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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen

813.151

Vom 5. Juli 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/813-151/de/ausfuhrungsbestimmungen-zur-verordnung-uber-stadtische-einrichtungen-fur-altere-unterstutzungsbedurftige-oder-pflegebedurftige-personen-ab-vsep

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

813.151

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungserbringung in den städtischen Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen, insbesondere:

  1. a. die Angebote, die Aufnahme und die Leistungen;

  2. b. die Taxen;

  3. c. das Pensions- und Betreuungsverhältnis.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Dienstabteilung Gesundheitszentren für das Alter betreibt die städtischen Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen.

Art. 3 Begriffe

In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten:

  1. a. Appartement: Unterkunft in den Angeboten Wohnen im Alter;

  2. b. Zimmer: Unterkunft in den Angeboten Spezialisierte Pflege.

Art. 4 Übersicht Angebote

Die Gesundheitszentren für das Alter erbringen:

  1. a. die Angebote Wohnen im Alter und Spezialisierte Pflege (Langzeitaufenthalte);

  2. b. Entlastungs- und Beratungsangebote (Ambulante Angebote).

AS 813.150

AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 1968 vom 5. Juli 2023. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP) 2. Teil: Angebote, Aufnahme und Leistungen

I. Langzeitaufenthalte

A. Angebote Wohnen im Alter

Art. 5 Angebote a. Zielgruppe

Die Angebote Wohnen im Alter richten sich an ältere Personen, die:

  1. a. permanent oder für eine gewisse Zeit Unterstützung benötigen; oder

  2. b. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf aufweisen.

Art. 6 b. Umfang

Die Angebote Wohnen im Alter umfassen:

  1. a. dauerhaftes Wohnen (Wohnen im Zentrum);

  2. b. temporäres Wohnen für die Dauer von maximal sechs Monaten einschliesslich Ferienaufenthalte (Zu Gast im Zentrum).

Art. 7 Aufnahmebedingungen

Die Aufnahme erfordert:

  1. a. einen Wohnsitz in der Stadt Zürich;

  2. b. die Erreichung des AHV-Alters; und

  3. c. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf.

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann Ausnahmen von den Erfordernissen gemäss Abs. 1 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Art. 8 Leistungen a. Hotellerieleistungen

Die Hotellerieleistungen umfassen:

  1. a. Unterkunft im Appartement;

  2. b. Verpflegung (drei Mahlzeiten pro Tag, exklusive Zwischenverpflegung);

  3. c. Wäscheservice persönliche Wäsche, inklusive privater Bett- und Frotteewäsche;

  4. d. wöchentliche Reinigung des Appartements;

  5. e. Nutzung von Gemeinschaftsräumen;

  6. f. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Art. 9 b. Betreuungsleistungen

Die Betreuungsleistungen umfassen:

  1. a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag;

  2. b. Förderung sozialer Kontakte;

  3. c. Aktivierungsangebote;

  4. d. kulturelle Veranstaltungen;

  5. e. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung;

  6. f. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden.

Art. 10 Eigenleistungen

Die Leistungsbeziehenden können folgende Leistungen selbst erbringen:

  1. a. Verpflegung;

  2. b. Wäscheversorgung;

  3. c. Reinigung des Appartements.

Sie nehmen pro Tag mindestens eine Hauptmahlzeit im Gesundheitszentrum ein.

Die Eigenleistungen werden:

  1. a. schriftlich vereinbart;

  2. b. im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung gutgeschrieben.

Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach Anhang 1.

Art. 11 Ärztliche Behandlungen

Ärztliche Behandlungen der Leistungsbeziehenden erfolgen durch die persönliche Hausärztin oder den persönlichen Hausarzt.

Im Ausnahmefall erfolgt eine ärztliche Behandlung durch Ärztinnen oder Ärzte des Geriatrischen Diensts der Stadt Zürich.

Art. 12 Medikamente

Die Gesundheitszentren für das Alter geben den Leistungsbeziehenden Medikamente in Zusammenarbeit mit einer Konsiliarapotheke ab, sofern dies der Gesundheitszustand der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers erfordert.

Art. 13 Appartements a. Belegung

1 1-Zimmer-Appartements werden von einer Person bewohnt. 2 2-Zimmer-Appartements werden von maximal zwei Personen bewohnt. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Art. 14 b. Möblierung

Die Appartements sind unmöbliert.

