pro Person und Tag: Zimmerkategorie mit Lavabo mit Nasszelle Fr. Fr. Einerzimmer Budget 145 170 Standard 155 185 Standard Plus 200 Einerzimmer Pflegewohngruppe 155 185 Zweierzimmer Budget 130 155 Standard 130 160 Standard Plus 165 Dreierzimmer 130 130 Mehrbettzimmer Demenz 130 130

Ein- und Austrittstage werden voll berechnet. 1 AS 813.141 2 Begründung siehe STRB Nr. 437 vom 22. Mai 2019.

vom 18. März 1994, SR 832.10. 3 Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag.

Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird die Hotellerietaxe einmal in Rechnung gestellt.

Bei vorübergehender Verlegung in ein Temporärzimmer bleibt die Hotellerietaxe des Stammzimmers während maximal 30 Tagen bestehen.

Art. 4 b. Regelmässiger Aufenthalt

Für das Angebot Regelmässiger Aufenthalt (wiederkehrend mindestens zwei bis maximal fünf Nächte pro Woche)

Art. 3 werden die Hotellerietaxe gemäss

Abs. 1 und die Betreu­

Art. 6 ungstaxe gemäss Fr. 20.– pro der Pflegeze erlassen.

Abs. 1 pro Nacht und ein Zuschlag von Nacht verrechnet. Die Direktorin oder der Direktor ntren der Stadt Zürich kann zusätzliche Richtlinien

Art. 5 c. Abteilungen für Akut- und Übergangspflege

Die Hotellerietaxe für die Abteilungen für rehabilitative Akut- und Übergangspflege (AAÜP) beträgt pro Person und Tag: Zimmerkategorie Fr. AAÜP 130

Ein- und Austrittstage werden voll berechnet.

Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag.

Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird die Hotellerietaxe einmal in Rechnung gestellt.

Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich kann zusätzliche Richtlinien für die Abteilungen für rehabilitative Akut- und Übergangspflege erlassen.

Art. 6 Betreuungstaxe

Die Betreuungstaxe beträgt pro Tag: Fr. In den ersten 14 Tagen 60 Ab dem 15. Tag 45 In den ersten 14 Tagen AAÜP 60 Ab dem 15. Tag AAÜP 45 In den ersten 14 Tagen 60 Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand Ab dem 15. Tag 45 Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand

Ein- und Austrittstage werden voll berechnet.

Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag.

Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird die jeweilige Betreuungstaxe einmal in Rechnung gestellt.

Die Zuordnung von einzelnen Angeboten zu den Angeboten mit erhöhtem Betreuungsaufwand erfolgt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Pflegezentren der Stadt Zürich durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements.

Art. 7 Ärztliche Behandlung

Die ärztliche Behandlung und Verordnungen für weitere externe Leistungen erfolgen grundsätzlich durch die Ärztinnen und Ärzte des Pflegezentrums oder des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich.

B. Angebote im ambulanten Bereich

Art. 8 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang beinhaltet je nach Angebot ambulante Grund-, Beratungs- und Betreuungsleistungen, KVGpflichtige Leistungen sowie Nebenleistungen.

Art. 9 Taxen

Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich legt die Hotellerie- und Betreuungstaxen und allfällige Zuschläge für die ambulanten Angebote gemäss Art. 10–15 entsprechend dieser Angebote fest.

Art. 10 Angebot TAG

Beim Angebot TAG werden Gäste, die der ambulanten Betreuung bedürfen, tagsüber tage- oder halbtageweise aufgenommen.

Art. 11 Angebot NACHT

Beim Angebot NACHT werden Gäste, die der ambulanten Betreuung bedürfen, über Nacht aufgenommen.

Art. 12 Angebot TAG Plus

Beim Angebot TAG Plus werden Gäste, die der regelmässigen ambulanten Pflege und Betreuung bedürfen, tagsüber aufgenommen.

Art. 13 Angebot NACHT Plus

Beim Angebot NACHT Plus werden Gäste, die der ambulanten Pflege und Betreuung bedürfen, über Nacht aufgenommen.

Art. 14 Angebot der Memory Clinic Entlisberg

Die Memory Clinic Entlisberg führt bei Personen mit Gedächtnisstörungen oder Demenz Massnahmen der Abklärung und Beratung durch.

Art. 15 Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL

Das Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL (Sozialmedizinische individuelle Lösungen) richtet sich an Personen mit Gedächtnisstörungen oder Demenz und deren Angehörigen zur Klärung der aktuellen Situation zu Hause.

C. Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 KVG-pflichtige Leistungen

KVG-pflichtige Leistungen bemessen sich nach den Vorgaben des KVG 4 , des Pflegegesetzes 5 sowie nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.

