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Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen

843.200

Vom 5. Juli 1961

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

843.200

Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen

843.200 Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 1961 1 mit Änderungen bis 19. Februar 1986 Die Stadt gewährt an den Bau von Kleinwohnungen für Betagte unverzinsliche Darlehen nach Massgabe der folgenden Bestim- mungen: 1. Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen mit 1 bis 2½ Zim- mern. 2 2. Die Darlehen dürfen nur für städtebaulich und architekto- nisch gute Bauten mit angemessenen Erstellungskosten ge- währt werden. 3 3. 4 4. Die Darlehen werden gegen nachgehende grundpfand- rechtliche Sicherstellung bis zu 90 % der ausgewiesenen Anla- gekosten gewährt. In besonderen Fällen kann die Belehnungs- grenze bis auf 94 % erhöht werden. 5. 5 6. 6 Die Mietzinse für die erstellten Wohnungen sind so zu be- rechnen, dass sie für folgende Aufwendungen ausreichen: a. Verzinsung der Kapitalien, wobei für das Eigenkapital der Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken gilt; b. angemessene Abschreibung, Unterhalt (einschliesslich Rückstellungen für spätere grössere Unterhaltsarbeiten), Steuern und andere öffentliche Abgaben sowie Verwal- tungsspesen. Für diese Aufwendungen dürfen höchstens

Footnotes

  1. [1] BS 2, 45.
  2. [2] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1971; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1971.
  3. [3] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966.
  4. [4] Aufgehoben durch Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juni 1981 (AS 37, 413) mit Wirkung ab 27. September 1981.
  5. [5] Aufgehoben durch Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juni 1981 (AS 37, 413) mit Wirkung ab 27. September 1981.
  6. [6] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966. Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen 2,5 % der Anlagekosten ohne Land eingesetzt werden; bei veränderten Lebens- oder Baukosten kann der Stadtrat die- sen Ansatz angemessen anpassen. 7. Die Gebäude sind einwandfrei zu unterhalten. Den Orga- nen der Stadt steht das Recht zu, die Liegenschaften jederzeit zu betreten und Einsicht in alle die Liegenschaften betreffenden Unterlagen zu verlangen. 8. 7 Die Wohnungen dürfen nur an Personen im Alter von über 60 Jahren abgegeben werden, die Stadtbürger oder seit min- destens 5 Jahren in der Stadt niedergelassen und nicht Bezüger der Altersbeihilfe sind. Ausländer müssen überdies die fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Wohnungen dürfen nur an Einzelpersonen mit einem jähr- lichen Reineinkommen bis Fr. 42 000 8 und nur an Ehepaare mit einem jährlichen Reineinkommen bis Fr. 49 000 9 abgegeben werden; das Fr. 170 000 10 übersteigende Reinvermögen ist mit einem Zwanzigstel als Einkommen anzurechnen. Steigen die Lebenskosten wesentlich oder setzt der Kanton für die von ihm unterstützten Wohnungen die Höchstgrenzen hinauf, so kann der Stadtrat die vorstehenden Ansätze entsprechend erhöhen. Der Finanzvorstand wird ermächtigt, die Einkommensgrenze für neuerstellte, besonders teure Wohnungen um höchstens 10 % hinaufzusetzen. Zweizimmerwohnungen dürfen nur an mindestens zwei Perso- nen abgegeben werden. Die Wohnungen sollen in der Regel nur an Bewerber vermietet werden, welche in der Stadt Zürich eine Wohnung frei machen, die mindestens ein Zimmer mehr besitzt. Der Finanzvorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Aus- nahmen von dieser Bestimmung zu gewähren. 9. Die Wohnungen dürfen dem Zweck der städtischen Hilfe nicht entfremdet werden. Eine Zweckentfremdung liegt insbe- sondere vor, wenn die festgesetzten Mietzinse und die Einkom- mens- und Vermögensgrenzen der Mieter überschritten werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, ihm bekannte Zweckentfremdun- gen unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Dieses überprüft
  7. [7] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966 und 17. März 1971. 8 Ansatz gemäss Stadtratsbeschluss vom 19. Februar 1986 (AS 38, 564) mit Wirkung ab 1. Januar 1986. 9 Ansatz gemäss Stadtratsbeschluss vom 19. Februar 1986 (AS 38, 564) mit Wirkung ab 1. Januar 1986. 10 Ansatz gemäss Stadtratsbeschluss vom 19. Februar 1986 (AS 38, 564) mit Wirkung ab 1. Januar 1986. Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen ferner periodisch von sich aus die Einhaltung der Besetzungs- vorschriften. In Härtefällen (z. B. Bezüger der Altersbeihilfe) kann der Finanz- vorstand Ausnahmebewilligungen erteilen. Das Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnun- gen vom 17. August 1967 einschliesslich allfälliger späterer Än- derungen findet sinngemäss Anwendung. 11 10. Darlehensgesuche sind unter Beilage der Pläne und eines detaillierten Kostenvoranschlages an das Finanzamt zu richten. Dieses überprüft das Bauvorhaben im Einvernehmen mit dem Bauamt II. 11. Der Gesuchsteller hat sich über die übrige Finanzierung des Bauvorhabens, einschliesslich der Zusicherung der mit vo- rangehenden Grundpfandrechten zu deckenden Darlehen, aus- zuweisen. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung von Baurechnungen zu verwenden. 12. 12 Vor Ausrichtung des ganzen Darlehensbetrages sind zu- lasten der Baugrundstücke und zugunsten der Stadt Zürich im Grundbuch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen zur Verhinderung der Spekulation gemäss den jeweils geltenden näheren Bestimmungen anmerken zu lassen. 13. Dem städtischen Büro für Notwohnungen sind 10 % der auf Stadtgebiet unterstützten Wohnungen und 5 % der auswärtigen Wohnungen zur Verfügung zu stellen, wobei der Bauherr auch Wohnungen in andern Liegenschaften abgeben kann. 14. 13 Soweit sie den hier aufgestellten Bestimmungen nicht wi- dersprechen, finden die Vorschriften der §§ 3–8, 43, 44 Abs. 1, 47, 62–71 und 75–97 der kantonalen Verordnung über die För- derung des Wohnungsbaues vom 30. Juni 1960, einschliesslich späterer Abänderungen, sinngemäss Anwendung. Die in diesen Vorschriften der Baudirektion zugewiesenen Befugnisse stehen dem Finanzamt der Stadt Zürich zu. 15. 14 Im Übrigen finden die Grundsätze betreffend die Unter- stützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues (Beschlüsse des Grossen Stadtrates vom 9. Juli 1924 und 15. Dezember 1926 so- wie des Gemeinderates vom 2. Februar 1966) ergänzend An- wendung.
  8. [11] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1971; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1971.
  9. [12] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1971; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1971.
  10. [13] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966.
  11. [14] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966.