843.323
Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025
Präambel
Der Gemeinderat,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Umsetzung des Rahmenkredits für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung (Jugendwohnkredit 2025).
Art. 2 Subvention a. Art Zweck und
Die Stadt fördert die Schaffung und den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum auf dem Gebiet der Stadt Zürich für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung.
Sie kann zu diesem Zweck Subventionen in Form von unverzinslichen Darlehen gewähren für:
a. folgende Bauvorhaben:
1. Neu- und Umbauten,
2. grössere Erneuerungen von Wohnbauten,
3. Grundausstattungsinvestitionen bei langfristigen Mietverträgen mit Dritteigentümerschaften;
b. den Erwerb von bestehenden Wohnbauten (Erwerb).
Auf die Gewährung eines Darlehens besteht kein Anspruch.
Art. 3 b. Empfängerinnen und Empfänger
Empfängerinnen oder Empfänger der Darlehen sind gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, die:
a. preisgünstigen Wohnraum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung bereitstellen;
b. als juristische Personen organisiert sind; 1 AS 101.100
STRB Nr. 2778 vom 10. September 2025. c. dauernd auf Gewinnabsichten und Gewinnausschüttung verzichten; und d. sich zur Einhaltung der Vorgaben gemäss dieser Verordnung verpflichten. 2 Privatpersonen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden keine Darlehen gewährt.
Art. 4 Abordnungsrecht
Die Wohnbauträgerschaften gewähren der Stadt ein Abordnungsrecht in ihr Leitungsorgan. II. Anforderungen
A. Wohnbauten
Art. 5 Bauliche Anforderungen
Die Stadt kann Darlehen für Bauvorhaben gewähren, wenn diese eine gute energetische, städtebauliche und architektonische Qualität aufweisen.
Art. 6 Unterhalt
Die Wohnbauträgerschaften gewährleisten dauerhaft einen einwandfreien Unterhalt der subventionierten Wohnbauten.
Art. 7 Finanzierung
Die Wohnbauträgerschaften stellen die Finanzierung der Bauvorhaben oder Erwerbe sicher, einschliesslich der Zusicherung der Darlehen Dritter.
Sie stellen Darlehen aus dem Jugendwohnkredit 2025 in einem nachgehenden Rang, in der Regel im zweiten Rang, grundpfandrechtlich sicher; ausgenommen sind Darlehen für Grundausstattungsinvestitionen.
Darlehen Dritter sind mit vorangehenden Grundpfandrechten gedeckt.
B. Vermietung
Art. 8 Alter und Ausbildung der Mieterinnen und Mieter
Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die:
a. das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben; und
b. in Ausbildung sind.
Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung gemäss Abs. 1 lit. a abgewichen werden.
Art. 9 Mindestbelegung
Der Wohnraum und die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.
Art. 10 Untermiete
Die Vorgaben gemäss Art. 8 und 9 gelten auch für Untermietverhältnisse.
Art. 11 Anfangsmietzinse
Die Wohnbauträgerschaften setzen die Anfangsnettomietzinse fest:
a. nach dem Grundsatz der Kostenmiete gemäss Mietzinsreglement 3 ; und
b. unter Berücksichtigung der Verbilligungswirkung gemäss Art. 16.
Die Wohnbauträgerschaften legen die Nebenkosten gemäss OR 4 fest.
Art. 12 Mietzinsanpassungen
Die Wohnbauträgerschaften passen die Mietzinse gemäss OR 5 an.
Sie informieren die zuständige Stelle über Mietzinsanpassungen vor deren Bekanntgabe an die Mieterschaft. III. Verfahren
Art. 13 Gesuchseinreichung
Die Wohnbauträgerschaft reicht das Darlehensgesuch bei der zuständigen Stelle ein:
a. bei einem Bauvorhaben vor Baubeginn;
b. bei Erwerb vor der öffentlichen Beurkundung.
Art. 14 Gewährung des Darlehens a. Allgemeines
Der Stadtrat entscheidet über die Gewährung des Darlehens.
Die Höhe des Darlehens wird festgesetzt:
a. bei einem Bauvorhaben: vorläufig;
b. bei Erwerb: definitiv.
vom 19. Juni 1996, AS 841.150.
vom 30. März 1911, SR 220.
vom 30. März 1911, SR 220.
Art. 15 b. Bauabrechnung
Die Wohnbauträgerschaft reicht die Bauabrechnung spätestens ein Jahr nach Vollendung eines Bauvorhabens bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Abrechnung innert sechs Monaten.
Der Stadtrat entscheidet anschliessend über die definitive Höhe des Darlehens.
