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Stiftung Wohnungsfürsorge für kinderreiche Familien der Stadt Zürich Reglement über die Gewährung von Wohnungsbeihilfen

844.400

Vom 25. Nov. 1975

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/844-400/de/stiftung-wohnungsfursorge-fur-kinderreiche-familien-der-stadt-zurich-reglement-uber-die-gewahrung-von-wohnungsbeihilfen

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Zürich
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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

844.400

Stiftung Wohnungsfürsorge für kinderreiche Familien der Stadt Zürich Reglement über die Gewährung von Wohnungsbeihilfen

I. Grundsätze

Art. 1

Die Wohnungsbeihilfe an kinderreiche Familien mit bescheidenem Einkommen hat den Zweck, ihnen ein gesundes Wohnen in genügend Raum zu erleichtern.

Art. 2

Wohnungsbeihilfe wird nur Schweizerfamilien gewährt, die seit fünf Jahren in der Stadt Zürich niedergelassen sind und noch mindestens drei Kinder unter 20 Jahren haben. Für Bürger der Stadt Zürich gilt die Karenzfrist von fünf Jahren nicht.

Das Bürgerrecht der Mutter oder ihre Niederlassung während fünf Jahren in Zürich genügt.

Pflegekinder und erwachsene, erwerbsunfähige Kinder sind den eigenen Kindern gleichgestellt.

Art. 3

Familien, die dauernd vom Fürsorgeamt unterstützt werden, sowie Familien mit einem Gesamtvermögen von mehr als Fr. 50 000 wird keine Wohnungsbeihilfe gewährt.

Familien in Wohnungen mit weniger als vier Zimmern erhalten grundsätzlich keine Wohnungsbeihilfe. Bei einem Leerwohnungsbestand unter einem Prozent können indessen mit Zustimmung des Präsidenten des Stiftungsrates auch Familien mit drei Kindern in 3- und 3½-Zimmerwohnungen berücksichtigt werden, solange keines der Kinder mehr als zehn Jahre alt ist und sofern der Wohnraum für die Familie noch ausreichend erscheint.

Art. 4

Familien, die einen Untermieter beherbergen, wird keine Wohnungsbeihilfe gewährt.

Eltern und Geschwister des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau gelten nicht als Untermieter. Im Fall der Wohngemeinschaft mit einem solchen Angehörigen wird aber die Wohnungsbeihilfe nur gewährt, wenn die Wohnung wenigstens fünf Zimmer zählt und Eltern und Kinder sich räumlich nicht zu stark einschränken müssen.

Art. 5

Die Wohnungsbeihilfe darf weder verpfändet noch an Dritte abgetreten werden.

Art. 6

In Härtefällen kann der Präsident des Stiftungsrates zugunsten der Gesuchsteller Abweichungen von den vorstehenden Art. 2 bis 5 bewilligen. II. Bemessung der Wohnungsbeihilfe

Art. 7

Die Wohnungsbeihilfe ist nach dem Einkommen, dem Mietzins und der Zahl der Kinder unter 20 Jahren abgestuft.

Familien mit drei Kindern erhalten den Grundansatz, der sich nach der folgenden Skala bemisst: 2 Massgebendes Einkommen Grundansatz in Prozenten bis und mit Fr. des Nettomietzinses

Der Grundansatz erhöht sich um Fr. 100 im Jahr, wenn eine Einkommensstufe gemäss Abs. 2 um nicht mehr als Fr. 500 überschritten ist. Die Höchstgrenze von Fr. 37 000 gilt aber unbedingt. 3

Der Grundansatz gemäss den Abs. 2 und 3 ist auf höchstens Fr. 1800 im Jahr begrenzt.

Familien mit mehr als drei Kindern erhalten neben dem Grundansatz einen Zuschlag von Fr. 180 für das vierte und jedes weitere Kind. Nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebende, aber noch vom Gesuchsteller unterhaltene Kinder werden mitgezählt.

Die gesamte Wohnungsbeihilfe gemäss den Abs. 2 bis 5 ist auf höchstens Fr. 2400 im Jahr begrenzt. Anderseits wird die Wohnungsbeihilfe nicht ausgerichtet, wenn sich ein Betrag von weniger als Fr. 20 im Monat ergibt.

Art. 8

Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens wird auf das Reineinkommen gemäss kantonalem Steuergesetz abgestellt. Zusätzlich werden die für den laufenden Unterhalt bestimmten steuerfreien Bezüge, wie Alimentenzahlungen für Kinder und Leistungen der Militärversicherung, zu 80 Prozent angerechnet.

Das Einkommen des Gesuchstellers wird ganz, jenes seines Ehegatten zur Hälfte und jenes der Kinder und allfälliger weiterer Familienangehöriger zu einem Drittel angerechnet.

