922.120
Verzicht auf die Verpachtung der Jagd im Stadtgebiet
922.120 Verzicht auf die Verpachtung der Jagd im Stadtgebiet Beschluss des Grossen Stadtrates vom 4. September 1929 1 1. Die Stadtgemeinde Zürich verzichtet in Anwendung von § 3 des Jagdgesetzes vom 12. Mai 1929 2 auf die Verpachtung ihres Gebietes zu Jagdzwecken und erklärt dasselbe als Wildschongebiet. 2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzuge beauftragt. 1 BS 2, 575. Gilt gemäss GRB vom 10. Oktober 1945, hiernach, auch für die bei der Eingemeindung vom 5. Juli 1931 (Vereinigungsgesetz AS 21, 26) auf Gebiet der zugeteilten Gemeinden noch bestehenden Jagdreviere (Höngg – Affoltern und Altstetten); ausgenommen Gebiete, die gemäss Arrondierungs- verträgen den Jagdrevieren angrenzender Gemeinden zugehören (insbeson- dere Witikon). 2 G über Jagd und Vogelschutz (ZG 2, 459; OS 42, 98). 1