Die Gesundheitszentren für das Alter stellen ein Pflegebett zur Verfügung, wenn eine pflegerische Indikation vorliegt.

B. Angebote Spezialisierte Pflege

Art. 15 Angebote a. Zielgruppe

Die Angebote Spezialisierte Pflege richten sich an Personen, die:

  1. a. Langzeitpflege oder Übergangspflege benötigen; und

  2. b. einen mittleren bis hohen Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen.

Art. 16 b. Umfang

Die Angebote Spezialisierte Pflege umfassen:

  1. a. dauerhaftes Wohnen (Wohnen mit Pflege und Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand);

  2. b. temporäres Wohnen (Regelmässiger Aufenthalt und Ferienaufenthalt).

Die Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand umfassen:

  1. a. Wohnen für Menschen mit Demenz;

  2. b. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege;

  3. c. Spezialisierte Palliative Care;

  4. d. Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung;

  5. e. Spezialisierte medizinische Langzeitpflege und Betreuung.

Art. 17 Aufnahmebedingungen

Die Aufnahme erfordert:

  1. a. einen Wohnsitz in der Stadt Zürich; und

  2. b. einen mittleren bis hohen Betreuungs- und Pflegebedarf.

Die Direktorin oder der Direktor kann eine Ausnahme vom Erfordernis des Wohnsitzes gemäss Abs. 1 lit. a genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Art. 18 Leistungen a. Hotellerieleistungen

Die Hotellerieleistungen umfassen:

  1. a. Unterkunft im Zimmer;

  2. b. Verpflegung (drei Mahlzeiten pro Tag, inklusive Zwischenverpflegung nach Bedarf);

  3. c. Wäscheservice persönliche Wäsche;

  4. d. Bereitstellen und Wäscheservice von Bett- und Frotteewäsche; bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

  5. e. vollständige Zimmerausstattung;

  6. f. Reinigung des Zimmers mehrmals pro Woche und nach Bedarf;

  7. g. Nutzung von Gemeinschaftsräumen;

  8. h. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie.

Art. 19 b. Betreuungsleistungen

Die Betreuungsleistungen umfassen:

  1. a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag;

  2. b. sozialarbeiterische Beratungen;

  3. c. Förderung sozialer Kontakte;

  4. d. Aktivierungsangebote;

  5. e. kulturelle Veranstaltungen;

  6. f. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung;

  7. g. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden.

Art. 20 Ärztliche Behandlungen

Ärztliche Behandlungen und Verordnungen für weitere externe Leistungen erfolgen in der Regel durch die Ärztinnen und Ärzte des Geriatrischen Diensts der Stadt Zürich. II. Ambulante Angebote

Art. 21 Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme von ambulanten Angeboten erfordert:

  1. a. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf; oder

  2. b. Abklärungs- und Beratungsbedarf bei Gedächtnisstörungen oder demenziellen Erkrankungen.

A. Entlastungsangebote

Art. 22 Zielgruppe und Umfang a. Angebot TAG

Das Angebot TAG richtet sich an Personen, die:

  1. a. ambulante Betreuung benötigen; und

  2. b. tagsüber für ganze oder halbe Tage aufgenommen werden.

Art. 23 b. Angebot TAG Plus

Das Angebot TAG Plus richtet sich an Personen, die:

  1. a. regelmässige ambulante Pflege und Betreuung benötigen; und

  2. b. tagsüber für ganze Tage aufgenommen werden. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Art. 24 c. Angebot NACHT Plus

Das Angebot NACHT Plus richtet sich an Personen, die:

  1. a. ambulante Pflege und Betreuung benötigen; und

  2. b. über Nacht aufgenommen werden.

Art. 25 Hotellerie- und Betreuungsleistungen

Die Hotellerieleistungen umfassen:

  1. a. Verpflegung;

  2. b. Benutzung von Infrastruktur;

  3. c. zusätzlich bei Angebot NACHT Plus: Unterkunft im Zimmer.

Die Betreuungsleistungen umfassen je nach Angebot:

  1. a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag;

  2. b. Förderung sozialer Kontakte;

  3. c. Aktivierungsangebote;

  4. d. kulturelle Veranstaltungen.

B. Beratungsangebote

Art. 26 Memory Clinic Entlisberg

Das Angebot der Memory Clinic Entlisberg richtet sich an Personen mit Gedächtnisstörungen oder demenziellen Erkrankungen.

