842.111
Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss
842.111 Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaues gemäss Gemeinde beschluss vom 2. Februar 1964 Gemeinderatsbeschluss vom 13. November 1963 1 I. Gewährung von Darlehen 1. Für die Gewährung von Darlehen gelangen unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sinngemäss die kantonalen Vorschriften zur Anwendung (Kantonale Verordnung über die Förderung des Wohnungsbaues vom 30. Juni 1960/20. Dezem- ber 1962 mit allfälligen späteren Änderungen). 2. Für die Erstellung von Wohnungen im sozialen Wohnungs- bau werden ausschliesslich zinslose, nicht amortisierbare Darle- hen gewährt. 3. Die Belehnungsgrenze beträgt 94 % der gesamten Anlage- kosten. 4. Die Darlehensnehmer können verpflichtet werden, einen entsprechenden Anteil Kleinwohnungen (1-, 1½- und 2-Zimmer- wohnungen) zu erstellen. 5. Sofern sich der Kanton nicht beteiligt, kann das Darlehen um 5 % der subventionsberechtigten Kosten über die Ansätze der §§ 12, 37 und 49 der in Ziffer 1 genannten Verordnung er- höht werden. 6. Nach Ablauf von 20 Jahren seit Abschluss des Subven tionsvertrages kann veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen durch Kündigung der Darlehen oder durch Änderung der Darle- hensbedingungen Rechnung getragen werden. II. Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen 7. Für die Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen gelten die vom Gemeinderat am 4. Februar 1959 genehmigten Richtlinien, soweit in den nachstehenden Bestimmungen keine Abweichun- gen festgelegt werden. 1 BS 2, 34. 1
842.111 Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaues gemäss Gemeindebeschluss vom 2. Februar 1964 8. Die Unterstützung soll sich vor allem auf jene Bauvorhaben beschränken, an denen sich der Kanton und auch der Bund mit der gleichen Unterstützungsart und im gleichen Ausmass betei- ligen. 9. Im übrigen dürfen für die Erstellung von Alterswohnungen von der Stadt Kapitalzuschüsse von maximal 3 / 4 % der ausgewie- senen Anlagekosten entrichtet werden, sofern sich der Kanton in der gleichen Höhe der Beitragsleistung beteiligt und sofern die vom Kanton festgesetzten, maximal zulässigen Mietzinsen für 1- und 2-Zimmerwohnungen nicht überschritten werden. III. Gemeinsame Bestimmungen 10. Die bewilligten Kredite können auch zur Unterstützung von Wohnungen ausserhalb des Stadtgebietes verwendet werden, sofern die Träger der Unterstützung ihren Sitz in Zürich haben. Von diesen Wohnungen sollen in der Regel 4 / 5 an Mieter abge- geben werden, die ihren Arbeitsplatz in der Stadt Zürich haben. 11. Dem Büro für Notwohnungen sind 10 % der unterstützten Wohnungen zur Verfügung zu stellen. 12. Die erstmalige Festsetzung der Mietzinsen ist durch den Fi- nanzvorstand zu genehmigen. Die Stadt ist berechtigt, während der Dauer der Subventionsverträge die Mietzinsen zu kontrollie- ren. 13. Für die Vermietung der Wohnungen gelten die Bestimmun- gen des städtischen Reglementes über die Zweckerhaltung un- terstützter Wohnungen vom 31. Mai 1957 mit allfälligen späteren Änderungen. 14. Vor Baubeginn sind zulasten der Baugrundstücke zugunsten der Stadt Zürich im Grundbuch öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkungen gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen in Bezug auf die mit Gemeindehilfe erstellten Wohngebäude vom 27. August 1943 (mit Abänderung vom 29. Mai 1959) anmerken zu lassen. Allfällige Subventionsrückerstattungen bleiben ohne Einfluss auf den Bestand der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen. 15. Die Richtlinien treten nach der zustimmenden Beschluss- fassung der Gemeinde über die Gewährung der Kredite von 3 Millionen Franken für Kapitalzinszuschüsse und 22 Millionen Franken für Darlehen in Kraft. 2 2 Angenommen in der Gemeindeabstimmung vom 2. Februar 1964 mit 55 172 Ja gegen 10 419 Nein. 2