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Richtlinien über die Förderung des Baues und die Vermietung von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche
Richtlinien über die Förderung des Baues und die Vermietung von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche Gemeinderatsbeschluss vom 28. August 1963 1 mit Änderungen bis 25. März 2026 I. Gewährung von zinslosen Darlehen an gemeinnützige Institutionen aus dem von der Gemeinde am 8. Dezember 1963 bewilligten Kredit von 5 Millionen Franken für die Er- stellung von Wohnheimen und Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche. 1. Die Darlehen werden nach Massgabe dieser Richtlinien an gemeinnützige Institutionen für die Erstellung von Wohnheimen und Zimmern bei Neubauten oder für zusätzlich erstellte Zimmer bei zweckmässigen Umbauten gewährt. 2. 1 Die Darlehen dürfen höchstens 20 % der mit Fr. 23 000 je Zimmer (Schlaf- und Gemeinschaftsräume) angenommenen mittleren Anlagekosten betragen. 2 Die Veränderung des Baukostenindex ab 1. Januar 1963 kann vom Finanzamt durch eine entsprechende Erhöhung der Anla- gekosten berücksichtigt werden. 3. Die Darlehen sind nicht rückzahlbar, sofern sie während 50 Jahren entsprechend ihrem Zweck verwendet werden. Tritt vorher eine Zweckentfremdung ein, so wird vom Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an der auf 50 Jahre verbleibende Rest zur Rückzahlung fällig. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die in Abschnitt IV, Ziff. 2–5, enthaltenen Auflagen nicht mehr erfüllt werden. Die Darlehen sind, wenn nötig in einem nachstehenden Rang, hypothekarisch sicherzustellen. 4. 1 Darlehensgesuche sind mit den erforderlichen Unterla- gen, bei Neu- oder Umbauten unter Beilage der Pläne und eines detaillierten Kostenvoranschlages, an das Finanzamt der Stadt Zürich zu richten. Dieses überprüft das Bauvorhaben im Einver- nehmen mit dem Bauamt II. 1 BS 2, 49.
2 Für Änderungen erheblicher Art, die nach der Zusicherung des Darlehens am Projekt oder am Kostenvoranschlag vorgenom- men werden, muss die Zustimmung des Finanzvorstandes ein- geholt werden. 5. Der Gesuchsteller hat sich über die übrige Finanzierung des Bauvorhabens, einschliesslich der Zusicherung der mit vo- rangehenden Grundpfandrechten zu deckenden Darlehen, aus- zuweisen. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung von Baurechnungen zu verwenden. 6. Die Darlehen dürfen nur für städtebaulich und architekto- nisch gute Bauten gewährt werden. Bei Darlehen an Bauten au- sserhalb des Stadtgebietes sind überdies die Forderungen der Regionalplanung zu berücksichtigen. 7. Die Verpflichtung der Zweckerhaltung von Wohnheimen und Zimmern gemäss diesen Richtlinien ist im Grundbuch ding- lich sicherzustellen. Der Finanzvorstand kann bei kleineren Dar- lehen auf diese Sicherstellung verzichten. II. Abschreibungsbeiträge für Bauten der Stadt aus dem von der Gemeinde am 8. Dezember 1963 bewilligten Kredit von 2,5 Millionen Franken für die Erstellung von Wohnhei- men für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendli- che. 1. Abschreibungsbeiträge können gewährt werden an die Erstellung von Wohnheimen für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche im Rahmen von Neubauten, Umbauten oder Bauwerken, die in bestehende Wohnsiedlungen eingestreut sind. 2. 1 Der Abschreibungsbeitrag beträgt 20 % der ausgewiese- nen Anlagekosten. Soweit diese Fr. 26 000 je Zimmer (Schlaf- und Gemeinschaftsräume) übersteigen, ist der Mehrbetrag nicht beitragsfähig. 2 Die Veränderung des Baukostenindex ab 1. Januar 1963 kann vom Finanzamt durch eine entsprechende Erhöhung der Anla- gekosten berücksichtigt werden. III. Gewährung von Betriebszuschüssen an gemeinnüt- zige Institutionen, die Zimmer an alleinstehende, in Aus- bildung begriffene Jugendliche vermieten, aus dem von der Gemeinde am 8. Dezember 1963 bewilligten Kredit von 1 Million Franken. 1. Betriebszuschüsse können in Form einmaliger oder re- gelmässiger Beiträge ausgerichtet werden. Die regelmässigen
Beiträge dürfen höchstens während fünf Jahren zugesprochen werden und den Betrag von Fr. 50 000 je Jahr und Objekt nicht überschreiten. 2. Die Beiträge sind insbesondere für bauliche Verbesserun- gen, Einrichtungen sowie für Innenrenovationen zu verwenden. 3. Für den Kreis der Empfänger gilt Ziff. 1 des Abschnittes I. 4. Die Empfänger der Beiträge haben sich zu verpflichten, die Zimmer während einer vom Finanzvorstand nach der Höhe des Zuschusses festzusetzenden Frist nach Massgabe dieser Richt- linien zu vermieten. IV. Gemeinsame Bestimmungen 1. Zur Entlastung des Wohnungsmarktes soll die Erstellung von Wohnheimen und Zimmern für alleinstehende, in Ausbil- dung begriffene Jugendliche auch ausserhalb der Stadt unter- stützt werden. 2. Zimmer, für deren Erstellung oder bauliche Verbesserung usw. die Stadt Beiträge leistet, dürfen nur an alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche vermietet werden. Nach abgeschlossener oder abgebrochener Ausbildung müssen die Zimmer freigegeben werden. 3. Die Zimmer sind mehrheitlich an Schweizer zu vermieten. 4. 2 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. 5. Die Gebäude sind einwandfrei zu unterhalten. Den Organen der Stadt ist das Recht einzuräumen, die Liegenschaft jederzeit zu betreten und Einsicht in die Betriebsrechnungen zu nehmen. 6. Die Stadt behält sich zur Überwachung der Zweckerhaltung eine Kontrolle vor. 7. Allfällige Hausordnungen oder Aufnahmebedingungen sind diesen Richtlinien anzupassen. 8. Ausnahmen zu Ziff. 2 und 4 können in begründeten Fällen durch den Finanzvorstand bewilligt werden. 2 Fassung gem. GRB vom 25. März 2026; Inkrafttreten 1. September 2026 STRB Nr. 2795/2026).
V. Inkrafttreten Die Richtlinien treten nach der Bewilligung der in den Abschnit- ten I bis III erwähnten Kredite durch die Gemeinde in Kraft. 3 3 Angenommen durch Gemeindebeschluss vom 8. Dezember 1963 (BS 2, 48). 4