Es umfasst Massnahmen der Abklärung, Diagnostik und Beratung.

Art. 27 Gerontologische Beratungsstelle SiL

Das Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL (Sozialmedizinische individuelle Lösungen) richtet sich insbesondere an:

  1. a. Personen mit Gedächtnisstörungen oder demenziellen Erkrankungen;

  2. b. Angehörige.

Es umfasst Massnahmen zur Klärung der Situation im privaten Haushalt der betroffenen Personen. III. Pflegeleistungen und weitere KVG-pflichtige Leistungen sowie Nebenleistungen

Art. 28 Pflegeleistungen

Die im Rahmen der Angebote erbrachten Pflegeleistungen richten sich nach Art. 10 VsEP 4 . 4 vom 23. November 2022, AS 813.150. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Art. 29 Weitere KVG-pflichtige Leistungen

Die im Rahmen der Angebote erbrachten weiteren KVG 5 -pflichtigen Leistungen richten sich nach Art. 11 VsEP 6 .

Art. 30 Nebenleistungen

Die Gesundheitszentren für das Alter erbringen folgende Nebenleistungen:

  1. a. Leistungen für persönliche Bedürfnisse;

  2. b. Transporte und Begleitung an externe Termine;

  3. c. Leistungen im Zusammenhang mit Telefonie und IT;

  4. d. Leistungen des Restaurants und Getränke, die nicht in der Hotellerietaxe inbegriffen sind;

  5. e. individuelle, spezifische Leistungen, die nicht mit den Hotellerie- und Betreuungstaxen abgedeckt sind;

  6. f. nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen und pflegerische Hilfsmittel.

Die Nebenleistungen werden den Leistungsbeziehenden bei Bezug in Rechnung gestellt.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements bestimmt die konkreten Nebenleistungen. 3. Teil: Taxen

Art. 31 Grundlagen für Hotellerietaxen Langzeitaufenthalte a. Zuteilung der Hotelleriekategorien

Für Langzeitaufenthalte genutzte Appartements und Zimmer der Gesundheitszentren für das Alter sind einer von neun Hotelleriekategorien (Hotelleriekategorie 1–9) zugeteilt.

Für Zimmer der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege wird eine Pauschale erhoben.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements bestimmt für jedes Gebäude der Gesundheitszentren für das Alter die jeweils anwendbaren Hotelleriekategorien.

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter teilt innerhalb des Rahmens gemäss Abs. 3 jedes Appartement und jedes Zimmer einer Hotelleriekategorie zu.

Art. 32 b. Kriterien

Die Zuteilung der Appartments und Zimmer in eine Hotel­leriekategorie erfolgt anhand folgender Kriterien:

  1. a. die Zuteilung in die Angebote Wohnen im Alter oder Angebote Spezialisierte Pflege;

  2. b. die Anzahl Personen im Appartement oder Zimmer; 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10. 6 vom 23. November 2022, AS 813.150. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

  3. c. das Vorhandensein und die Art einer eigenen Nasszelle;

  4. d. die Grösse und den Ausbaustandard des Appartements oder Zimmers im Vergleich zum Gebäudestandard;

  5. e. den Aussenbereich;

  6. f. die Lage und Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln;

  7. g. das Vorhandensein besonderer Infrastruktur.

Art. 33 Festlegung a. Hotellerie- und Betreuungstaxen

Die Hotellerie- und Betreuungstaxen richten sich:

  1. a. für die Langzeitaufenthalte nach Anhang 1;

  2. b. für die ambulanten Angebote nach Anhang 2.

Die Pflegetaxen, die Taxen für Akut- und Übergangspflege sowie die Taxen für weitere KVG-pflichtige Leistungen richten sich nach Art. 10 und 11 VsEP.

Art. 34 b. Nebenleistungen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements bestimmt die Preise für die Nebenleistungen.

Art. 35 c. Zuschlag bei steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt

Für Leistungsbeziehende mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich wird ein Zuschlag erhoben. Der Zuschlag richtet sich:

  1. a. für die Langzeitaufenthalte nach Anhang 1;

  2. b. für die ambulanten Angebote nach Anhang 2.

Art. 36 Überprüfung

Die Taxen werden überprüft und gegebenenfalls angepasst:

  1. a. erstmals nach drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen;

  2. b. in der Folge alle zwei Jahre.

