818.630
Bestimmungen über die Benützung des Gemeinschaftsgrabes im Friedhof Manegg
818.630 Bestimmungen über die Benützung des Gemeinschaftsgrabes im Friedhof Manegg Stadtratsbeschluss vom 7. Februar 1964 1 mit Änderung vom 25. Juli 1973 1. 1 Das für 3 000 bis 4 000 Aschenurnen Platz bietende Ge- meinschaftsgrab im Friedhof Manegg ist bestimmt zur Aufnah- me verstorbener Einwohner der Stadt, vorab Einsamer und Al- leinstehender, die sich zu Lebzeiten für Feuerbestattung ent- schieden, aber auch von Verstorbenen, deren Angehörige auf eine Einzelgrabstelle zu verzichten wünschen oder die zu Leb- zeiten angeordnet haben, dass ihre Aschenurne in dieser Ru- hestätte beigesetzt werden soll. 2 Von Amtes wegen werden im Gemeinschaftsgrab diejenigen Aschenurnen beigesetzt, für die von keiner Seite anderweitige Anordnungen getroffen werden. Ausser Urnen verstorbener Einwohner können im Gemeinschaftsgrab auf Anordnung der Hinterbliebenen auch Aschenurnen auswärts wohnhaft gewe- sener Stadtbürger zur Beisetzung gelangen. Der Vorsteher des Bestattungs- und Friedhofamtes kann ausnahmsweise die Bei- setzung in weiteren Fällen bewilligen. 2 2. Die Benützung des Gemeinschaftsgrabes ist für Einwohner der Stadt unentgeltlich. Die Stadt übernimmt in diesen Fällen die Verbringung der Aschenurne samt allfälligen Blumen vom Krematorium nach dem Friedhof Manegg sowie die Anbringung der Namensinschrift der Verstorbenen durch Gravur auf den Schriftplatten entlang der Umfassungsmauer des Urnenhains. 3. 3 1 Für die Beisetzung von Aschenurnen verstorbener Perso- nen, die auswärts gewohnt hatten, im Gemeinschaftsgrab Ma- negg werden den Hinterbliebenen bzw. Auftraggebern folgende Gebühren und Kosten verrechnet: a) für Verstorbene, die in der Stadt Zürich verbürgert waren, Fr. 150 Benützungsgebühr, Fr. 30 für das Eingraben der Urne einschliesslich Schreibgebühr und Fr. 120 für die Ausführung der Namensinschrift, zusammen Fr. 300; b) für Verstorbene, die das Bürgerrecht der Stadt Zürich nicht besassen, Fr. 250 Benützungsgebühr, Fr. 30 für das Ein- 1
graben der Urne einschliesslich Schreibgebühr und Fr. 120 für die Ausführung der Namensinschrift, zusammen Fr. 400. 2 Die Anpassung der Gebühren und Kosten an die Teuerung bleibt vorbehalten. Sie kann durch den Stadtpräsidenten verfügt werden. 3 Für die Durchführung der Feuerbestattung und allfällige weite- re Dienstleistungen gelangen die einschlägigen Tarife zur An- wendung. 4. Die Benützung des Gemeinschaftsgrabes schliesst für die Angehörigen den Verzicht auf die Errichtung eines Einzelgrab- mals oder Gedenkzeichens sowie auf die Anbringung von Pflanzenschmuck auf der Beisetzungsstelle ein. 5. Das Bestattungsamt veranlasst die Anbringung der Na- mensinschriften der Verstorbenen durch Beauftragung eines Bildhauers, für Einwohner auf Kosten der Stadt, für Auswärtige gegen Entgelt. Die dadurch entstehenden Kosten werden aus dem auf Konto Nr. 160.747, Grabzeichen, des Bestattungsam- tes vorhandenen Kredit bestritten. 6. Die gärtnerische Betreuung des Gemeinschaftsgrabes und der Unterhalt der Umfassungsmauer, des Treppenabganges zum Urnenhain, der Wege und Gehplatten mit Einschluss der Lieferung der als Schriftträger benötigten Sandsteinplatten wer- den dem Gartenbauamt übertragen. 1 BS 2, 407; AS 32, 131. 2 Letzter Satz eingefügt durch StRB vom 25. Juli 1973 (AS 35, 494). 3 Fassung gemäss StRB vom 25. Juli 1973 (AS 35, 494). 2