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Reglement über die Schuldenprävention

851.700

Vom 4. Nov. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh-zuerich/as/851-700/de/reglement-uber-die-schuldenpravention

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
Quelle

851.700

Reglement über die Schuldenprävention

Präambel

Der Vorsteher des Sozialdepartements,

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Aufgaben der städtischen Schuldenprävention.

Art. 2 Zweck der Schuldenprävention

Die Schuldenprävention bezweckt:

  1. a. die Förderung des verantwortungsbewussten Umgangs mit Geld zur vorbeugenden Vermeidung von Notlagen durch Überschuldung;

  2. b. die Schaffung und Förderung von Strukturen, die der Entstehung von Schulden entgegenwirken.

Art. 3 Aufgaben

Die Schuldenprävention erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Entwicklung und Durchführung von schuldenpräventiven Projekten und Angeboten;

  2. b. niederschwellige Beratung von Einzelpersonen in schuldenpräventiven Fragen und Anliegen;

  3. c. Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf schuldenpräventive Themen;

  4. d. Vernetzung und Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Stellen, Organisationen und Institutionen zur zielgerichteten Verfolgung und Umsetzung der Aufgaben;

  5. e. Dokumentation und Bereitstellung von Wissen zu Überschuldung und Prävention sowie Aufbereitung aussagekräftiger statistischer Daten betreffend die Verschuldungssituation in der Stadt.

LS 851.1

AS 172.101 Reglement über die Schuldenprävention

Art. 4 Zielpublikum

Die präventiven Angebote und die Öffentlichkeitsarbeit der Schuldenprävention richten sich an Personen, die in der Stadt wohnen.

Die Schuldenprävention kann auf Anfrage von Dritten hin im Einzelfall ausserhalb der Stadt tätig werden, sofern dies ihre stadtbezogene Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.

Art. 5 Aufgabenerfüllung a. Datenbearbeitung

Die Schuldenprävention kann zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere auch personenbezogene Daten bearbeiten.

Besondere Personendaten im Sinne der geltenden Datenschutzgesetzgebung werden nicht erfragt.

Art. 6 b. elektronische Anwendungen

Die Schuldenprävention kann für ihre Beratung elektronische Anwendungen verwenden, die ihr eine gezielte Kommunikation und Beratung der Zielgruppen erlauben.

Art. 7 Kostenlosigkeit

Die Dienstleistungen der Schuldenprävention sind unter Vorbehalt von Abs. 2 kostenlos.

Die Schuldenprävention erhebt Gebühren gemäss dem Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung 3 für Dienstleistungen, die sie auf Anfrage stadtexterner Organisationen oder Institutionen erbringt.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.