  3. 4. Teil: Pensions- und Betreuungsverhältnis

I. Vertrag, Eintritt und Verlegung

Art. 37 Anmeldung

Die Leistungsbeziehenden legen der Anmeldung folgende Unterlagen bei:

  1. a. ein Versicherungsnachweis für die obligatorische Krankenversicherung;

  2. b. ein Nachweis betreffend Wohnsitz; bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

  3. c. beim Angebot Wohnen im Alter: die Angaben der Hausärztin oder des Hausarztes.

Die Gesundheitszentren für das Alter können bei Bedarf Röntgen- oder Laborbefunde verlangen.

Sie können Recherchen betreffend Wohnsitz auf Kosten der Leistungsbeziehenden vornehmen, sofern diese den Nachweis nicht beibringen.

Art. 38 Pensions- und Betreuungsvertrag

Die Gesundheitszentren für das Alter und die Leistungsbeziehenden schliessen folgende Verträge ab:

  1. a. für die Angebote Wohnen im Alter: einen Pensionsvertrag;

  2. b. für die Angebote Spezialisierte Pflege mit Aufenthalt von mehr als drei Monaten: einen Betreuungsvertrag.

Bei Wohnpartnerschaften im Angebot Wohnen im Alter wird mit jeder Person ein eigener Pensionsvertrag abgeschlossen.

Der Pensions- oder Betreuungsvertrag hält insbesondere fest:

  1. a. den Eintrittszeitpunkt;

  2. b. die Eintritts- und Austrittsmodalitäten;

  3. c. das Angebot, die Leistungen und die Höhe der Taxen;

  4. d. die Zahlungsmodalitäten;

  5. e. die weiteren Modalitäten gemäss diesen Ausführungsbestimmungen.

Art. 39 Eintrittspauschale

Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von Leistungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten eine Eintrittspauschale gemäss Anhang 1.

Ausgenommen von der Erhebung sind Leistungsbeziehende des Angebots Temporäres Wohnen.

Art. 40 Depot a. Höhe

Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von Leistungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten beim Eintritt ein Depot gemäss Anhang 1.

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann im Einzelfall die Höhe des Depots bei Leistungsbeziehenden mit letztem zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich bestimmen.

Sie oder er ist bei der Bestimmung gemäss Abs. 2 nicht an die Höhe des Depots gemäss Anhang 1 gebunden. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Das Depot wird:

  1. a. nicht verzinst;

  2. b. nach Begleichung aller Forderungen rückerstattet.

Art. 41 b. Ausnahmen

Für folgende Angebote wird kein Depot verlangt:

  1. a. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege;

  2. b. Temporäres Wohnen.

Art. 42 Kostengutsprache

Die Gesundheitszentren für das Alter können von der zuständigen Gemeinde eine Kostengutsprache oder eine vergleichbare Sicherheit zur Übernahme der Kosten vor dem Eintritt der Leistungsbeziehenden einholen, wenn sie ihren letzten zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich haben.

Als genügende Sicherheit gilt die schriftliche Bestätigung zur Übernahme:

  1. a. der Restkostenfinanzierung der Pflegekosten auf Basis der Pflegevollkosten;

  2. b. aller zukünftig nicht bezahlten Aufenthaltskosten (subsidiäre Kostengutsprache).

Der Eintritt kann erst erfolgen, wenn die Kostengutsprache oder vergleichbare Sicherheit der Gemeinde vorliegt.

Art. 43 Abweisungsgründe

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann Personen abweisen, wenn:

  1. a. sie ein akutmedizinisches oder -psychiatrisches Angebot benötigen; oder

  2. b. eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.

Sie oder er entscheidet im Zweifelsfall nach Rücksprache mit der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor über die Aufnahme.

Art. 44 Interne Verlegung a. Gründe

Die Gesundheitszentren für das Alter können Leistungsbeziehende innerhalb der Einrichtungen der Gesundheitszentren für das Alter verlegen, wenn die Verlegung:

  1. a. in medizinischer oder pflegerischer Hinsicht angezeigt ist; oder

  2. b. die Sicherheit im angestammten Angebot unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht nicht mehr gewährleistet werden kann. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Eine Verlegung ist ausserdem zulässig, wenn sie aufgrund der Infrastruktur oder personellen Belastung innerhalb des Gesundheitszentrums notwendig ist.

Die Verlegung erfolgt in der Regel nach Rücksprache mit den Leistungsbeziehenden oder deren rechtlichen Vertretungen.

