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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen

831.301

Vom 11. Nov. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/831-301/de/ausfuhrungsbestimmungen-zur-verordnung-uber-die-erprobung-von-betreuungs-und-hilfsmittelzuschussen-fur-ahv-rentnerinnen-und-rentner-mit-zusatzleistungen-ab-bzzl

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

831.301

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Zuständigkeit und den Vollzug der Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL) 4 .

Art. 2 Vollzug

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist für den Vollzug der VO BZZL zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Die Fachstelle Zürich im Alter (ZiA) ist für die Bedarfsabklärung zuständig.

B. Zuschüsse

Art. 3 Massgebender

Die Voraussetzungen der Zuschussberechtigung gemäss

Art. 4 Zeitpunkt

VO BZZL müssen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Betreuungsleistungs- oder Hilfsmittelbezugs erfüllt sein.

Art. 4 Zuschusshöhe

Ist die Zuschussberechtigung gemäss Art. 4 VO BZZL nicht ganzjährig erfüllt, so kann trotzdem der Höchstbetrag gemäss Art. 5 VO BZZL ausgerichtet werden.

AS 101.100

AS 831.300

Begründung siehe STRB Nr. 3541 vom 29. November 2023.

vom 12. Juli 2023, AS 831.300. Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)

C. Verfahren

Art. 5 Erhebung

Die ZiA erhebt den Betreuungs- und Hilfsmittelbedarf im

Art. 8 Bedarf

VO BZZL. 2 Die Erhebung erfolgt nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen. 3 Die Bedarfsempfehlung beschränkt sich auf:

  1. a. die in Anhang 1 bezeichneten Betreuungsleistungen;

  2. b. die in Anhang 2 bezeichneten Hilfsmittel.

Art. 6 Gesuch und Bedarfsempfehlung

Die ZiA füllt das Gesuchsformular gemeinsam mit den gesuchstellenden Personen aus.

Die ZiA reicht das Gesuchsformular zusammen mit der Bedarfsempfehlung dem AZL ein.

Art. 7 Kostengutsprache

Das AZL erteilt gestützt auf die Bedarfsempfehlung der ZiA und nach Prüfung des Gesuchs gemäss Art. 11 VO BZZL die Kostengutsprache.

Es stellt die Kostengutsprache gemäss Art. 12 VO BZZL und die Verfügung gemäss Art. 13 VO BZZL der ZiA in Kopie zu.

Art. 8 Auszahlung a. Abrechnung

Die begünstigte Person reicht dem AZL innert Frist gemäss Art. 15 VO BZZL die Abrechnungen der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen und Hilfsmittel ein.

Art. 9 b. Fristwahrung

Bei elektronischer Einreichung der Abrechnungen ist für die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.

Art. 10 c. Wiederherstellung der Frist

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die begünstigte Person:

  1. a. nicht grobfahrlässig gehandelt hat; und

  2. b. innert 30 Tagen seit Wegfall des Grunds, der die rechtzeitige Einreichung verhindert hat, sämtliche Abrechnungen nachreicht.

Art. 11 Beratung Wahl Leistungserbringende

Die ZiA unterstützt und berät begünstigte Personen bei der Suche nach geeigneten Leistungserbringenden.

Sie bietet den begünstigten Personen Unterstützung und Beratung an, wenn trotz einer Kostengutsprache keine entsprechenden Abrechnungen eingehen. Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)

Art. 12 Festlegung Leistungserbringende

Leistungserbringende gelten als geeignet, wenn sie mindestens eines der im Anhang 3 festgelegten Kriterien erfüllen.

Art. 13 Anordnungen und Rechtsmittel

Die zuständigen Sachbearbeitenden des AZL entscheiden über:

  1. a. das Gesuch;

  2. b. die Auszahlung;

  3. c. die Rückerstattung ausbezahlter Zuschüsse.

Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

Art. 14 Verrechnung

Die Rückerstattung kann mit einem neuen Anspruch auf Zuschüsse gemäss VO BZZL verrechnet werden.

Art. 15 Abtretungsverbot

Der Anspruch auf Zuschüsse kann nicht abgetreten werden.

D. Schlussbestimmungen

Art. 16 Delegation

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements kann die Anhänge 1–3 dieser Ausführungsbestimmungen an veränderte Bedürfnisse angemessen anpassen.

Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Ausführungsbestimmungen gelten längstens bis 31. Dezember 2026. Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) Anhang 1 5 Betreuungsleistungen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a Betreuungsleistungen Maximale Vergütung Hygiene Fr. 100.– pro Monat – Fusspflege durch Podologin, Podologe oder Spitex, maximal 1 Behandlung pro Monat Transport und Mobilität Fr. 60.– pro Fahrt – Fahrdienst zu Terminen im Rahmen der üblichen Körperpflege wie Coiffure, Massage, Kosmetik usw. – Fahrdienst zu sozialen Aktivitäten wie kulturelle Anlässe, Sport, Spielenachmittag – Fahrdienst zum Einkaufen von Lebensmitteln, Kleidern, Geschenken, Möbeln usw. – Fahrdienst zur Ausübung der Religiosität oder zu Friedhofsbesuchen Sport und Bewegung Fr. 1000.– pro Kalender- – sportliche Aktivitäten ausser Haus jahr Prävention Fr. 600.– pro Kalender- – Beitrag an präventive Angebote und jahr Dienstleistungen wie z. B. Sturzprävention, Gedächtnistraining Sicherheit – regelmässige Kontaktaufnahme als gemäss Sicherheitscheck Anhang 3 AB BZZL – Nacht-Betreuung wie Kontrolle, Wachen, Fr. 100.– Hilfe bei Toilettengang, Sicherheit geben pro Nacht – Grundsicherheitspauschale in Fr. 300.– Alterswohnungen pro Monat 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom 11. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) Betreuungsleistungen Maximale Vergütung Administration gemäss Anhang 3 Leichte administrative Hilfe im Alltag, im Einzelfall AB BZZL auch durch professionelle Treuhandfirma, wenn die Hilfe nicht durch Pro Senectute, Budgetberatung Caritas, Beiständin oder Beistand erfolgen kann. – finanzielle Angelegenheiten regeln (Zahlungen, Budgetberatung, Steuern, KK-Einforderungen) – Behördenangelegenheiten regeln (Fragen zu Sozialversicherungen, Anträge, Korrespondenz) – allgemeine administrative Unterstützung (z. B. sortieren/regeln der Post) Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) Anhang 2 Hilfsmittel gemäss Art. 5 Abs. 3 Hilfsmittel Maximale Vergütung Bewegungsmelder Fr. 500.– inkl. Montage Lichtsignalsystem Fr. 500.– inkl. Montage Notrufsystem Fr. 80.– Miete pro Monat, Montage einmalig Fr. 220.– Doppelzylinder Fr. 500.– inkl. Montage Schwellenkeil Fr. 500.– inkl. Montage Haltegriff Badezimmer Fr. 500.– inkl. Montage WC-Sitzerhöhung Fr. 150.– Badebrett Fr. 100.– Duschsitz Fr. 300.– Auszieharmatur Küche Fr. 500.– inkl. Montage Rollator Fr. 350.– Gehstock Fr. 150.– Anti-Dekubitusmatratzen Fr. 1000.– bei Kauf oder Fr. 50.– bei Miete pro Monat Schlüsselsafe im Briefkasten Fr. 250.– , Montage einmalig Fr. 170.– Haltegriffe generell Fr. 300.– inkl. Montage Leselupe Fr. 150.– weitere Hilfsmittel gemäss Fr. 300.– Abklärungsstelle Beitrag an bauliche Anpassungen bis Höchstbetrag gemäss Art. 5 lit. b VO BZZL Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) Anhang 3 6 Leistungserbringende gemäss Art. 12 Leistungserbringende Maximale Vergütung – unter Vorbehalt von Anhang 1 – gemeindeeigene oder durch die Gemeinde die in beauftragte Spitex-Organisation Rechnung gestellten Kosten – private Spitex-Organisation oder Privatperson Fr. 50.– mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung brutto pro Stunde – Organisationen des öffentlichen Rechts mit einem Dienstleistungsangebot im Bereich Hilfe und Betreuung – gemeinnützige Organisation im Bereich der Altershilfe – gemeinnütziger Entlastungsdienst – andere juristische Person Fr. 34.– brutto pro – Privatperson, die nicht im selben Haushalt Stunde, lebt und nicht mit der Bezügerin oder dem Fr. 7400.– Bezüger verwandt ist pro Kalenderjahr 6 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom 11. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.