851.167
Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
Präambel
Der Verwaltungsrat der Asyl-Organisation Zürich (AOZ),
I. Zweck
Art. 1
Dieses Reglement definiert die Leistungen, welche die AOZ im Bereich der Betreuung von Klientinnen und Klienten erbringt. II. Allgemein
A. Grundsätze
Art. 2 Betreuungsgrundsatz Betreuungskriterien
In der Betreuung wird den nachfolgenden Themen Rechnung getragen:
a. Förderung der Selbstständigkeit der Klientinnen und Klienten;
b. Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der Klientinnen und Klienten, einen angemessenen Beitrag zum Zusammenleben zu leisten;
c. Menschenwürde;
d. spezifische Situation und Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten.
In der Betreuung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. Geschlecht;
b. sexuelle Orientierung;
c. Sprache; 1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021, vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). 2 AS 851.160
d. kultureller Hintergrund;
e. Gesundheit;
f. Alter;
g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen.
Art. 3 Betreute Unterbringung a. Definition
Als betreute Unterbringung gemäss diesem Reglement gelten Unterbringungen, bei welchen eine Betreuung vor Ort während 24 Stunden an 7 Tagen die Woche erbracht wird.
Art. 4 b. Betreuung
Für die Betreuung in betreuten Unterbringungen gilt:
a. Zu betreuungsintensiven Zeiten sind weitere Betreuungspersonen präsent.
b. Massgebend sind die vereinbarten Betreuungsschlüssel der Aufraggebenden.
Art. 5 Interkulturelle Dolmetscher/ innen
Interkulturelle Dolmetscher/innen werden bei Bedarf beigezogen.
Art. 6 Lebensnotwendige Güter
Die AOZ stellt die Grundausstattung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, Haushaltsartikel, sicher.
Art. 7 Sozialhilfe und Asylfürsorge Kompetenzen Dokumentation
Sozialhilfe- und Asylfürsorgeleistungen werden gemäss den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben für die jeweilige Personengruppe ausgerichtet.
Die internen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen zur Ausrichtung der Sozialhilfe und Asylfürsorge werden in einer Kompetenzordnung geregelt.
Zur Dokumentation führt die AOZ elektronische Dossiers für alle von ihr betreuten Personen gemäss den gesetzlichen Vorgaben.
Art. 8 Zusammenarbeit mit Dritten
Die AOZ arbeitet bezüglich der Betreuung von Klientinnen und Klienten mit Dritten zusammen, namentlich:
a. kantonalen Stellen;
b. kommunalen Stellen;
c. Volksschulen;
d. spezialisierten Fachstellen zu verschiedenen Themen und Lebensbereichen;
e. Standortgemeinden;
f. Blaulichtorganisationen;
g. weiteren interessierten Kreisen, insbesondere zivilgesellschaftlichen Organisationen, nachbarschaftlichen Gemeinschaften.
Art. 9 Schulungen
Das AOZ-Personal besucht:
a. mehrtägige Einführungen;
b. periodische interne Weiterbildungen zu fachspezifischen Themen;
c. externe fachspezifische Weiterbildungen nach Bedarf und auf Antrag.
B. Vulnerable Personen
Art. 10 Grundsatz
Vulnerable Personen, gemäss Definition im Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich, werden entsprechend ihren spezifischen Bedarfslagen durch qualifiziertes und geschultes Personal betreut.
Art. 11 Unbegleitete Minderjährige
Für die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger gelten folgende Standards:
a. Betreuung in gesonderten Strukturen;
b. Bezugspersonensystem;
c. Einsatz von qualifiziertem sozialpädagogischem Personal.
Die Bestimmungen der Pflegekinderverordnung (PAVO) 3 finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen bezüglich:
a. Voraussetzungen der Bewilligung (Art. 15 PAVO);
b. Bewilligung und Umplatzierungen (Art. 16 PAVO);
c. Verzeichnis der Minderjährigen (Art. 17 PAVO);
d. Änderung der Verhältnisse (Art. 18 PAVO).
Art. 12 Kinder
Bei der Betreuung der Kinder wird jederzeit darauf geachtet, dass dem besonderen Schutzbedürfnis der Kinder Rechnung getragen und die für die Schweiz geltenden Artikel der UNO-Kinderrechtskonvention umgesetzt und eingehalten werden. 3 vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
Art. 13 LGBTIQ
LGBTIQ-Personen werden aktiv über LGBTIQ-Beratungsstellen informiert.
Art. 14 Physisch und psychisch beeinträchtige Personen
Physisch und psychisch beinträchtige Personen werden aktiv über Unterstützungsangebote jeglicher Art, insbesondere aber spezialisierter medizinischer Einrichtungen, informiert. III. Besonderheiten
Art. 15 Grundsatz
Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche Einrichtungen und Orte der Betreuung gelten in Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.
A. Betreuung in Bundesasylzentren
Art. 16 Ausschluss aus betreuter Unterbringung a. Hausverbot
In Bundesasylzentren zugewiesene Personen können ein temporäres Hausverbot erhalten aufgrund:
a. delinquentem Verhalten gegenüber anderen zugewiesenen Personen;
b. delinquentem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden;
c. Störung des Betriebs.
Art. 17 b. Unterbringung
Während der Gültigkeit des Hausverbots sind die betreuten Personen selbst für ihre Unterbringung verantwortlich.
Personen mit Hausverbot werden über die entsprechenden Angebote zur Unterbringung informiert.
B. Betreuung in kantonalen Unterbringungen
Art. 18 Administrative Betreuung a. Umfang
Die administrative Betreuung umfasst:
a. Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe;
b. Krankenkassenadministration.
Art. 19 b. Anwendung
Im Falle einer Unterbringung von Personen in stationären Gesundheitseinrichtungen oder dem Strafvollzug betreut die AOZ die Klientinnen und Klienten nur administrativ.
Art. 20 c. Unbegleitete Minderjährige
Im Falle der Sonderunterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Betreuungseinrichtungen Dritter wird nebst der administrativen Betreuung ein regelmässiger, persönlicher Kontakt aufrechterhalten.
Im Falle von Sonderunterbringungen bei Verwandten- oder Pflegefamilienplatzierung von unbegleiteten Minderjährigen stellt die AOZ die Einhaltung der Pflegegeldrichtlinien des Kantons Zürich sicher.
C. Betreuung Stadt Zürich
Art. 21 Geltungsbereich
Die AOZ übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich.
Der Auftrag beinhaltet die Betreuung gemäss Asylfürsorgeverordnung 4 und Sozialhilfegesetz 5 .
Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter Zuständigkeit endet die Betreuung durch die AOZ.
Im gegenseitigen Einverständnis der Auftraggebenden und der AOZ kann die Betreuung nach Ablösung und/oder veränderter gesetzlicher Zuständigkeit weitergeführt werden.
Art. 22 Fallbelastung
Die Basis für die Fallbelastung in der Sozialberatung ist die Fallbelastung des Leistungspakets «Wirtschaftliche Hilfe» der Sozialen Dienste der Stadt Zürich.
Die Fallbelastung aufgrund des spezifischen Mehraufwands im Bereich der Beratung und Vermittlung in der Erstintegrationsphase wird um 10 Prozent reduziert.
Art. 23 Richtlinien der Sozialbehörde
Die Sozialbehörde erlässt die Richtlinien zur Ausrichtung der Asylfürsorge und Sozialhilfe in der Stadt Zürich.
Art. 24 Handlungsanweisungen
Die Direktion erlässt Handlungsanweisungen zur Organisation und Ausrichtung der Asylfürsorge und Sozialhilfe.
Art. 25 Vulnerable Personen
Den besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen wird in der ambulanten Betreuung wie folgt Rechnung getragen:
a. spezialisierte Angebote zur psychosozialen Betreuung;
b. Finanzierung von spezifischen Unterstützungsangeboten im Rahmen der situationsbedingten Leistungen. 4 vom 25. Mai 2021, LS 851.13. 5 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
D. Betreuung in Gemeinden
Art. 26 Geltungsbereich
Die AOZ übernimmt im Auftrag von Gemeinden die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich.
Der Auftrag beinhaltet die Betreuung gemäss Asylfürsorgeverordnung 6 und Sozialhilfegesetz 7 .
Im Auftrag der Gemeinden können vertraglich vereinbarte weitere Dienstleistungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich im Zusammenhang mit Unterbringung, Arbeitsintegration, Beschäftigung und persönlicher Hilfe erbracht werden.
Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter gesetzlicher Zuständigkeit endet die Betreuung durch die AOZ.
Im gegenseitigen Einverständnis von Auftraggebenden und AOZ kann die Betreuung nach Ablösung und/oder veränderter gesetzlicher Zuständigkeit weitergeführt werden.
Art. 27 Richtlinien Asylfürsorge
Die AOZ definiert Richtlinien zur Ausrichtung der Asylfürsorge als Vertragsbestandteil mit den Gemeinden.
Art. 28 Richtlinien Sozialhilfe
In der Sozialhilfe gelten die Bestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes.
Ergänzend gelten die Richtlinien der kommunalen Sozialbehörden. IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft. 8 6 vom 25. Mai 2021, LS 851.13. 7 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 8 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).