Art. 45 b. Taxverrechnung

Bei einer vorübergehenden Verlegung wird ab dem Tag der Verlegung die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Angebots am Verlegungsort verrechnet.

Dauert die Verlegung länger als 30 Tage, wird ab dem 31. Tag zusätzlich die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Stammappartements oder -zimmers unter Berücksichtigung der Ermäs­sigung bei Abwesenheit gemäss Art. 61 verrechnet.

Bei einer definitiven Verlegung wird ab dem Tag der Verlegung die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Angebots am Verlegungsort verrechnet. II. Kündigung, Todesfall, Räumung und Austritt

Art. 46 Kündigung durch die Leistungsbeziehenden

Die oder der Leistungsbeziehende kann den Pensions­ oder Betreuungsvertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen kündigen:

  1. a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage, jeweils auf Ende eines Monats;

  2. b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: fünf Tage;

  3. c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes und temporäres Wohnen: fünf Tage;

  4. d. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: keine Kündigungsfrist.

Die Kündigung erfolgt schriftlich bei der Betriebsleitung des jeweiligen Gesundheitszentrums für das Alter.

Eine definitive externe Verlegung ist einer Kündigung gleichgestellt.

Art. 47 Kündigung durch die Gesundheitszentren a. Verletzung von Vertragsverein­ barungen

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag schriftlich kündigen, wenn die oder der Leistungsbeziehende:

  1. a. wiederholt Vertragsvereinbarungen nicht einhält; und

  2. b. sie oder er durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Die Kündigungsfrist beträgt:

  1. a. bei dauerhaftem Wohnen: drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats;

  2. b. bei Rehabilitativer Akut- und Übergangspflege: zehn Tage;

  3. c. bei temporärem Wohnen: zehn Tage.

Art. 48 b. bei Zahlungsverzug

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats schriftlich kündigen, wenn die oder der Leistungsbeziehende:

  1. a. mit ihrer oder seiner Zahlungspflicht in Verzug ist; und

  2. b. sie oder er zweimal durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde.

Art. 49 c. grobe Störung der Hausgemeinschaft

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag schriftlich kündigen, wenn die oder der Leistungsbeziehende:

  1. a. die Hausgemeinschaft in grober Weise stört; und

  2. b. sie oder er durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde.

Eine grobe Störung liegt vor, wenn ein Zusammenleben mit der oder dem Leistungsbeziehenden für die übrigen Leistungsbeziehenden unzumutbar wird.

Die Kündigungsfrist beträgt:

  1. a. bei dauerhaftem Wohnen: zehn Tage;

  2. b. bei temporärem Wohnen: fünf Tage.

Art. 50 Todesfall

Der Pensions- oder Betreuungsvertrag endet spätestens mit dem Tod der oder des Leistungsbeziehenden.

Der Todestag gilt als Austrittstag.

Die Hotellerie- und Betreuungstaxen sind ab dem auf den Todes­tag folgenden Tag wie folgt geschuldet:

  1. a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage;

  2. b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis Vertragsende oder höchstens fünf Tage;

  3. c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: fünf Tage;

  4. d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: bis Vertragsende oder höchstens fünf Tage. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Bei der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege sind die Hotellerie- und Betreuungstaxen bis und mit Todestag geschuldet.

Art. 51 Räumung a. Kündigung

Die Leistungsbeziehenden oder deren Vertretungen räumen das Appartement oder das Zimmer bis zum Kündigungstermin vollständig von persönlichen Gegenständen und persönlichem Mobiliar.

Art. 52 b. Todesfall

Im Todesfall gelten folgende Räumungsfristen ab dem auf den Todestag folgenden Tag:

  1. a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage;

  2. b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis Vertragsende, höchstens fünf Tage;

  3. c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: fünf Tage;

  4. d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: bis Vertragsende, höchstens fünf Tage;

  5. e. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: ein Tag.

Art. 53 c. interne Verlegung

Im Fall einer definitiven internen Verlegung gelten folgende Räumungsfristen:

  1. a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: sieben Tage;

  2. b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: fünf Tage;

  3. c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: ein Tag;

  4. d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: Tag der Verlegung;

  5. e. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: Tag der Verlegung.

