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Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs- und Verkaufszeiten gewerblicher Ausstellungen des Detailhandels
Art. 1 Geltungsbereich
Gewerbliche Ausstellungen des Detailhandels im Sinne dieser Richtlinien sind alle zeitlich befristeten Ausstellungen (Messen), die überwiegend der Verkaufsförderung dienen und zudem ausserhalb ständiger Verkaufsräume durchgeführt werden. Nicht als gewerbliche Ausstellungen des Detailhandels im Sinne dieser Richtlinien gelten Ausstellungen und Vorführungen mit Verkaufsgelegenheiten, bei welchen die Veräusserung von Waren im Vordergrund steht.
Art. 2 Öffnungszeiten
Ausstellungen können von Montag bis und mit Sonntag zwischen 06.00 bis 23.00 Uhr geöffnet sein. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Wahrung von Ruhe und Ordnung. Die Polizeivorsteherin/der Polizeivorsteher kann in Fällen von besonderem öffentlichem Interesse und/oder wenn ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit nachgewiesen wird, Ausnahmen bewilligen. An hohen Feiertagen sind sämtliche Ausstellungen geschlossen zu halten.
Art. 3 Vollzug
Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt der Stadtpolizei Zürich. Die Stadtpolizei Zürich kann die Öffnungszeiten gewerblicher Ausstellungen bei Missständen und/oder bei Störungen der Ruhe und Ordnung einschränken.
Art. 4 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss der Strafbestimmung der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs- und Verkaufszeiten gewerblicher Ausstellungen des Detailhandels
Art. 5 Schlussbestimmung
Die Richtlinien für die Bewilligung der Öffnungs- und Verkaufszeiten gewerblicher Ausstellungen des Detailhandels vom 19. Dezember 1979 und alle mit ihnen im Widerspruch stehenden anderslautenden Verfügungen werden aufgehoben. Die Vorschriften treten am 1. April 2004 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 19. Dezember 1979 1
AS 37, 188.