841.301
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der VWRF 4 , insbesondere in Bezug auf:
a. die Anforderungen an private Wohnbauträgerschaften;
b. das Verfahren und die Beiträge;
c. die Zweckerhaltung und die Sicherungsmittel.
Art. 2 Vollzugsstelle
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen ist zuständig für den Vollzug, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
Art. 3 Mediane der Mietpreise
Die Vollzugsstelle legt mindestens einmal jährlich die massgebenden Mediane der Mietpreise fest.
B. Anforderungen an private Wohnbauträger-
Art. 4 Rechnungswesen und Mietzinse
Die privaten Wohnbauträgerschaften unterstehen:
a. dem Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt Zürich unterstützten Wohnbauträger 5 ;
b. in Bezug auf die geförderten Objekte dem Reglement über die Festsetzung, Kontrolle und Anfechtung der Mietzinse bei den unterstützten Wohnungen (Mietzinsreglement) 6 . 1 AS 101.100
AS 841.300
Begründung siehe STRB Nr. 2143 vom 9. Juli 2025.
vom 1. März 2023, AS 841.300.
vom 19. November 2003, AS 841.170.
vom 19. Juni 1996, AS 841.150. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF) 2 Stellen private Wohnbauträgerschaften preisgünstigen Wohnraum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung bereit, gilt das Mietzinsreglement nur für die Festsetzung der Anfangsnettomietzinse.
Art. 5 Vermietungsreglement a. Belegungsvorschriften
Die Zimmerzahl einer Wohnung darf die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner während der gesamten Mietdauer um höchstens eins überschreiten.
Die privaten Wohnbauträgerschaften halten die Belegungsvorschrift im Vermietungsreglement gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e VWRF 7 fest.
Die Vollzugsstelle kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Belegungsvorschriften genehmigen.
Art. 6 b. Kontrolle
Die privaten Wohnbauträgerschaften kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen gemäss Vermietungsreglement.
Sie halten in den Mietverträgen insbesondere fest:
a. die Wohnsitzpflicht;
b. die Belegungsvorschriften;
c. den Hinweis auf die Kontrollen.
Art. 7 c. Übergangsfrist
Die privaten Wohnbauträgerschaften setzen beim Erwerb von Mietwohnungen die Anforderungen gemäss Vermietungsreglement jeweils innert fünf Jahren um.
Art. 8 Kontrolle Wohnsitz und Belegung
Die Vollzugsstelle kann die Einhaltung der Wohnsitzpflicht und der Mindestbelegung überprüfen.
Die privaten Wohnbauträgerschaften übermitteln der Vollzugsstelle Informationen, die für die Kontrollen erforderlich sind.
Werden die Anforderungen an Wohnsitz und Belegung trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Vollzugsstelle nicht eingehalten, kommen die Folgen der Zweckentfremdung gemäss Art. 32 VWRF 8 zur Anwendung.
Art. 9 Zugriffsrechte
Die Vollzugsstelle kann auf die Datenplattform OMEGA zugreifen, sofern dies für die Kontrolle erforderlich und geeignet ist. 7 vom 1. März 2023, AS 841.300. 8 vom 1. März 2023, AS 841.300. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF)
C. Verfahren
Art. 10 Gesuche
Die Wohnbauträgerschaften reichen ihre Gesuche bei der Vollzugsstelle ein.
Die Wohnbauträgerschaften reichen die Gesuche ein:
a. bei Bau- und Erneuerungsvorhaben: vor Baubeginn;
b. bei Erwerben: innert 24 Monaten ab dem grundbuchlichen Vollzug;
c. bei Erwerben durch die Stadt als Trägerin des kommunalen Wohnungsbaus: anlässlich der Widmung für den öffentlichen Zweck.
Art. 11 Beizug weiterer Stellen
Die Vollzugsstelle kann städtische Organisationseinheiten, Fachpersonen und Fachgremien zur Beurteilung der Gesuche und zur Abgabe von Empfehlungen beiziehen.
Art. 12 Bauabrechnung a. Frist
Die Wohnbauträgerschaften reichen der Vollzugsstelle bei Bau- und Erneuerungsvorhaben spätestens ein Jahr nach Bauvollendung eine detaillierte Bauabrechnung ein.
Art. 13 b. Rückzahlungspflicht
Fallen gestützt auf die eingereichte Bauabrechnung die Kosten tiefer aus als im Gesuch ausgewiesen, zahlen die Wohnbauträgerschaften die Differenz zum ursprünglichen Beitrag innert 60 Tagen ab Datum der Bauabrechnung der Stadt zurück.
D. Beiträge
Art. 14 Entscheidkompetenz
Der Stadtrat entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen von mehr als Fr. 5 000 000.– bis Fr. 10 000 000.– pro Fall.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 5 000 000.– pro Fall.
Art. 15 Ausschluss
Beiträge aus dem Wohnraumfonds können nur ausgerichtet werden, sofern für das gleiche Vorhaben keine anderen städtischen Abschreibungsbeiträge gesprochen wurden.
Art. 16 Rechnungslegung
Die Wohnbauträgerschaften verwenden ausgerichtete Beiträge für Erwerbe von Wohnbaugrundstücken und Wohnliegenschaften gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a VWRF 9 zur sofortigen Abschreibung des Landwerts.
Der Umfang der Abschreibung entspricht der Höhe der ausgerichteten Beiträge. 9 vom 1. März 2023, AS 841.300. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF)
E. Zweckerhaltung
Art. 17 Zweckerhaltungskontrolle
Die Vollzugsstelle kann jederzeit die Zweckerhaltung überprüfen.
Die Wohnbauträgerschaften stellen die erforderlichen Informationen für die Prüfung der Zweckerhaltung zur Verfügung.
Art. 18 Informationspflicht
Die Wohnbauträgerschaften sind verpflichtet, die Vollzugsstelle umgehend über eine Zweckentfremdung zu informieren.
Art. 19 Rückzahlungsmodalitäten
Bei Zweckentfremdung ist der ausbezahlte Beitrag anteilmässig zurückzuzahlen.
Der rückzahlungspflichtige Anteil reduziert sich ab dem Zeitpunkt der Beitragsauszahlung jährlich um 1/25 des gesamten Beitrags.
Die Rückzahlungspflicht erlischt nach 25 Jahren.
F. Sicherungsmittel
Art. 20 Eigentumsbeschränkungen
Die Vollzugsstelle lässt für die geförderten Objekte im Grundbuch anmerken:
a. eine Pflicht zur Nutzung gemäss VWRF 10 und diesen Ausführungsbestimmungen;
b. eine Pflicht zur vorgängigen Zustimmung durch die Vollzugsstelle bei Veräusserung;
c. ein Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zugunsten der Stadt;
d. ein auf höchstens 25 Jahre befristetes Kaufsrecht gemäss Art. 32 Abs. 2 VWRF.
Art. 21 Verzicht
Bei öffentlichen Wohnbauträgerschaften kann auf Sicherungsmittel verzichtet werden.
G. Schlussbestimmung
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. 10 vom 1. März 2023, AS 841.300.