Art. 54 d. Taxverrechnung

Wird das Appartement oder Zimmer nicht bis zum Kündigungstermin oder innerhalb der vorgegebenen Frist geräumt, sind die Hotellerie- und Betreuungstaxen wie folgt geschuldet:

  1. a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: bis sieben Tage nach Räumung;

  2. b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis fünf Tage nach Räumung;

  3. c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes und temporäres Wohnen: bis fünf Tage nach Räumung.

Art. 55 e. Räumung durch Gesundheitszentren für das Alter

Wenn die Gesundheitszentren für das Alter das Appartement oder Zimmer räumen, verrechnen sie den Leistungsbeziehenden die effektiven Aufwände für die Räumung und Entsorgung separat. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Art. 56 Neubelegung

Die Hotellerie- und Betreuungstaxen sind bis einen Tag vor der Neubelegung geschuldet, wenn ein Appartement des Angebots Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen, vor Beendigung der Zahlungspflicht belegt wird.

Art. 57 Verbleibende Person bei Appartements

Bei Austritt einer Person aus der Wohnpartnerschaft in 2-Zimmer-Appartements schuldet die verbleibende Person: 2-Zimmera. höchstens für 30 Tage: die bisherige Hotellerietaxe bis zum Umzug in ein 1-Zimmer-Appartement; b. ab dem 31. Tag bis zum Umzug in ein 1-Zimmer-Appartement: die Hotellerietaxe für ein 1-Zimmer-Appartement der gleichen Hotelleriekategorie.

Möchte die verbleibende Person im 2-Zimmer-Appartement in Einzelbelegung bleiben, schuldet sie ab dem 31. Tag die Taxe der Einzelbelegung gemäss Anhang 1.

Art. 58 Endreinigung

Die Gesundheitszentren für das Alter verrechnen den Leistungsbeziehenden die Endreinigung des Appartements im Angebot Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen.

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter bestimmt die Ansätze für die Verrechnung dieser Leistungen.

Art. 59 Reparaturen und Instandsetzungen

Die Gesundheitszentren für das Alter verrechnen den Leistungsbeziehenden Reparatur- und Instandsetzungskosten, wenn die Appartements oder Zimmer übermässig beansprucht wurden.

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter bestimmt die Ansätze für die Verrechnung dieser Leistungen.

Art. 60 Austrittspauschale

Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von Leistungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten beim Austritt eine Austrittspauschale gemäss Anhang 1.

Art. 61 Ermässigung bei Abwesenheit

Sind Leistungsbeziehende abwesend, wird ihnen eine Ermässigung gemäss Anhang 1 gewährt ab dem ersten Tag mit vollständiger Abwesenheit bis zum Tag vor der Rückkehr.

Ausgenommen von der Ermässigung ist das Angebot Rehabilitative Akut- und Übergangspflege.

Eintritts- und Austrittstage werden ohne Ermässigung verrechnet.

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter regelt die Einzelheiten. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Art. 62 Ein- und Austritt am gleichen Tag

Bei einem Ein- und Austritt am gleichen Tag sind die Taxen wie folgt geschuldet:

  1. a. Wohnen im Alter: für die Dauer der Kündigungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b;

  2. b. Spezialisierte Pflege mit Ausnahme der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege: für die Dauer der Kündigungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c;

  3. c. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: für die Dauer eines Tages.

Eine Austrittspauschale wird nicht erhoben. III. Rechnungsstellung

Art. 63 Allgemein

Die Gesundheitszentren für das Alter stellen den Leistungsbeziehenden monatlich Rechnung.

Ein- und Austrittstage werden voll verrechnet.

Der Berechnung von Monatsanteilen liegen 30 Tage zugrunde.

Art. 64 KVG-pflichtige Leistungen

Die Gesundheitszentren für das Alter stellen die KVGpflichtigen Leistungen direkt den Krankenversicherungen in Rechnung.

Art. 65 Wohnpartnerschaften

Die Gesundheitszentren für das Alter stellen bei Wohnpartnerschaften für jede Person eine separate Rechnung.

Die fixen Nebenkosten eines Appartements werden je zur Hälfte in Rechnung gestellt.

Individuell zurechenbare Leistungen werden individuell belastet.

Art. 66 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 67 Verzug

Die Gesundheitszentren für das Alter veranlassen nach Ablauf der ungenutzten Zahlungsfrist eine erste schriftliche Mahnung.