Art. 17 Eigenbeteiligung an den Pflegekosten

Den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang gemäss KVG überbunden.

Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich kann reduzierte Eigenbeteiligungsansätze festlegen, falls die nicht gedeckten Pflegekosten nach Abzug der Leistungen der Krankenversicherungen tiefer sind als die maximale Eigenbeteiligung an den Pflegekosten gemäss KVG.

Liegt eine spitalärztliche Verordnung für Akut- und Übergangspflege gemäss KVG vor, entfällt während maximal der ersten 14 Tage die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten.

Art. 18 Nebenleistungen

Folgende Nebenleistungen werden zu den von der Direktorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich festgelegten Preisen in Rechnung gestellt:

  1. a. Leistungen für zusätzliche, persönliche Bedürfnisse;

  2. b. individuelle, spezifische Leistungen, die nicht mit den Hotellerie- und Betreuungstaxen abgedeckt sind;

  3. c. Transporte und Begleitung an externe Termine;

  4. d. Telefonkosten;

  5. e. Leistungen der Cafeteria und Getränke, die nicht in der Hotel­lerietaxe inbegriffen sind;

  6. f. nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Hilfsmittel oder Leistungen.

Art. 19 Nachweise

Bei einer Anmeldung für Angebote mit KVG-pflichtigen Leistungen ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich.

Beim Eintritt werden Röntgen- oder Laborbefunde verlangt.

Die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger hat sich über ihren oder seinen Wohnsitz auszuweisen. Wird dieser Ausweis nicht beigebracht, können diesbezüglich Recherchen auf Kosten der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers vorgenommen werden.

vom 18. März 1994, SR 832.10.

vom 27. September 2010, LS 855.1. 4 Werden Versicherungsleistungen beansprucht, ist ein Versicherungsnachweis vorzuweisen.

Art. 20 Aufnahme

Für Personen, die nicht in der Stadt Zürich wohnhaft sind, muss bei Angeboten mit KVG-pflichtigen Pflegeleistungen eine Kostengutsprache der Wohngemeinde für die Übernahme des öffentlichen Pflegebeitrags vorliegen.

Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, können abgewiesen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich nach Rücksprache mit der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor über die Aufnahme.

Art. 21 Depot

Beim Eintritt in ein Einerzimmer mit Nasszelle Standard Plus wird ein Depot von Fr. 10 000.– verlangt. Das Depot wird nicht verzinst und wird nach dem Austritt und der Begleichung aller ausstehenden Beträge zurückbezahlt.

Eine reduzierte Hotellerietaxe gemäss Art. 26 wird mit dem Depot verrechnet.

Art. 22 Reservationstaxe

Wird ein Platz für Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger freigehalten, wie z. B. bei verzögertem Eintritt, Ferienabwesenheit, Spitalaufenthalt oder bei Austritt, wird eine Reservationstaxe erhoben.

Die Richtlinien zur Reservationstaxe und die Höhe der Reservationstaxe werden von der Direktorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich festgelegt.

In Härtefällen ist Art. 26 sinngemäss anwendbar.

Art. 23 Rechnungstellung

Die KVG-pflichtigen Leistungen werden den Krankenversicherungen in der Regel direkt in Rechnung gestellt.

Die Hotellerie- und Betreuungstaxen, die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten sowie die Nebenleistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Der Verzugszins beträgt nach Ablauf der Zahlungsfrist 5 Prozent und wird ab Verfalltag verrechnet. Ab der 2. Mahnung wird zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.– fällig.

Stehen Zahlungen aus, behalten sich die Pflegezentren der Stadt Zürich das Recht vor, einen Zimmerwechsel in eine günstigere Zimmerkategorie vorzunehmen.

Art. 24 Hausordnung

Die Hausordnung der Pflegezentren wird durch die Direktorin oder den Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich erlassen.

Die Hausordnung ist für alle Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger sowie für Besucherinnen und Besucher verbindlich.

Art. 25 Haftung

Taxen, Zuschläge und Abgeltungen von Dienstleistungen sind von den Bewohnerinnen oder Bewohnern geschuldet.

Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen und Partner haften solidarisch.

Art. 26 Finanzierung in Härtefällen

Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich kann in Härtefällen eine angemessene Reduktion der Hotellerietaxe bewilligen, wenn diese von den Leistungsbezügerinnen oder den Leistungsbezügern nicht selbstständig, über Zusatzleistungen zur AHV/IV (einschliesslich kantonaler Zuschüsse) oder durch Leistungen der Sozialhilfe finanziert werden kann.

D. Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Der Vollzug dieser Aufnahme- und Taxordnung obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 21. Oktober 2015 (ATO PZZ, AS 813.140) wird aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.