848.100
Einführung des amtlichen Wohnungsnachweises mit obligatorischer Meldepflicht für alle Wohnungen
848.100 Einführung des amtlichen Wohnungs- nachweises mit obligatorischer Meldepflicht für alle Wohnungen Beschluss des Grossen Stadtrates vom 18. Juni 1930 1 Gemäss § 1 des kantonalen Gesetzes über den amtlichen Wohnungsnachweis und die Bestrafung des Mietwuchers 2 wird für das Gebiet der Stadt Zürich der amtliche Wohnungsnach- weis mit obligatorischer Meldepflicht für alle Wohnungen einge- führt. 1 AS 18, 156. 2 Vom 3. März 1929 (ZG 3, 685). Heute gilt das G über den Wohnungsnach- weis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 5. März 1961 (OS 41, 10).