846.300
Verordnung über die Kostenmiete stadteigener Wohnungen (Kostenmieteverordnung, VKW)
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Wohnungen der stadteigenen Wohnsiedlungen und Einzelwohnliegenschaften.
Nicht unter den Geltungsbereich fallen die vom Gemeinderat ausgenommenen speziellen Wohnobjekte im Sinne von Art. 2 septies Abs. 4 GO sowie die vom Kanton subventionierten Wohnungen.
Art. 2 Mietzinskalkulation
Die Stadt bewirtschaftet und vermietet ihre Wohnungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Beanspruchung von Steuergeldern und ohne Gewinnabsicht nach dem Prinzip der Kostenmiete.
In Bezug auf die Verzinsung des eingesetzten Kapitals und den Bewirtschaftungszuschlag für öffentliche Abgaben, Abschreibungen, Versicherungen, Unterhalt, Verwaltung und Erneuerungsreserven (Liegenschaftenfonds) gelten sinngemäss die Vorgaben der kantonalen Wohnbauförderungsverordnung 3 .
Art. 3 Obligationenrecht
Zusätzlich zu Art. 2 sind die Bestimmungen des Obligationenrechts 4 über die Miete anwendbar.
Die Mietzinse betragen nicht mehr als die Ansätze gemäss
Art. 2
Art. 4 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft. 5
vom 26. April 1970, AS 101.100.
Begründung siehe STRB Nr. 1049 vom 21. Dezember 2016.
vom 1. Juni 2005, LS 841.1.
vom 30. März 1911, SR 220.
Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2017 (STRB Nr. 1049 vom 21. Dezember 2016).