Sie erheben:

  1. a. ab Datum der ersten Mahnung einen Verzugszins von 5 Prozent;

  2. b. ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20.–. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann ab der zweiten Mahnung:

  1. a. einen Wechsel in ein günstigeres Appartement oder Zimmer anordnen; oder

  2. b. den Vertrag wegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 48 kündigen.

Art. 68 Solidarische Haftung

Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen und Partner der Leistungsbeziehenden haften solidarisch für Schulden gemäss diesen Ausführungsbestimmungen. 5. Teil: Weitere Bestimmungen

Art. 69 Hausordnung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements erlässt eine Hausordnung für sämtliche Gesundheitszentren.

Art. 70 Pilotprojekte

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements kann Angebote sowie deren Abgeltung festlegen, wenn die Angebote im Rahmen von Pilotprojekten entwickelt werden.

Art. 71 Härtefallklausel

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann die Hotellerie- und Betreuungstaxe sowie das Depot angemessen ermässigen, wenn:

  1. a. die Erhebung für die Leistungsbeziehenden aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine besondere Härte bedeuten würde; und

  2. b. die Hotellerie- und Betreuungstaxe oder das Depot nicht über die Zusatzleistungen zur AHV/IV oder über die Sozialhilfe finanziert werden kann.

Die Leistungsbeziehenden legen ihre finanzielle Situation offen. 6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Übergangsbestimmungen

Art. 72 Hotellerie- und Betreuungstaxe a. Kostenreduktion

Leistungsbeziehende erhalten eine Reduktion auf die Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe, wenn sie:

  1. a. vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen Leistungsbeziehende der Gesundheitszentren für das Alter waren;

  2. b. vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen einen Vertrag abgeschlossen haben; oder bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

  3. c. bis 31. August 2023 eine verbindliche Zusage für den Einzug in ein Angebot Wohnen im Alter gemacht haben und der anschliessend vertraglich vereinbarte Eintritt bis 31. März 2024 erfolgt.

Sie erhalten eine Reduktion auf die Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe, wenn:

  1. a. sie keinen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV haben; und

  2. b. die Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger Zuschläge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen die Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger Zuschläge am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen um mehr als Fr. 14.– pro Tag übersteigen.

Erhielten Leistungsbeziehende eine Gutschrift gemäss Übergangsbestimmungen betreffend Betreuungstaxe vom 26. Januar 2022 zur Aufnahme und Taxordnung Alterszentren Stadt Zürich (ATO ASZ) 7 , erfolgt die Berechnung gemäss Abs. 2 ohne Berücksichtigung dieser Gutschrift.

Art. 73 b. Bemessung

Die Kostenreduktion pro Tag entspricht der Differenz zwischen:

  1. a. der Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger Zuschläge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen; und

  2. b. dem Betrag, der die Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger Zuschläge am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen um Fr. 14.– übersteigt.

Art. 72 rechnet sich die Hotellerie- Inkrafttreten dieser Ausführ a. Hotellerietaxe gemäss ATO b. Betreuungstaxe von Fr. 20

Abs. 1 lit. b und c be­ und Betreuungstaxe pro Tag vor dem ungsbestimmungen wie folgt: ASZ 8 ; .–.

Art. 74 c. Antrag

Die Leistungsbeziehenden können während der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen gemäss Art. 77 die Kostenreduktion beantragen.

Die Kostenreduktion wird für die gesamte Dauer des Anspruchs gewährt. 7 vom 21. Oktober 2015, AS 845.300. 8 vom 21. Oktober 2015, AS 845.300. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Die Leistungsbeziehenden geben mit dem Antrag das Einverständnis zur Abklärung betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV beim zuständigen Amt für Zusatzleistungen.

Art. 75 d. Entfallen des Anspruchs

Der Anspruch auf die Kostenreduktion entfällt bei:

  1. a. einem Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV;

  2. b. einem Wechsel in ein teureres Appartement oder Zimmer; oder

  3. c. einem Wechsel des Angebots.

Erfolgt ein Wechsel in ein teureres Appartement oder Zimmer innerhalb desselben Angebots aus betrieblichen Gründen oder aufgrund des Versterbens einer oder eines Leistungsbeziehenden in einem 2-Zimmer-Appartement, findet Abs. 1 lit. b und c keine Anwendung.

Art. 76 e. Informationspflicht

Die Leistungsbeziehenden informieren die Gesundheitszentren für das Alter über Änderungen in Bezug auf ihren Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV.