Art. 16 Bemessung der Höhe des Darlehens
Die Höhe des Darlehens wird so bemessen, dass sie eine Verbilligung der nach Massgabe des Mietzinsreglements 6 berechneten Mietzinse von höchstens 25 Prozent bewirkt.
Art. 17 Laufzeit des Darlehens
Die Laufzeit des Darlehens beträgt für:
a. Bauvorhaben:
1. im unbewohnten Zustand: 50 Jahre ab Erst- oder Wiederbezug,
2. im bewohnten Zustand: 50 Jahre ab Auszahlung des Darlehens,
3. Grundausstattungsinvestitionen: 20 Jahre ab Erstbezug;
b. Erwerb: 50 Jahre ab öffentlicher Beurkundung.
Das Darlehen ist nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht bei Zweckentfremdung.
Art. 18 Wirkungen nach Ablauf der Laufzeit
Die Darlehen sind spätestens nach Ablauf der Laufzeit mit den Anlagekosten zu verrechnen.
Ausgenommen von dieser Verrechnung sind Darlehen für Grundausstattungsinvestitionen. IV. Zweckerhaltung
Art. 19 Zweckerhaltungspflicht
Die Wohnbauträgerschaften stellen sicher, dass der subventionierte Wohnraum während der Laufzeit der Darlehen seinem Zweck entsprechend verwendet wird.
In den Mietverträgen werden insbesondere festgehalten:
a. die Anforderungen an die Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Art. 8;
b. die Mindestbelegung der Wohnungen gemäss Art. 9;
c. der Hinweis auf die Zweckerhaltungskontrollen gemäss
Art. 20
‒21. 6 vom 19. Juni 1996, AS 841.150.
Art. 20 Kontrolle
Die zuständige Stelle kontrolliert, ob die Darlehen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
Sie kann auf die Datenplattform OMEGA zugreifen, sofern dies für die Kontrolle erforderlich und geeignet ist.
Art. 21 Auskünfte und Herausgabe von Unterlagen
Die Wohnbauträgerschaften erteilen der zuständigen Stelle die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Art. 22 Rechnung
Die Wohnbauträgerschaften wenden die Bestimmungen des Rechnungsreglements 7 sinngemäss an.
Sie reichen jeweils bis 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Stelle ein:
a. die Betriebsrechnung zu den subventionierten Wohnbauten;
b. den Geschäftsbericht einschliesslich Jahresrechnung und Revisionsbericht.
Sie weisen die Darlehen aus dem Jugendwohnkredit in der Jahresrechnung separat aus.
Art. 23 Zweckentfremdung
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn:
a. die Darlehen nicht verwendet werden:
1. für Bauvorhaben oder Erwerb,
2. zur Mietzinsverbilligung;
b. die Anforderungen an die Vermietung nicht erfüllt sind;
c. die subventionierten Wohnbauten veräussert, rückgebaut oder durch einen Ersatzneubau ersetzt werden.
Art. 24 Anzeige von Zweckentfremdung
Die Wohnbauträgerschaften informieren die zuständige Stelle umgehend über eine Zweckentfremdung.
Art. 25 Rückzahlungspflicht
Bei Zweckentfremdung ist das Darlehen ab dem Zeitpunkt der Zweckentfremdung anteilmässig zur Darlehenslaufzeit zurückzuzahlen.
Bei einer Zweckentfremdung gemäss Art. 23 lit. b kann eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des Zwecks angesetzt werden.
Die Rückzahlungspflicht endet mit der Laufzeit des Darlehens. 7 vom 19. November 2003, AS 841.170.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Art. 27 Übergangsbestimmung
Sofern Anpassungen von bestehenden Subventionsverträgen aufgrund von Art. 26 notwendig sind, erfolgen die Anpassungen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 28 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 8 8 Inkrafttreten 1. September 2026 (STRB Nr. 2795/2026). Anhang Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a. Richtlinien für den Jugendwohnkredit 2010 vom 14. Juli 2010 (AS 843.322): Art. 3 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss angemessen belegt sein. Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.
b. Richtlinien für den Vollzug des Rahmenkredites für die Förderung von Wohnraum für Jugendliche (Jugendwohnkredit 2005) teilweise in Ergänzung der «Grundsätze 1924» vom 16. November 2005 (AS 843.321): Art. 3 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss angemessen belegt sein. Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.
c. Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum für Jugendliche vom 30. März 1988 (AS 843.320): Art. 2 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss bei der Vermietung angemessen belegt sein.
d. Richtlinien über die Förderung des Baues und die Vermietung von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche vom 28. August 1963 (AS 843.301): Ziffer IV.4 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden.