843.200
Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen
843.200 Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 1961 1 mit Änderungen bis 19. Februar 1986 Die Stadt gewährt an den Bau von Kleinwohnungen für Betagte unverzinsliche Darlehen nach Massgabe der folgenden Bestim- mungen: 1. Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen mit 1 bis 2½ Zim- mern. 2 2. Die Darlehen dürfen nur für städtebaulich und architekto- nisch gute Bauten mit angemessenen Erstellungskosten ge- währt werden. 3 3. 4 4. Die Darlehen werden gegen nachgehende grundpfand- rechtliche Sicherstellung bis zu 90 % der ausgewiesenen Anla- gekosten gewährt. In besonderen Fällen kann die Belehnungs- grenze bis auf 94 % erhöht werden. 5. 5 6. 6 Die Mietzinse für die erstellten Wohnungen sind so zu be- rechnen, dass sie für folgende Aufwendungen ausreichen: a. Verzinsung der Kapitalien, wobei für das Eigenkapital der Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken gilt; b. angemessene Abschreibung, Unterhalt (einschliesslich Rückstellungen für spätere grössere Unterhaltsarbeiten), Steuern und andere öffentliche Abgaben sowie Verwal- tungsspesen. Für diese Aufwendungen dürfen höchstens