Die Gesundheitszentren für das Alter können die gesamte Hotellerie- und Betreuungstaxe nachfordern, falls die Leistungsbeziehenden ihrer Informationspflicht nicht nachkommen.

Art. 77 f. Geltung

Die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 72–76 gelten bis 31. Dezember 2025.

Art. 78 Depot

Die Bestimmungen zum Depot gemäss Art. 40 und 41 finden keine Anwendung auf Leistungsbeziehende, die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen Leistungsbeziehende der Gesundheitszentren für das Alter waren. II. Schlussbestimmungen

Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Aufnahme- und Taxordnungen werden aufgehoben:

  1. a. Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich (ATO PZZ) vom 21. Oktober 2015 9 ;

  2. b. Aufnahme- und Taxordnung Alterszentren Stadt Zürich (ATO ASZ) vom 21. Oktober 2015 10 .

Art. 80 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP) Anhang 1 Taxen Langzeitaufenthalte

  1. Gutschriften bei Eigenleistungen (Art. 10) Eigenleistung Gutschrift pro Tag in Fr. Frühstück 3.50 Mittagessen 5.00 Abendessen 5.00 Reinigung des Appartements (ohne Nasszelle) 2.50 Wäscheversorgung 2.50

  2. Hotellerietaxe (Art. 33 Abs. 1 lit. a) Hotellerie­ 1-Zimmer- 2-Zimmer- 2-Zimmerkategorie Appartement Appartement Appartement oder Zweierbelegung Einzelbelegung Einerzimmer oder Zweierzimmer gilt nur für oder Mehrbett­ Angebote zimmer Demenz Wohnen im Alter Fr. pro Tag Fr. pro Person Fr. pro Tag und Tag 6 160.– 155.– n. v. 7 175.– 160.– n. v. 8 186.– 165.– n. v. 9 200.– 170.– n. v. Pauschale für alle Zimmer der Rehabilitativen Akut- und Fr. pro Person Übergangspflege und Tag bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

  3. Betreuungstaxe (Art. 33 Abs. 1 lit. a) Angebot Fr. pro Tag Wohnen im Alter 22.– Spezialisierte Pflege – Wohnen mit Pflege 55.– – Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand 60.– Zuschlag während der ersten 14 Tage (alle Angebote) 15.–

  4. Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich (Art. 35 Abs. 2 lit. a) Fr. pro Tag Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz 22.– ausser­halb der Stadt Zürich

  5. Eintritts- und Austrittspauschalen, Depot (Art. 39–41 und Art. 60) Angebot Eintritts­ Austritts­ Depot pauschale pauschale in Fr. in Fr. in Fr. Langzeitaufenthalte 300.– 300.– 5000.–* Rehabilitative Akut- 300.– 300.– 0.– und Übergangspflege Temporäres 0.– 0.– 0.– Wohnen * Bei Leistungsbeziehenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz aus­serhalb der Stadt Zürich kann die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter die Höhe des Depots bestimmen (Art. 40 Abs. 2 und 3).

  6. Ermässigung bei Abwesenheit (Art. 61) Abwesenheit Ermässigung pro Tag in Fr. Wohnen im Alter, dauerhaftes und temporäres Wohnen 18.50 Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen* 28.50 * Ausgenommen ist das Angebot Rehabilitative Akut- und Übergangspflege (Art. 61 Abs. 2). bedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP) Anhang 2 Taxen Ambulante Angebote

  7. Taxen (Art. 33 Abs. 1 lit. b) Angebot TAG Fr. Aufenthaltsdauer bis zu 3 Stunden, insgesamt 20.– (pauschal für Hotellerie- und Betreuungsleistungen) Zuschlag für jede weitere angebrochene Stunde, pro Stunde 6.– Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, pro Tag 10.– Hauptmahlzeiten werden zusätzlich verrechnet Angebot TAG Plus Fr. Hotellerietaxe pro Tag, inkl. Verpflegung 32.– Betreuungstaxe pro Tag 30.– Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen pro Tag 10.– Angebot NACHT Plus Fr. Hotellerietaxe pro Nacht 19.00 bis 9.00 Uhr, inkl. Verpflegung 42.– Betreuungstaxe pro Nacht 20.– Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen pro Aufenthalt 10.–

  8. Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich (Art. 35 Abs. 2 lit. b) Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz Fr. pro Tag ausserhalb der Stadt Zürich Angebote TAG Plus und NACHT Plus 11.–