Das Gesamtvermögen der Familie im Sinne von Art. 3 Abs. 1 besteht aus den Reinvermögen sämtlicher im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger und der auswärts wohnenden Kinder, für die ein Zuschlag gemäss Art. 7 Abs. 5 beansprucht wird.

Art. 9 Ge-

Als Nettomietzins gilt der Bruttomietzins, den der suchsteller entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag für seine Wohnung entrichtet, abzüglich der darin inbegriffenen Vergütungen für Nebenkosten aller Art.

Bei einem Leerwohnungsbestand von über einem Prozent wird für Familien mit drei Kindern höchstens ein Nettomietzins von Fr. 8400 angerechnet; dieser Betrag steigt für jedes weitere Kind um Fr. 1200 bis höchstens Fr. 12 000 an.

Lebt der Gesuchsteller in einer eigenen Wohnung, so gilt als Nettomietzins jener Betrag, den der Eigentümer bei einer Vermietung nach den Vorschriften der Stadt Zürich über den gemeinnützigen Wohnungsbau höchstens verlangen dürfte. III. Kürzung oder Entzug der Wohnungsbeihilfe

Art. 10

Die Wohnungsbeihilfe wird nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, dass die Angaben des Gesuchstellers wahr und vollständig sind und sich die zugrundeliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern.

Art. 11

Die Empfänger der Wohnungsbeihilfe sind verpflichtet, der Stiftungsverwaltung alle ihren Anspruch einschränkenden Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Verzug bekanntzugeben. Die Stiftungsverwaltung händigt ihnen bei der erstmaligen Zusprechung der Wohnungsbeihilfe ein Merkblatt über die anzeigepflichtigen Tatbestände aus.

Art. 12

Die Wohnungsbeihilfe wird den Veränderungen jeweils auf Beginn des nächsten Quartals angepasst. In diesem Zeitpunkt endigt insbesondere der Anspruch auf Wohnungsbeihilfe für Familien, deren drittjüngstes Kind das 20. Altersjahr vollendet hat.

Art. 13

Hat der Empfänger die Wohnungsbeihilfe wegen unwahrer oder unvollständiger Angaben oder wegen einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 11 ganz oder teilweise zu Unrecht bezogen, so wird der zuviel ausbezahlte Betrag zurückgefordert.

In allen anderen Fällen entscheidet der Präsident des Stiftungsrates über die Rückforderung. Er kann auch Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen.

Art. 14

Eine allgemeine, gleichmässige Kürzung der Wohnungsbeihilfe bleibt für den Fall vorbehalten, dass die verfügbaren Mittel der Stiftung für die Wohnungsbeihilfe die Ausrichtung der reglementarischen Leistungen nicht vollumfänglich gestatten. IV. Vollzug

Art. 15

Die Festsetzung und Ausrichtung der Wohnungsbeihilfe im Einzelfall nach den Bestimmungen dieses Reglementes wird dem Verwalter der Stiftung übertragen. Gegen seinen Entscheid kann beim Präsidenten des Stiftungsrates Einsprache erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.

Im Entscheid des Verwalters sind die Berechnungsgrundlagen und allfällige Ablehnungsgründe aufzuführen. Ebenso ist der Gesuchsteller auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Die Einsprachefrist beträgt 20 Tage.

Art. 16

Die Wohnungsbeihilfe wird erstmals für den Monat zugesprochen, welcher der Einreichung des Gesuches folgt. Sinngemäss dasselbe gilt bei Gesuchen um Erhöhung einer bereits zugesprochenen Wohnungsbeihilfe.

Die Auszahlung der Wohnungsbeihilfe erfolgt in der Regel jeweils auf Ende eines Quartals. Die sich ergebenden rechnerischen Beträge werden auf volle Frankenbeträge aufgerundet.

Art. 17

Die Verwaltung der Stiftung ist berechtigt, die Wohnungsbeihilfe im Interesse einer zweckentsprechenden Verwendung direkt an Drittpersonen (Familienangehörige, Vermieter, Hypothekargläubiger usw.) auszurichten. Sie kann auch mit gemeinnützigen Baugenossenschaften und Stiftungen Vereinbarungen über eine direkte, vereinfachte Zahlungsweise treffen.

Art. 18

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1976 in Kraft und ersetzt das Reglement gleichen Namens vom 4. Juli 1957 4 mit den seitherigen Änderungen.

Die noch auf der Grundlage des früheren Reglementes zugesprochenen Wohnungsbeihilfen sollen den Vorschriften des neuen Reglementes auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens angepasst werden. In Härtefällen kann der Präsident des Stiftungsrates den Anspruch auf Wohnungsbeihilfe gemäss dem früheren Reglement um höchstens ein Jahr verlängern. 1 AS 36, 167; 38, 37. 2 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 16. März 1982; Inkraftsetzung

  1. Juli 1982.

Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 16. März 1982; Inkraftsetzung

  1. Juli 1982.

BS 2, 59.